Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.Einleitung -- die Aufgabe. Es ist nun meine Absicht, mich nach und nach an allen diesen Es ist nun meine Absicht, diese Aufgabe in einer auch für Ich habe nun bei der Ausarbeitung dieser Schrift die Be- Einleitung — die Aufgabe. Es iſt nun meine Abſicht, mich nach und nach an allen dieſen Es iſt nun meine Abſicht, dieſe Aufgabe in einer auch für Ich habe nun bei der Ausarbeitung dieſer Schrift die Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0022" n="4"/> <fw place="top" type="header">Einleitung — die Aufgabe.</fw><lb/> <p>Es iſt nun meine Abſicht, mich nach und nach an allen dieſen<lb/> drei Fragen zu verſuchen, und die gegenwärtige Schrift, die die<lb/> erſte derſelben behandelt, ebnet mir für die Bearbeitung der bei-<lb/> den andern den Boden. So hätte ich dieſelbe denn als erſten<lb/> Theil einer Kritik des römiſchen Rechts erſcheinen laſſen können.<lb/> Allein andererſeits iſt ſie durch die Selbſtändigkeit ihrer Aufgabe<lb/> ein abgeſchloſſenes Ganze, und es iſt mir ſelbſt noch ſo ungewiß,<lb/> ob und wann ich im Stande ſein werde, die beiden andern Theile<lb/> folgen zu laſſen, daß ich es vorgezogen habe, jeden derſelben als<lb/> ſelbſtändiges Werk anzulegen und erſcheinen zu laſſen. Ich wende<lb/> mich denn fortan ausſchließlich der erſten Frage zu, d. h. der<lb/> Charakteriſtik des römiſchen Rechts auf den verſchiedenen Stufen<lb/> ſeiner Entwicklung.</p><lb/> <p>Es iſt nun meine Abſicht, dieſe Aufgabe in einer auch für<lb/> gebildete Laien faßlichen Weiſe zu behandeln. Denn wenn, um<lb/> an die obige Bemerkung wieder anzuknüpfen, die Exiſtenzfrage<lb/> des römiſchen Rechts vor das große Publikum gezogen iſt, wenn<lb/> ſie das Intereſſe der Gebildeten mit Recht auf ſich ziehen kann,<lb/> ſo halte ich es für eine Pflicht der Wiſſenſchaft gegen ſich ſelbſt<lb/> wie gegen ihre Zeit, dieſem Intereſſe auf halbem Wege entgegen<lb/> zu kommen und dem Laien die Gelegenheit zu bieten, ſich über<lb/> das römiſche Recht ein richtiges Urtheil zu bilden. Schon man-<lb/> cher Laie mag das Bedürfniß gefühlt haben, ſich über ein Recht<lb/> zu belehren, das durch ſeine merkwürdigen Schickſale und ſeine<lb/> außerordentliche Bedeutung für die moderne Welt zu den her-<lb/> vorragendſten geſchichtlichen Erſcheinungen gehört; ein Recht,<lb/> deſſen praktiſche Beziehung zur Gegenwart ihm ſo oft und räth-<lb/> ſelhaft entgegentritt; ohne daß er jedoch geneigt oder im Stande<lb/> wäre, zu dem Zweck den langen Weg der Schule einzuſchlagen.<lb/> Der ſpeziellen Veranlaſſungen, die der Hiſtoriker, Philologe,<lb/> Philoſoph hat, ſich eine Einſicht in das römiſche Recht und ein<lb/> Urtheil über daſſelbe zu verſchaffen, will ich gar nicht einmal<lb/> gedenken.</p><lb/> <p>Ich habe nun bei der Ausarbeitung dieſer Schrift die Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [4/0022]
Einleitung — die Aufgabe.
Es iſt nun meine Abſicht, mich nach und nach an allen dieſen
drei Fragen zu verſuchen, und die gegenwärtige Schrift, die die
erſte derſelben behandelt, ebnet mir für die Bearbeitung der bei-
den andern den Boden. So hätte ich dieſelbe denn als erſten
Theil einer Kritik des römiſchen Rechts erſcheinen laſſen können.
Allein andererſeits iſt ſie durch die Selbſtändigkeit ihrer Aufgabe
ein abgeſchloſſenes Ganze, und es iſt mir ſelbſt noch ſo ungewiß,
ob und wann ich im Stande ſein werde, die beiden andern Theile
folgen zu laſſen, daß ich es vorgezogen habe, jeden derſelben als
ſelbſtändiges Werk anzulegen und erſcheinen zu laſſen. Ich wende
mich denn fortan ausſchließlich der erſten Frage zu, d. h. der
Charakteriſtik des römiſchen Rechts auf den verſchiedenen Stufen
ſeiner Entwicklung.
Es iſt nun meine Abſicht, dieſe Aufgabe in einer auch für
gebildete Laien faßlichen Weiſe zu behandeln. Denn wenn, um
an die obige Bemerkung wieder anzuknüpfen, die Exiſtenzfrage
des römiſchen Rechts vor das große Publikum gezogen iſt, wenn
ſie das Intereſſe der Gebildeten mit Recht auf ſich ziehen kann,
ſo halte ich es für eine Pflicht der Wiſſenſchaft gegen ſich ſelbſt
wie gegen ihre Zeit, dieſem Intereſſe auf halbem Wege entgegen
zu kommen und dem Laien die Gelegenheit zu bieten, ſich über
das römiſche Recht ein richtiges Urtheil zu bilden. Schon man-
cher Laie mag das Bedürfniß gefühlt haben, ſich über ein Recht
zu belehren, das durch ſeine merkwürdigen Schickſale und ſeine
außerordentliche Bedeutung für die moderne Welt zu den her-
vorragendſten geſchichtlichen Erſcheinungen gehört; ein Recht,
deſſen praktiſche Beziehung zur Gegenwart ihm ſo oft und räth-
ſelhaft entgegentritt; ohne daß er jedoch geneigt oder im Stande
wäre, zu dem Zweck den langen Weg der Schule einzuſchlagen.
Der ſpeziellen Veranlaſſungen, die der Hiſtoriker, Philologe,
Philoſoph hat, ſich eine Einſicht in das römiſche Recht und ein
Urtheil über daſſelbe zu verſchaffen, will ich gar nicht einmal
gedenken.
Ich habe nun bei der Ausarbeitung dieſer Schrift die Be-
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