Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32. der ursprüngliche Charakter der hausherrlichen Gewalt am rein-sten erhalten hat; bei den übrigen wird die Angabe der Punkte genügen, hinsichtlich deren bei ihnen eine Abweichung Statt fand. 1. Die herrschaftliche Gewalt über die Sklaven. Es lassen sich an jedem dieser Gewaltverhältnisse zwei Sei- Unter der persönlichen Seite jener Gewaltverhältnisse 226) Im neuern auch zu Gunsten der Gläubiger -- die act. de peculio des prätorischen Edikts. 227) Wie es faktisch sich machte, davon nachher.
A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32. der urſprüngliche Charakter der hausherrlichen Gewalt am rein-ſten erhalten hat; bei den übrigen wird die Angabe der Punkte genügen, hinſichtlich deren bei ihnen eine Abweichung Statt fand. 1. Die herrſchaftliche Gewalt über die Sklaven. Es laſſen ſich an jedem dieſer Gewaltverhältniſſe zwei Sei- Unter der perſönlichen Seite jener Gewaltverhältniſſe 226) Im neuern auch zu Gunſten der Gläubiger — die act. de peculio des prätoriſchen Edikts. 227) Wie es faktiſch ſich machte, davon nachher.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0187" n="173"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">A.</hi> Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32.</fw><lb/> der urſprüngliche Charakter der hausherrlichen Gewalt am rein-<lb/> ſten erhalten hat; bei den übrigen wird die Angabe der Punkte<lb/> genügen, hinſichtlich deren bei ihnen eine Abweichung Statt<lb/> fand.</p><lb/> <div n="8"> <head>1. <hi rendition="#g">Die herrſchaftliche Gewalt über die Sklaven</hi>.</head><lb/> <p>Es laſſen ſich an jedem dieſer Gewaltverhältniſſe <hi rendition="#g">zwei</hi> Sei-<lb/> ten unterſcheiden, die perſönliche und vermögensrechtliche. Letzte-<lb/> re, die bei allen völlig gleich iſt, beſteht darin, daß die unterwor-<lb/> fene Perſon alles dem Herrn erwirbt, ſelbſt nichts Eignes ha-<lb/> ben kann. Dieſelbe iſt juriſtiſch, ſo zu ſagen, reiner Leitapparat<lb/> für den Herrn, durch den der Erwerb ſofort und ohne eine<lb/> Spur zurückzulaſſen, auf letztern übergeht. Von dem Willen<lb/> des Herrn iſt dieſe Wirkung völlig unabhängig, ſie tritt als<lb/> Conſequenz des ganzen Verhältniſſes mit Rechtsnothwendigkeit<lb/> ein und läßt ſich daher auch durch Verzicht von ſeiner Seite gar<lb/> nicht ausſchließen. Ein ſolcher Verzicht oder eine Ueberlaſſung<lb/> eines Vermögenstheils an die unterworfene Perſon <hi rendition="#aq">(Peculium)</hi><lb/> iſt daher, ſo ſehr der Herr immerhin ſich ſubjektiv dadurch ge-<lb/> bunden halten möge, rechtlich etwas völlig unwirkſames, ein<lb/> bloßes Faktum, das er in jedem Moment wieder aufheben kann.<lb/> Dieſer Geſichtspunkt der völligen rechtlichen Bedeutungsloſig-<lb/> keit des Pekuliums wurde im ältern Recht <note place="foot" n="226)">Im neuern auch zu Gunſten der Gläubiger — die <hi rendition="#aq">act. de peculio</hi><lb/> des prätoriſchen Edikts.</note> nur bei einer<lb/> einzigen Gelegenheit, die nur bei Sklaven eintreten konnte, und<lb/> von der nachher die Rede ſein wird, außer Acht gelaſſen. Es<lb/> verſteht ſich demnach von ſelbſt, daß die juriſtiſche Unmöglich-<lb/> keit von Rechtsgeſchäften zwiſchen dem Gewaltinnehaber und<lb/> dem Untergebenen auch durch die Einräumung eines Pekuliums<lb/> nicht gehoben wurde. <note place="foot" n="227)">Wie es <hi rendition="#g">faktiſch</hi> ſich machte, davon nachher.</note></p><lb/> <p>Unter der <hi rendition="#g">perſönlichen</hi> Seite jener Gewaltverhältniſſe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [173/0187]
A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32.
der urſprüngliche Charakter der hausherrlichen Gewalt am rein-
ſten erhalten hat; bei den übrigen wird die Angabe der Punkte
genügen, hinſichtlich deren bei ihnen eine Abweichung Statt
fand.
1. Die herrſchaftliche Gewalt über die Sklaven.
Es laſſen ſich an jedem dieſer Gewaltverhältniſſe zwei Sei-
ten unterſcheiden, die perſönliche und vermögensrechtliche. Letzte-
re, die bei allen völlig gleich iſt, beſteht darin, daß die unterwor-
fene Perſon alles dem Herrn erwirbt, ſelbſt nichts Eignes ha-
ben kann. Dieſelbe iſt juriſtiſch, ſo zu ſagen, reiner Leitapparat
für den Herrn, durch den der Erwerb ſofort und ohne eine
Spur zurückzulaſſen, auf letztern übergeht. Von dem Willen
des Herrn iſt dieſe Wirkung völlig unabhängig, ſie tritt als
Conſequenz des ganzen Verhältniſſes mit Rechtsnothwendigkeit
ein und läßt ſich daher auch durch Verzicht von ſeiner Seite gar
nicht ausſchließen. Ein ſolcher Verzicht oder eine Ueberlaſſung
eines Vermögenstheils an die unterworfene Perſon (Peculium)
iſt daher, ſo ſehr der Herr immerhin ſich ſubjektiv dadurch ge-
bunden halten möge, rechtlich etwas völlig unwirkſames, ein
bloßes Faktum, das er in jedem Moment wieder aufheben kann.
Dieſer Geſichtspunkt der völligen rechtlichen Bedeutungsloſig-
keit des Pekuliums wurde im ältern Recht 226) nur bei einer
einzigen Gelegenheit, die nur bei Sklaven eintreten konnte, und
von der nachher die Rede ſein wird, außer Acht gelaſſen. Es
verſteht ſich demnach von ſelbſt, daß die juriſtiſche Unmöglich-
keit von Rechtsgeſchäften zwiſchen dem Gewaltinnehaber und
dem Untergebenen auch durch die Einräumung eines Pekuliums
nicht gehoben wurde. 227)
Unter der perſönlichen Seite jener Gewaltverhältniſſe
226) Im neuern auch zu Gunſten der Gläubiger — die act. de peculio
des prätoriſchen Edikts.
227) Wie es faktiſch ſich machte, davon nachher.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |