Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
Haften des Rechts an der Aeußerlichkeit. (Sinnliches Element des ältern Rechts.)
I. Der Materialismus.
Das sinnliche Element auf der innern Seite des Rechts -- der materialistische Zuschnitt der Begriffe und Institute -- Beispiele: das furtum, damnum injuria datum, der Irrthum, Besitz und die Usucapion -- wirthschaftliche und rechtliche Präponderanz der Sache; die Sache die Axe des ältern Verkehrs und der Aus- gangspunkt des ganzen Vermögensrechts.
XLIII. Hat uns der vorige Paragraph die Baumeisterin, so soll uns der jetzige ihr Werk kennen lehren. Nicht alles und jedes aber an diesem Werk gehört ihr an, und nicht alles, was wirklich von ihr herrührt, ist das Resultat einer eigentlichen Production. Der juristische Instinkt, die glückliche Organisa- tion des römischen Rechtsgefühls, die bildende Kraft des Ver- kehrs u. s. w. sind Factoren, die daran ebenfalls ihren Antheil hatten, aber es wäre vergebene Mühe, die Bausteine, die der eine oder andere zugetragen hat, sondern zu wollen. Im Wech- selverkehr mit dem Volk und Leben gab und nahm die Juris- prudenz, regte an und ward angeregt, bestimmte und ward be- stimmt, und wenn wir daher die technische Gestaltung des ältern Rechts als ihr Werk bezeichnen, während wir dasselbe in ge- nauerer Redeweise eine Schöpfung des juristischen Gei- stes nennen müßten, so geschieht es nur darum, weil sie die hauptsächlichste Trägerin und die eigentliche Personification die- ses Geistes war. Es ist also nicht die bloße Methode der alten Jurisprudenz, mit der sich die folgende Darstellung be- schäftigen soll, ihre Art zu denken und zu operiren im Gegen- satz zu der des Volks, sondern das Ringen des römischen Geistes mit dem Rechtsstoff, das im Recht selbst objectiv gewordene juristische Denken der Nation.
Von dieser Weite in der Fassung unserer Aufgabe machen wir gleich jetzt Gebrauch. Die Erscheinung nämlich, der sich
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
Haften des Rechts an der Aeußerlichkeit. (Sinnliches Element des ältern Rechts.)
I. Der Materialismus.
Das ſinnliche Element auf der innern Seite des Rechts — der materialiſtiſche Zuſchnitt der Begriffe und Inſtitute — Beiſpiele: das furtum, damnum injuria datum, der Irrthum, Beſitz und die Uſucapion — wirthſchaftliche und rechtliche Präponderanz der Sache; die Sache die Axe des ältern Verkehrs und der Aus- gangspunkt des ganzen Vermögensrechts.
XLIII. Hat uns der vorige Paragraph die Baumeiſterin, ſo ſoll uns der jetzige ihr Werk kennen lehren. Nicht alles und jedes aber an dieſem Werk gehört ihr an, und nicht alles, was wirklich von ihr herrührt, iſt das Reſultat einer eigentlichen Production. Der juriſtiſche Inſtinkt, die glückliche Organiſa- tion des römiſchen Rechtsgefühls, die bildende Kraft des Ver- kehrs u. ſ. w. ſind Factoren, die daran ebenfalls ihren Antheil hatten, aber es wäre vergebene Mühe, die Bauſteine, die der eine oder andere zugetragen hat, ſondern zu wollen. Im Wech- ſelverkehr mit dem Volk und Leben gab und nahm die Juris- prudenz, regte an und ward angeregt, beſtimmte und ward be- ſtimmt, und wenn wir daher die techniſche Geſtaltung des ältern Rechts als ihr Werk bezeichnen, während wir daſſelbe in ge- nauerer Redeweiſe eine Schöpfung des juriſtiſchen Gei- ſtes nennen müßten, ſo geſchieht es nur darum, weil ſie die hauptſächlichſte Trägerin und die eigentliche Perſonification die- ſes Geiſtes war. Es iſt alſo nicht die bloße Methode der alten Jurisprudenz, mit der ſich die folgende Darſtellung be- ſchäftigen ſoll, ihre Art zu denken und zu operiren im Gegen- ſatz zu der des Volks, ſondern das Ringen des römiſchen Geiſtes mit dem Rechtsſtoff, das im Recht ſelbſt objectiv gewordene juriſtiſche Denken der Nation.
Von dieſer Weite in der Faſſung unſerer Aufgabe machen wir gleich jetzt Gebrauch. Die Erſcheinung nämlich, der ſich
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
Haften des Rechts an der Aeußerlichkeit.
(Sinnliches Element des ältern Rechts.)
I. Der Materialismus.
Das ſinnliche Element auf der innern Seite des Rechts — der
materialiſtiſche Zuſchnitt der Begriffe und Inſtitute — Beiſpiele:
das furtum, damnum injuria datum, der Irrthum, Beſitz und
die Uſucapion — wirthſchaftliche und rechtliche Präponderanz der
Sache; die Sache die Axe des ältern Verkehrs und der Aus-
gangspunkt des ganzen Vermögensrechts.
XLIII. Hat uns der vorige Paragraph die Baumeiſterin,
ſo ſoll uns der jetzige ihr Werk kennen lehren. Nicht alles und
jedes aber an dieſem Werk gehört ihr an, und nicht alles, was
wirklich von ihr herrührt, iſt das Reſultat einer eigentlichen
Production. Der juriſtiſche Inſtinkt, die glückliche Organiſa-
tion des römiſchen Rechtsgefühls, die bildende Kraft des Ver-
kehrs u. ſ. w. ſind Factoren, die daran ebenfalls ihren Antheil
hatten, aber es wäre vergebene Mühe, die Bauſteine, die der
eine oder andere zugetragen hat, ſondern zu wollen. Im Wech-
ſelverkehr mit dem Volk und Leben gab und nahm die Juris-
prudenz, regte an und ward angeregt, beſtimmte und ward be-
ſtimmt, und wenn wir daher die techniſche Geſtaltung des ältern
Rechts als ihr Werk bezeichnen, während wir daſſelbe in ge-
nauerer Redeweiſe eine Schöpfung des juriſtiſchen Gei-
ſtes nennen müßten, ſo geſchieht es nur darum, weil ſie die
hauptſächlichſte Trägerin und die eigentliche Perſonification die-
ſes Geiſtes war. Es iſt alſo nicht die bloße Methode der alten
Jurisprudenz, mit der ſich die folgende Darſtellung be-
ſchäftigen ſoll, ihre Art zu denken und zu operiren im Gegen-
ſatz zu der des Volks, ſondern das Ringen des römiſchen
Geiſtes mit dem Rechtsſtoff, das im Recht ſelbſt
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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/152>, abgerufen am 16.02.2025.
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