Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. A. Im allgem. ihr stehen und für die sie nur den technisch-nothwendigen Stell-vertreter abgibt, sei es ein geschlossener Kreis von Individuen (universitas personarum) oder eine unbestimmte Vielheit (uni- versitas bonorum, bei einem Hospital z. B. die Kranken, bei einer Kunstanstalt die Kunstfreunde). Sie ist (wenigstens ihrer privatrechtlichen Bedeutung nach) nur ein technisches In- strument, um den Mangel der Bestimmtheit der Subjecte un- schädlich zu machen.513) Für den zweiten oben genannten Fall der subjectiven Con- Als Beispiel für die Bestimmung des Gegenstandes des Zur Frage von der Structur der Rechte gehört auch das 513) Auch bei der hered. jac. fungirt sie in dieser Weise, auch hier näm-
lich ist das Subject noch unbestimmt, auch hier also ist sie nur ein Mittelglied zwischen der physischen Person und dem Vermögen. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. A. Im allgem. ihr ſtehen und für die ſie nur den techniſch-nothwendigen Stell-vertreter abgibt, ſei es ein geſchloſſener Kreis von Individuen (universitas personarum) oder eine unbeſtimmte Vielheit (uni- versitas bonorum, bei einem Hospital z. B. die Kranken, bei einer Kunſtanſtalt die Kunſtfreunde). Sie iſt (wenigſtens ihrer privatrechtlichen Bedeutung nach) nur ein techniſches In- ſtrument, um den Mangel der Beſtimmtheit der Subjecte un- ſchädlich zu machen.513) Für den zweiten oben genannten Fall der ſubjectiven Con- Als Beiſpiel für die Beſtimmung des Gegenſtandes des Zur Frage von der Structur der Rechte gehört auch das 513) Auch bei der hered. jac. fungirt ſie in dieſer Weiſe, auch hier näm-
lich iſt das Subject noch unbeſtimmt, auch hier alſo iſt ſie nur ein Mittelglied zwiſchen der phyſiſchen Perſon und dem Vermögen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0100" n="394"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Im allgem.</fw><lb/> ihr ſtehen und für die ſie nur den techniſch-nothwendigen Stell-<lb/> vertreter abgibt, ſei es ein geſchloſſener Kreis von Individuen<lb/> (<hi rendition="#aq">universitas personarum</hi>) oder eine unbeſtimmte Vielheit (<hi rendition="#aq">uni-<lb/> versitas bonorum,</hi> bei einem Hospital z. B. die Kranken, bei<lb/> einer Kunſtanſtalt die Kunſtfreunde). Sie iſt (wenigſtens ihrer<lb/><hi rendition="#g">privatrechtlichen</hi> Bedeutung nach) nur ein techniſches In-<lb/> ſtrument, um den Mangel der Beſtimmtheit der Subjecte un-<lb/> ſchädlich zu machen.<note place="foot" n="513)">Auch bei der <hi rendition="#aq">hered. jac.</hi> fungirt ſie in dieſer Weiſe, auch hier näm-<lb/> lich iſt das Subject noch unbeſtimmt, auch hier alſo iſt ſie nur ein Mittelglied<lb/> zwiſchen der phyſiſchen Perſon und dem Vermögen.</note></p><lb/> <p>Für den zweiten oben genannten Fall der ſubjectiven Con-<lb/> currenz (der ſolidariſchen Berechtigung) bieten uns die ſolida-<lb/> riſchen Obligationen im engern Sinn und die Correalobligatio-<lb/> nen ein bekanntes Beiſpiel. Die Structurfrage lautet hier ſo:<lb/> haben wir uns das Verhältniß als <hi rendition="#g">zwei</hi> Obligationen mit<lb/><hi rendition="#g">demſelben</hi> Inhalt oder als <hi rendition="#g">Eine</hi> Obligation mit <hi rendition="#g">zwei</hi> Sub-<lb/> jecten vorzuſtellen?</p><lb/> <p>Als Beiſpiel für die Beſtimmung des <hi rendition="#g">Gegenſtandes</hi> des<lb/> Rechts nenne ich das Erbrecht und die Obligation, da für beide<lb/> die Anſichten vorzugsweiſe auseinander gehen. Iſt dort die<lb/> Maſſe der einzelnen Rechtsverhältniſſe oder die niedergeſchlagene<lb/> vermögensrechtliche Perſönlichkeit des Erblaſſers der Gegen-<lb/> ſtand? Iſt es hier der Schuldner, deſſen Wille, oder die zukünf-<lb/> tige Handlung deſſelben? Auch für den <hi rendition="#g">Inhalt</hi> kann die Obli-<lb/> gation uns inſofern ein Beiſpiel darbieten, als man gefragt<lb/> hat, ob das Recht des Gläubigers auf die Handlung oder deren<lb/> Geldwerth gehe? Bei den Servituten ſtreitet man ebenfalls über<lb/> die Beſtimmung des Inhalts, nämlich ob ſie abgelöſte Eigen-<lb/> thumsbefugniſſe oder bloß Beſchränkungen des Eigenthums<lb/> enthalten.</p><lb/> <p>Zur Frage von der Structur der Rechte gehört auch das<lb/> Acceſſionsverhältniß derſelben zu andern Rechten, ſo z. B. die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [394/0100]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. A. Im allgem.
ihr ſtehen und für die ſie nur den techniſch-nothwendigen Stell-
vertreter abgibt, ſei es ein geſchloſſener Kreis von Individuen
(universitas personarum) oder eine unbeſtimmte Vielheit (uni-
versitas bonorum, bei einem Hospital z. B. die Kranken, bei
einer Kunſtanſtalt die Kunſtfreunde). Sie iſt (wenigſtens ihrer
privatrechtlichen Bedeutung nach) nur ein techniſches In-
ſtrument, um den Mangel der Beſtimmtheit der Subjecte un-
ſchädlich zu machen. 513)
Für den zweiten oben genannten Fall der ſubjectiven Con-
currenz (der ſolidariſchen Berechtigung) bieten uns die ſolida-
riſchen Obligationen im engern Sinn und die Correalobligatio-
nen ein bekanntes Beiſpiel. Die Structurfrage lautet hier ſo:
haben wir uns das Verhältniß als zwei Obligationen mit
demſelben Inhalt oder als Eine Obligation mit zwei Sub-
jecten vorzuſtellen?
Als Beiſpiel für die Beſtimmung des Gegenſtandes des
Rechts nenne ich das Erbrecht und die Obligation, da für beide
die Anſichten vorzugsweiſe auseinander gehen. Iſt dort die
Maſſe der einzelnen Rechtsverhältniſſe oder die niedergeſchlagene
vermögensrechtliche Perſönlichkeit des Erblaſſers der Gegen-
ſtand? Iſt es hier der Schuldner, deſſen Wille, oder die zukünf-
tige Handlung deſſelben? Auch für den Inhalt kann die Obli-
gation uns inſofern ein Beiſpiel darbieten, als man gefragt
hat, ob das Recht des Gläubigers auf die Handlung oder deren
Geldwerth gehe? Bei den Servituten ſtreitet man ebenfalls über
die Beſtimmung des Inhalts, nämlich ob ſie abgelöſte Eigen-
thumsbefugniſſe oder bloß Beſchränkungen des Eigenthums
enthalten.
Zur Frage von der Structur der Rechte gehört auch das
Acceſſionsverhältniß derſelben zu andern Rechten, ſo z. B. die
513) Auch bei der hered. jac. fungirt ſie in dieſer Weiſe, auch hier näm-
lich iſt das Subject noch unbeſtimmt, auch hier alſo iſt ſie nur ein Mittelglied
zwiſchen der phyſiſchen Perſon und dem Vermögen.
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