Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.Erstes Buch -- Ausgangspunkte des röm. Rechts. daß der ältere römische Staat auf dem Familienprinzip undder Wehrverfassung beruhte, sondern ebensowohl darin den Ein- fluß nachzuweisen, den diese beiden Motive auf das ganze Recht ausgeübt haben. Wir befolgen dabei folgende Anord- nung: 1. Das Familienprinzip. a. das Wesen der Gentilverbindung §. 14. b. Stellung des Individuums zur Gemeinschaft §. 15. c. Stellung außerhalb der Gentilverbindung §. 16. 2. Der Einfluß der Wehrverfassung auf Staat und Recht §. 17. 1. Das Familienprinzip. Die Gentilverbindung -- Die Gens eine Familie im Großen und ein Staat im Kleinen -- Einfluß auf das gesammte Recht. XIV. Der römische Geschlechterstaat gleicht einer Pyramide. Erſtes Buch — Ausgangspunkte des röm. Rechts. daß der ältere römiſche Staat auf dem Familienprinzip undder Wehrverfaſſung beruhte, ſondern ebenſowohl darin den Ein- fluß nachzuweiſen, den dieſe beiden Motive auf das ganze Recht ausgeübt haben. Wir befolgen dabei folgende Anord- nung: 1. Das Familienprinzip. a. das Weſen der Gentilverbindung §. 14. b. Stellung des Individuums zur Gemeinſchaft §. 15. c. Stellung außerhalb der Gentilverbindung §. 16. 2. Der Einfluß der Wehrverfaſſung auf Staat und Recht §. 17. 1. Das Familienprinzip. Die Gentilverbindung — Die Gens eine Familie im Großen und ein Staat im Kleinen — Einfluß auf das geſammte Recht. XIV. Der römiſche Geſchlechterſtaat gleicht einer Pyramide. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0186" n="168"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch — Ausgangspunkte des röm. Rechts.</fw><lb/> daß der ältere römiſche <hi rendition="#g">Staat</hi> auf dem Familienprinzip und<lb/> der Wehrverfaſſung beruhte, ſondern ebenſowohl darin den Ein-<lb/> fluß nachzuweiſen, den dieſe beiden Motive auf das ganze<lb/><hi rendition="#g">Recht</hi> ausgeübt haben. Wir befolgen dabei folgende Anord-<lb/> nung:</p><lb/> <list> <item>1. Das Familienprinzip.<lb/><list><item><hi rendition="#aq">a.</hi> das Weſen der Gentilverbindung §. 14.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">b.</hi> Stellung des Individuums zur Gemeinſchaft §. 15.</item><lb/><item><hi rendition="#aq">c.</hi> Stellung außerhalb der Gentilverbindung §. 16.</item></list></item><lb/> <item>2. Der Einfluß der Wehrverfaſſung auf Staat und Recht §. 17.</item> </list> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">1. Das Familienprinzip.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b">Die Gentilverbindung — Die Gens eine Familie im Großen<lb/> und ein Staat im Kleinen — Einfluß auf das geſammte Recht.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Der römiſche Geſchlechterſtaat gleicht einer Pyramide.<lb/> Die Baſis deſſelben bilden dreihundert Gentes, die in pyrami-<lb/> daliſcher Abſtufung zuerſt in dreißig Curien, ſodann in drei<lb/> Tribus und endlich in die perſönliche Spitze des Ganzen, den<lb/> König, zuſammenlaufen. Nur die Gentes ſtehen hier zur Be-<lb/> trachtung; es iſt bereits im vorigen Paragraphen bemerkt, daß<lb/> nur ſie dem Familienprinzip, die Curien und Tribus aber ſowie<lb/> das Königthum der Wehrverfaſſung angehören. Daß die Gen-<lb/> tes in der That auf dem Familienprinzip beruhen, iſt zwar in<lb/> Abrede geſtellt, allein man hat dabei auf Unweſentliches Ge-<lb/> wicht gelegt. Ob nämlich alle Mitglieder einer Gens wirklich<lb/> denſelben Stammvater gehabt haben, ob die Idee der Verwand-<lb/> ſchaft ſich im Laufe der Zeit völlig verloren und die Gens ſich<lb/> in eine gewöhnliche politiſche Corporation verwandelt hat, das<lb/> iſt gleichgültig. Das weſentliche iſt, ob die Gens in ihrem gan-<lb/> zen Geiſt und Zuſchnitt urſprünglich auf der Idee der Familien-<lb/> verbindung beruht, und ein Blick, ſollte man ſagen, müßte dies<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [168/0186]
Erſtes Buch — Ausgangspunkte des röm. Rechts.
daß der ältere römiſche Staat auf dem Familienprinzip und
der Wehrverfaſſung beruhte, ſondern ebenſowohl darin den Ein-
fluß nachzuweiſen, den dieſe beiden Motive auf das ganze
Recht ausgeübt haben. Wir befolgen dabei folgende Anord-
nung:
1. Das Familienprinzip.
a. das Weſen der Gentilverbindung §. 14.
b. Stellung des Individuums zur Gemeinſchaft §. 15.
c. Stellung außerhalb der Gentilverbindung §. 16.
2. Der Einfluß der Wehrverfaſſung auf Staat und Recht §. 17.
1. Das Familienprinzip.
Die Gentilverbindung — Die Gens eine Familie im Großen
und ein Staat im Kleinen — Einfluß auf das geſammte Recht.
XIV. Der römiſche Geſchlechterſtaat gleicht einer Pyramide.
Die Baſis deſſelben bilden dreihundert Gentes, die in pyrami-
daliſcher Abſtufung zuerſt in dreißig Curien, ſodann in drei
Tribus und endlich in die perſönliche Spitze des Ganzen, den
König, zuſammenlaufen. Nur die Gentes ſtehen hier zur Be-
trachtung; es iſt bereits im vorigen Paragraphen bemerkt, daß
nur ſie dem Familienprinzip, die Curien und Tribus aber ſowie
das Königthum der Wehrverfaſſung angehören. Daß die Gen-
tes in der That auf dem Familienprinzip beruhen, iſt zwar in
Abrede geſtellt, allein man hat dabei auf Unweſentliches Ge-
wicht gelegt. Ob nämlich alle Mitglieder einer Gens wirklich
denſelben Stammvater gehabt haben, ob die Idee der Verwand-
ſchaft ſich im Laufe der Zeit völlig verloren und die Gens ſich
in eine gewöhnliche politiſche Corporation verwandelt hat, das
iſt gleichgültig. Das weſentliche iſt, ob die Gens in ihrem gan-
zen Geiſt und Zuſchnitt urſprünglich auf der Idee der Familien-
verbindung beruht, und ein Blick, ſollte man ſagen, müßte dies
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