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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.

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A. Stellung d. Ind. Die Wohlfahrtsfrage. Quellen d. Pauperismus. §. 34.

Jenes unnatürliche Uebergewicht, das dem bisherigen nach
der reiche Grundherr über den kleinen Mann ausübte, ward
noch dadurch erhöht, daß erſterer in der Lage war, letzteren von
der Concurrenz an den Vortheilen des ager publicus faſt gänz-
lich auszuſchließen. Aber ganz abgeſehen hiervon war jenes
Uebergewicht ſchon bedeutend genug, um uns die bekannte That-
ſache zu erklären (S. 156), daß der kleine Grundbeſitz ſich
neben dem großen nicht recht zu halten vermochte, und zum gro-
ßen Theil von ihm abſorbirt wurde. 370) Das Mittel, das die
lex Licinia dagegen ergriff, reichte nicht aus und, wie einmal
die Verhältniſſe lagen, gab es keins dagegen. Denn das ein-
zige, das hätte helfen können, das Verbot der Bewirthſchaftung
durch Sklaven, war natürlich undenkbar; es hätte die Sklaverei
ſelbſt aufgehoben werden müſſen! Die Beſtimmung des Ge-
ſetzes, welche die Verwendung einer gewiſſen Anzahl freier Leute
neben dem unfreien Geſinde vorſchrieb, mochte den Nutzen ha-
ben, daß ſie wenigſtens einem Theile des ländlichen Proleta-
riats ein angemeſſenes Unterkommen ſicherte und die Bewirth-
ſchaftung der großen Güter um etwas vertheuerte, das Ueber-
gewicht in der Concurrenz mit dem kleinen Grundbeſitz alſo um
ein geringes verminderte. Aber, wie ſchon geſagt, eine Abhülfe
des Uebels ſelbſt gewährte ſie nicht, denn die Sklavenwirth-
ſchaft behielt immer zwei Vortheile, die ſich durch nichts wieder
ausgleichen ließen, einmal die größere Billigkeit der Arbeit und
folglich der Produktion, ſodann der oben hervorgehobene Um-
ſtand, auf den ich ein noch höheres Gewicht legen möchte, daß
nämlich ein Krieg die Wirthſchaft des kleinen Bauern ſtörte,
auf die des großen Grundbeſitzers aber ohne allen nachtheiligen
Einfluß war. 371) Daß die lex Licinia ein Maximum des

370) Plinius H. N. XVIII. 7. Appian. I, 7. Bei Cicero de off. II, 21
die Aeußerung des Tribunen: non esse in civitate duo millia hominum,
qui rem haberent. Liv. VII. 22 … solutio aeris alieni multarum rerum
mutaverat dominos
.
371) Im Mittelalter war das Verhältniß das gerade entgegengeſetzte.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/261>, abgerufen am 21.01.2025.