Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Die Jurisprudenz. §. 42. War nun schon der Eintritt der Plebejer bei Verdoppelung Diese Veränderung muß sowohl für die Rechtspflege als die Auch in dem Verhältniß der Jurisprudenz zum Volk trat 562) L. 2 §. 37 de orig. jur. (1. 2). Pomponius hat hier nur irriger- weise den Scipio Nasica vor Coruncanius gesetzt. Zimmern, Rechtsgesch. Bd. 1 §. 14. Jhering, Geist d. röm. Rechts. II. 28
Die Jurisprudenz. §. 42. War nun ſchon der Eintritt der Plebejer bei Verdoppelung Dieſe Veränderung muß ſowohl für die Rechtspflege als die Auch in dem Verhältniß der Jurisprudenz zum Volk trat 562) L. 2 §. 37 de orig. jur. (1. 2). Pomponius hat hier nur irriger- weiſe den Scipio Naſica vor Coruncanius geſetzt. Zimmern, Rechtsgeſch. Bd. 1 §. 14. Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. II. 28
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Die Jurisprudenz. §. 42.
War nun ſchon der Eintritt der Plebejer bei Verdoppelung
der Stellen für die Verbreitung juriſtiſcher Kenntniſſe gewiß
nicht ohne Bedeutung, ſo ward der letzte Reſt des Zunftzwanges
durch die oben berichtete Handlungsweiſe des Coruncanius völ-
lig beſeitigt. Von jetzt an war der Bann gebrochen, und die
Jurisprudenz eine freie Kunſt und Wiſſenſchaft geworden. Bald
nach ihm war bereits die Sitte des öffentlichen Reſpondirens in
lebendigſter Uebung. 562)
Dieſe Veränderung muß ſowohl für die Rechtspflege als die
Jurisprudenz einen Wendepunkt begründet haben. Für jene —
denn an die Stelle eines ſtändigen Collegiums, welches ſich überall
ſchwerer entſchließt von der bisherigen Praxis abzugehen, traten
jährlich wechſelnde Prätoren und mit ihnen nicht lange nachher
an die Stelle des Legisactionenprozeſſes der freiere Formular-
prozeß. Für dieſe, die Wiſſenſchaft — denn an die Stelle einer
Zunftlehre trat die Freiheit der individuellen Meinung und For-
ſchung, der rege Wetteifer der Kräfte und Talente. Freilich ver-
ging noch lange Zeit, bevor der Umſchwung, der hiermit für die
Wiſſenſchaft vorbereitet war, ſich gänzlich vollzogen hatte, und
es würde ſehr verkehrt ſein, zu glauben, als ob die Jünger
der Pontifices die Lehre und Methode der Meiſter verläugnet
hätten; wir dürfen vielmehr die ganze Jurisprudenz dieſer
Periode als Eine und zwar als die pontificiſche Schule
bezeichnen. Allein nichts deſto weniger war doch die obige Ver-
änderung in der äußern Form dieſer Jurisprudenz der erſte An-
ſatz oder die nöthige Vorausſetzung zu einer innern Umwand-
lung derſelben.
Auch in dem Verhältniß der Jurisprudenz zum Volk trat
jetzt eine weſentliche Aenderung ein. Nicht als ob die Ab-
hängigkeit des Volks von den Juriſten dadurch beſeitigt, das
562) L. 2 §. 37 de orig. jur. (1. 2). Pomponius hat hier nur irriger-
weiſe den Scipio Naſica vor Coruncanius geſetzt. Zimmern, Rechtsgeſch.
Bd. 1 §. 14.
Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. II. 28
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