Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
moment hineinzuziehen, als bei jenen beiden Klagen. Es liegt hier wie dort eine Bereicherung vor, vermittelt durch mensch- liche Thätigkeit, Geben und Annehmen, der juristische Grund der Klage aber ist auch hier nicht sowohl der Wille, als die res, und darum gilt das Darlehn trotz allem, was gesagt, doch nicht weiter, als so weit es gegeben.
Allein was hilft es, den Besitz und das Darlehn abzuweh- ren, da nichts desto weniger noch eine stattliche Reihe von form- losen Rechtsgeschäften des älteren Rechts übrig bleibt? Ich will die Antwort darauf zunächst aussetzen und statt dessen den Gegensatz des Formalismus und der Formlosigkeit auf dem Culminationspunkt seiner Entfaltung tabellarisch veranschau- lichen. Ich habe bei der folgenden Tabelle die formlosen Ge- schäfte, die unzweifelhaft neuern Ursprunges sind, von denen, deren Alter zweifelhaft ist, durch eine besondere Columne ge- trennt.
[Tabelle]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
moment hineinzuziehen, als bei jenen beiden Klagen. Es liegt hier wie dort eine Bereicherung vor, vermittelt durch menſch- liche Thätigkeit, Geben und Annehmen, der juriſtiſche Grund der Klage aber iſt auch hier nicht ſowohl der Wille, als die res, und darum gilt das Darlehn trotz allem, was geſagt, doch nicht weiter, als ſo weit es gegeben.
Allein was hilft es, den Beſitz und das Darlehn abzuweh- ren, da nichts deſto weniger noch eine ſtattliche Reihe von form- loſen Rechtsgeſchäften des älteren Rechts übrig bleibt? Ich will die Antwort darauf zunächſt ausſetzen und ſtatt deſſen den Gegenſatz des Formalismus und der Formloſigkeit auf dem Culminationspunkt ſeiner Entfaltung tabellariſch veranſchau- lichen. Ich habe bei der folgenden Tabelle die formloſen Ge- ſchäfte, die unzweifelhaft neuern Urſprunges ſind, von denen, deren Alter zweifelhaft iſt, durch eine beſondere Columne ge- trennt.
[Tabelle]
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
moment hineinzuziehen, als bei jenen beiden Klagen. Es liegt
hier wie dort eine Bereicherung vor, vermittelt durch menſch-
liche Thätigkeit, Geben und Annehmen, der juriſtiſche Grund
der Klage aber iſt auch hier nicht ſowohl der Wille, als die res,
und darum gilt das Darlehn trotz allem, was geſagt, doch
nicht weiter, als ſo weit es gegeben.
Allein was hilft es, den Beſitz und das Darlehn abzuweh-
ren, da nichts deſto weniger noch eine ſtattliche Reihe von form-
loſen Rechtsgeſchäften des älteren Rechts übrig bleibt? Ich
will die Antwort darauf zunächſt ausſetzen und ſtatt deſſen den
Gegenſatz des Formalismus und der Formloſigkeit auf dem
Culminationspunkt ſeiner Entfaltung tabellariſch veranſchau-
lichen. Ich habe bei der folgenden Tabelle die formloſen Ge-
ſchäfte, die unzweifelhaft neuern Urſprunges ſind, von denen,
deren Alter zweifelhaft iſt, durch eine beſondere Columne ge-
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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/254>, abgerufen am 16.07.2024.
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