Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.2. Der Staat -- öffentl. garantirte Rechte. §. 15. Die ursprünglichste Form also, in der die schützende und Während aber diese Zuziehung des Staats ursprünglich Die Divergenz zwischen den garantirten und nicht garan- Jhering, Geist d. röm. Rechts. 14
2. Der Staat — öffentl. garantirte Rechte. §. 15. Die urſprünglichſte Form alſo, in der die ſchützende und Während aber dieſe Zuziehung des Staats urſprünglich Die Divergenz zwiſchen den garantirten und nicht garan- Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. 14
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2. Der Staat — öffentl. garantirte Rechte. §. 15.
Die urſprünglichſte Form alſo, in der die ſchützende und
beſchränkende Macht des Staats auf dem Gebiete des Privat-
rechts ſich zeigt, iſt die eines Vertragsverhältniſſes. Die
Gemeinde ſichert durch Vertrag ihren Schutz zu, und der Nach-
ſuchende läßt ſich die Bedingungen gefallen, an die die Gemeinde
dieſe Garantie knüpft. Beides alſo, der Schutz wie dieſer Kauf-
preis deſſelben, ſtützt ſich auf den freien Willen der Partheien,
beruht auf einem coordinirten Verhältniß. Begehrt der
Berechtigte die Garantie des Volks nicht, ſo kann dieſes ihn
nicht beſchränken; ſein eigner Wille erſchließt die Privatrechts-
ſphäre der Einwirkung des Staats.
Während aber dieſe Zuziehung des Staats urſprünglich
ganz vom Standpunkt des ſubjektiven Prinzips aus erfolgt und
einerſeits als eine Conſolidirung dieſes Prinzips aufgefaßt
werden kann, liegt andererſeits darin doch bereits der Keim
einer Abſchwächung deſſelben. Es entſteht ein Gegenſatz des ſub-
jektiven Prinzips und der Intervention von Seiten des Staats,
es erhebt ſich innerhalb des Rechts der Dualismus der öffent-
lich garantirten und nicht garantirten Rechte,
und es iſt begreiflich, daß die erſteren die letzteren überflügeln
und herabdrücken. Fragen wir zunächſt, wie ſich dies Verhält-
niß innerhalb des Syſtems der Selbſthülfe ſtellte, ſo war
der Innehaber eines nicht garantirten Rechts zur Selbſthülfe
ſo gut berechtigt, wie der eines garantirten, und nur in der
Beziehung war ſeine Lage eine ungünſtigere, daß der Erfolg
der Selbſthülfe ihm vom Volk nicht verbürgt war. Sein Recht
konnte aber trotzdem ſo zweifellos ſein z. B. wenn ein Delikt
gegen ihn verübt war, daß es ihn keine Mühe koſtete, den nöthi-
gen Beiſtand zu gewinnen. Es gab manche Fälle, in denen
man die Garantie des Volks gar nicht im voraus nachſuchen
konnte, nämlich bei allen Delikten, andere, in denen man wegen
Unbedeutendheit des Objekts dies zu unterlaſſen pflegte.
Die Divergenz zwiſchen den garantirten und nicht garan-
tirten Rechten nahm aber in eben dem Maße zu, als das Sy-
Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. 14
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