Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.2. Der Staat -- 1. Familienprinzip -- die Gentilverbindung. §. 14. zur Evidenz erheben. Die Sprache gibt uns in der Bezeich-nung gens, Geschlecht, den deutlichsten Fingerzeig. 78) Wir wenden uns zuerst der inneren Organisation der Gens Da die Gentilitätsverbindung schon früh ihre wesentliche Die Verbindung, die die Gens begründet, umfaßt die ganze 78) Gens, genus vom Sanskr. dschan, geboren werden. Der Name
decuria bezeichnet die gens von Seiten ihrer Stellung in der Wehrverfas- sung. S. §. 17. 2. Der Staat — 1. Familienprinzip — die Gentilverbindung. §. 14. zur Evidenz erheben. Die Sprache gibt uns in der Bezeich-nung gens, Geſchlecht, den deutlichſten Fingerzeig. 78) Wir wenden uns zuerſt der inneren Organiſation der Gens Da die Gentilitätsverbindung ſchon früh ihre weſentliche Die Verbindung, die die Gens begründet, umfaßt die ganze 78) Gens, genus vom Sanskr. dschan, geboren werden. Der Name
decuria bezeichnet die gens von Seiten ihrer Stellung in der Wehrverfaſ- ſung. S. §. 17. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0187" n="169"/><fw place="top" type="header">2. Der Staat — 1. Familienprinzip — die Gentilverbindung. §. 14.</fw><lb/> zur Evidenz erheben. Die Sprache gibt uns in der Bezeich-<lb/> nung <hi rendition="#aq">gens,</hi> Geſchlecht, den deutlichſten Fingerzeig. <note place="foot" n="78)"><hi rendition="#aq">Gens, genus</hi> vom Sanskr. <hi rendition="#aq">dschan,</hi> geboren werden. Der Name<lb/><hi rendition="#aq">decuria</hi> bezeichnet die <hi rendition="#aq">gens</hi> von Seiten ihrer Stellung in der Wehrverfaſ-<lb/> ſung. S. §. 17.</note></p><lb/> <p>Wir wenden uns zuerſt der inneren Organiſation der Gens<lb/> zu und faſſen das Reſultat der folgenden Ausführung in den<lb/> Satz zuſammen, daß die Gens die Identität der Familie und<lb/> des Staats iſt, ſich, wie man es will, als eine Familie mit<lb/> ſtaatsrechtlichem Charakter und als ein Staat mit familienarti-<lb/> gem Charakter bezeichnen läßt. Sie geht hervor aus der Fami-<lb/> lie und bewahrt ſich die Innigkeit dieſer Verbindung; indem ſie<lb/> aber andererſeits eine politiſche Größe wird, wirkt dieſe ihre<lb/> politiſche Seite ebenſo ſehr auf ihre familienrechtliche Seite zu-<lb/> rück, wie letztere auf jene. Beide Seiten laufen ſo in einander<lb/> über, daß eine genaue Scheidung derſelben kaum möglich iſt.</p><lb/> <p>Da die Gentilitätsverbindung ſchon früh ihre weſentliche<lb/> Bedeutung verlor, ſo iſt es nicht zu verwundern, daß un-<lb/> ſere Nachrichten über ſie nur dürftig und unvollſtändig ſind.<lb/> Aber es ragen doch noch einzelne erhaltene Punkte hervor, aus<lb/> denen ſich mit Hülfe ſonſtiger hiſtoriſcher Analogien und der<lb/> inneren Conſequenz der Sache ſelbſt das Weſen jener Verbin-<lb/> dung beſtimmen läßt. Wir wollen dieſen Verſuch machen.</p><lb/> <p>Die Verbindung, die die Gens begründet, umfaßt die ganze<lb/> Exiſtenz des Einzelnen; alle Intereſſen, die ſein Leben bewe-<lb/> gen, weiſen ihn auf ſie zurück und finden innerhalb ihrer theils<lb/> ihre ausſchließliche Befriedigung, theils wenigſtens Anknü-<lb/> pfungspunkte. Die Verehrung der Götter wie der Waffendienſt<lb/> und die Ausübung politiſcher Thätigkeit führt die Gentilen ſtets<lb/> wieder zuſammen. In den heiligſten und ernſteſten Momenten<lb/> des Lebens, im Tempel wie auf dem Schlachtfelde, ſtehen ſie<lb/> ſich zur Seite; Schande und Ehre, Glück und Unglück iſt ge-<lb/> meinſam. Der Glanz und der Ruhm der Gens kömmt dem Ein-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [169/0187]
2. Der Staat — 1. Familienprinzip — die Gentilverbindung. §. 14.
zur Evidenz erheben. Die Sprache gibt uns in der Bezeich-
nung gens, Geſchlecht, den deutlichſten Fingerzeig. 78)
Wir wenden uns zuerſt der inneren Organiſation der Gens
zu und faſſen das Reſultat der folgenden Ausführung in den
Satz zuſammen, daß die Gens die Identität der Familie und
des Staats iſt, ſich, wie man es will, als eine Familie mit
ſtaatsrechtlichem Charakter und als ein Staat mit familienarti-
gem Charakter bezeichnen läßt. Sie geht hervor aus der Fami-
lie und bewahrt ſich die Innigkeit dieſer Verbindung; indem ſie
aber andererſeits eine politiſche Größe wird, wirkt dieſe ihre
politiſche Seite ebenſo ſehr auf ihre familienrechtliche Seite zu-
rück, wie letztere auf jene. Beide Seiten laufen ſo in einander
über, daß eine genaue Scheidung derſelben kaum möglich iſt.
Da die Gentilitätsverbindung ſchon früh ihre weſentliche
Bedeutung verlor, ſo iſt es nicht zu verwundern, daß un-
ſere Nachrichten über ſie nur dürftig und unvollſtändig ſind.
Aber es ragen doch noch einzelne erhaltene Punkte hervor, aus
denen ſich mit Hülfe ſonſtiger hiſtoriſcher Analogien und der
inneren Conſequenz der Sache ſelbſt das Weſen jener Verbin-
dung beſtimmen läßt. Wir wollen dieſen Verſuch machen.
Die Verbindung, die die Gens begründet, umfaßt die ganze
Exiſtenz des Einzelnen; alle Intereſſen, die ſein Leben bewe-
gen, weiſen ihn auf ſie zurück und finden innerhalb ihrer theils
ihre ausſchließliche Befriedigung, theils wenigſtens Anknü-
pfungspunkte. Die Verehrung der Götter wie der Waffendienſt
und die Ausübung politiſcher Thätigkeit führt die Gentilen ſtets
wieder zuſammen. In den heiligſten und ernſteſten Momenten
des Lebens, im Tempel wie auf dem Schlachtfelde, ſtehen ſie
ſich zur Seite; Schande und Ehre, Glück und Unglück iſt ge-
meinſam. Der Glanz und der Ruhm der Gens kömmt dem Ein-
78) Gens, genus vom Sanskr. dschan, geboren werden. Der Name
decuria bezeichnet die gens von Seiten ihrer Stellung in der Wehrverfaſ-
ſung. S. §. 17.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |