Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.I. Der Selbständigkeitstrieb. 3. Selbsterhaltungstrieb des Rechts. §. 27. für die Entwicklung des römischen Rechts hat, um so mehr zueinem nähern Eingehen auf. Was jene Gründe betrifft, so kamen zu der Eigenschaft des Das Zwölftafeln-Gesetz war nun ein mühsam errungenes 54) Der diesem besondern Stand zur Ehrenpflicht gemachte Schutz des Jhering, Geist d. röm. Rechts. II. 5
I. Der Selbſtändigkeitstrieb. 3. Selbſterhaltungstrieb des Rechts. §. 27. für die Entwicklung des römiſchen Rechts hat, um ſo mehr zueinem nähern Eingehen auf. Was jene Gründe betrifft, ſo kamen zu der Eigenſchaft des Das Zwölftafeln-Geſetz war nun ein mühſam errungenes 54) Der dieſem beſondern Stand zur Ehrenpflicht gemachte Schutz des Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. II. 5
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I. Der Selbſtändigkeitstrieb. 3. Selbſterhaltungstrieb des Rechts. §. 27.
für die Entwicklung des römiſchen Rechts hat, um ſo mehr zu
einem nähern Eingehen auf.
Was jene Gründe betrifft, ſo kamen zu der Eigenſchaft des
römiſchen Volks, die den allgemeinen Grund für die Dauerhaf-
tigkeit der römiſchen Rechtswelt überhaupt bildet, ſeiner conſer-
vativen Tendenz, (B. 1 S. 308) noch beſondere Gründe hinzu,
die ſich nur oder vorzugsweiſe auf das Zwölftafeln-Geſetz be-
ziehen und demſelben gleich von vornherein eine große Feſtigkeit
verliehen. Zuerſt die Art der Entſtehung. Für die phyſiſche wie
die moraliſche Welt gilt gleichmäßig der Satz, daß was mit
Schmerzen geboren wird, einen ganz andern Werth hat, als
was leicht erworben ward. Ueber das Schickſal der Ge-
ſetze entſcheidet nicht immer ihr Inhalt, ſondern
auch ihre Entſtehungsweiſe, nicht bloß die Müheloſig-
keit oder Mühſamkeit derſelben, — was uns hier allerdings
allein intereſſirt — ſondern ihre Entſtehungsweiſe überhaupt;
auch für die Geſetze gibt es glückliche und unglückliche Sterne,
unter denen ſie geboren werden, und der Beruf des Geſetzge-
bers bewährt ſich nicht bloß daran, die rechte Saat, ſondern
auch die rechte Zeit der Ausſaat zu treffen.
Das Zwölftafeln-Geſetz war nun ein mühſam errungenes
Gut, das auch das ſpätere Geſchlecht an die Kämpfe erinnerte,
die es gekoſtet, ſo wie an den Werth, den man auf die Erlan-
gung deſſelben gelegt hatte. Es kömmt hinzu, daß die ganze Ent-
ſtehungsgeſchichte des Geſetzes ihm den Charakter einer von dem
einen Theil des Volks dem andern Theil gemachten Conceſſion
verlieh. Für das Intereſſe und die Liebe, mit der ein Geſetz um-
faßt werden ſoll, iſt aber der Geſichtspunkt ſehr wichtig, daß es
nicht in beziehungsloſer Allgemeinheit und Objektivität auftritt,
ſondern daß es ſich von vornherein, ſelbſt wenn es auch den
Charakter der Allgemeinheit an ſich trägt, doch an einen beſon-
dern Stand anſchmiegt, ihm vertragsmäßig zugewieſen wird. 54)
54) Der dieſem beſondern Stand zur Ehrenpflicht gemachte Schutz des
Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. II. 5
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