Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.2. Der Staat. -- 2 die Wehrverfassung. §. 17. 2. Einfluß der Wehrverfassung auf Staat und Recht. Vortheilhafter Einfluß des Krieges auf die Verfassung -- Die Staatsverfassung eine Wehrverfassung -- Die militärische Ein- theilung des Volks -- Prinzip der Subordination -- Das im- perium -- Militärischer Charakter des Königthums -- Strafge- walt -- Einfluß der Wehrverfassung auf die Erziehung des Volks -- Sinn für äußere Ordnung und Gesetzlichkeit. XVII. Daß der Krieg auf die Entwicklung des Rechts und Bei den Römern war der Krieg bekanntlich nicht ein Aus- 2. Der Staat. — 2 die Wehrverfaſſung. §. 17. 2. Einfluß der Wehrverfaſſung auf Staat und Recht. Vortheilhafter Einfluß des Krieges auf die Verfaſſung — Die Staatsverfaſſung eine Wehrverfaſſung — Die militäriſche Ein- theilung des Volks — Prinzip der Subordination — Das im- perium — Militäriſcher Charakter des Königthums — Strafge- walt — Einfluß der Wehrverfaſſung auf die Erziehung des Volks — Sinn für äußere Ordnung und Geſetzlichkeit. XVII. Daß der Krieg auf die Entwicklung des Rechts und Bei den Römern war der Krieg bekanntlich nicht ein Aus- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0257" n="239"/> <fw place="top" type="header">2. Der Staat. — 2 die Wehrverfaſſung. §. 17.</fw><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">2. Einfluß der Wehrverfaſſung auf Staat und Recht.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b">Vortheilhafter Einfluß des Krieges auf die Verfaſſung — Die<lb/> Staatsverfaſſung eine Wehrverfaſſung — Die militäriſche Ein-<lb/> theilung des Volks — Prinzip der Subordination — Das <hi rendition="#aq">im-<lb/> perium</hi> — Militäriſcher Charakter des Königthums — Strafge-<lb/> walt — Einfluß der Wehrverfaſſung auf die Erziehung des<lb/> Volks — Sinn für äußere Ordnung und Geſetzlichkeit.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">XVII.</hi> Daß der Krieg auf die Entwicklung des Rechts und<lb/> Staats den heilſamſten Einfluß ausüben kann, iſt weniger pa-<lb/> radox, als es klingt. Ein Krieg zur rechten Zeit kann dieſe Ent-<lb/> wicklung in wenig Jahren mehr fördern, als Jahrhunderte<lb/> friedlicher Exiſtenz. Einem Gewitter gleich reinigt er die Luft,<lb/> macht der politiſchen und moraliſchen Stagnation ein raſches<lb/> Ende, wirft das morſche Gebäude einer ſchwerfälligen Staats-<lb/> verfaſſung und drückender ſocialer Inſtitutionen mit <hi rendition="#g">einem</hi><lb/> Stoße zu Boden und macht ſo einen politiſchen und ſocialen<lb/> Verjüngungsprozeß nothwendig. Was dem alterſchwachen Staat<lb/> vielleicht das Leben koſtet, dient bei einem andern dazu, ihn<lb/> zur Anſpannung ſeiner Kräfte zu zwingen, ein neues, friſches<lb/> Leben in ihm anzuregen.</p><lb/> <p>Bei den Römern war der Krieg bekanntlich nicht ein Aus-<lb/> nahmszuſtand, ſondern die Regel; es war die Schule, in der<lb/> ſie groß geworden ſind, und deren eigenthümlicher, ſtählender<lb/> Einfluß ſich auch in ihrem Recht vielfältig erkennen läßt. Schon<lb/> an der älteſten Verfaſſung, die Rom mitbringt, iſt derſelbe<lb/> nachweisbar; ſie iſt, möchte ich ſagen, eine Rüſtung, die zwar<lb/> dem Kriege ihren Urſprung verdankt und für ihn beſtimmt iſt,<lb/> die Rom aber, um ſtets gerüſtet zu ſein, auch im Frieden nicht<lb/> ablegt. Dank der kriegeriſchen Geſinnungs- und Lebensweiſe<lb/> der Römer, die ſie dauernd in dieſer kampfbereiten Lage erhielt,<lb/> denn darin eben daß dieſe Lage keine vorübergehende, ſondern<lb/> ein perpetuirliche Schule der militäriſchen Zucht war, lag ein<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [239/0257]
2. Der Staat. — 2 die Wehrverfaſſung. §. 17.
2. Einfluß der Wehrverfaſſung auf Staat und Recht.
Vortheilhafter Einfluß des Krieges auf die Verfaſſung — Die
Staatsverfaſſung eine Wehrverfaſſung — Die militäriſche Ein-
theilung des Volks — Prinzip der Subordination — Das im-
perium — Militäriſcher Charakter des Königthums — Strafge-
walt — Einfluß der Wehrverfaſſung auf die Erziehung des
Volks — Sinn für äußere Ordnung und Geſetzlichkeit.
XVII. Daß der Krieg auf die Entwicklung des Rechts und
Staats den heilſamſten Einfluß ausüben kann, iſt weniger pa-
radox, als es klingt. Ein Krieg zur rechten Zeit kann dieſe Ent-
wicklung in wenig Jahren mehr fördern, als Jahrhunderte
friedlicher Exiſtenz. Einem Gewitter gleich reinigt er die Luft,
macht der politiſchen und moraliſchen Stagnation ein raſches
Ende, wirft das morſche Gebäude einer ſchwerfälligen Staats-
verfaſſung und drückender ſocialer Inſtitutionen mit einem
Stoße zu Boden und macht ſo einen politiſchen und ſocialen
Verjüngungsprozeß nothwendig. Was dem alterſchwachen Staat
vielleicht das Leben koſtet, dient bei einem andern dazu, ihn
zur Anſpannung ſeiner Kräfte zu zwingen, ein neues, friſches
Leben in ihm anzuregen.
Bei den Römern war der Krieg bekanntlich nicht ein Aus-
nahmszuſtand, ſondern die Regel; es war die Schule, in der
ſie groß geworden ſind, und deren eigenthümlicher, ſtählender
Einfluß ſich auch in ihrem Recht vielfältig erkennen läßt. Schon
an der älteſten Verfaſſung, die Rom mitbringt, iſt derſelbe
nachweisbar; ſie iſt, möchte ich ſagen, eine Rüſtung, die zwar
dem Kriege ihren Urſprung verdankt und für ihn beſtimmt iſt,
die Rom aber, um ſtets gerüſtet zu ſein, auch im Frieden nicht
ablegt. Dank der kriegeriſchen Geſinnungs- und Lebensweiſe
der Römer, die ſie dauernd in dieſer kampfbereiten Lage erhielt,
denn darin eben daß dieſe Lage keine vorübergehende, ſondern
ein perpetuirliche Schule der militäriſchen Zucht war, lag ein
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