die Tugenden *). Nach dem untergelegten Mittelbegrif der Schenkung aber gehen alle deine lichtvollen Bestimmungen des Eigenthums an. -- An und für sich, ohne den beigezognen Begrif der Schenkung, ist die Identität des Eigenthums und des körperlichen Besizes nicht rein er- [26]weislich. Was hat die Nähe mit dem Recht zu thun? -- Denn eben, um5 eine Sache in körperlichen Besiz zu nehmen, sie zu fassen, dazu gehört, daß sie mein Eigenthum ist -- dieser Besiz ist eine Folge, kein Grund des Eigenthums. -- Der abgelösete Arm ist so gut dein wie der lebende; so wie umgekehrt deine Nadel, wenn sie in dein Fleisch verschwollen ist, nicht weniger dein ist, sobald sie heraus ist. Das Kind in Mutterleibe10 ist (als Körper) der Mutter nicht mehr gehörig als ausser.
Die Formgebung ist freilich auf keine Art ein Grund des Eigenthums. 1) mus eine Sache schon unseres sein, wenn wir ihre Form ändern wollen 2) gäb uns dieser Kraft-Aufwand Anspruch auf den Arbeits- lohn, aber nicht auf die Sache 3) wie kan man denn durch jede beliebige15 Formgebung (d. h. durch grossen und kleinen Kraftaufwand) ein grosses oder ein kleines Stük in Besiz nehmen? wie können für unähnliche Arbeiten ähnliche Belohnungen werden?
Freilich; aber aus einem andern Grund. So wenig das Laufen über die Erde (beim Alexander ausgenommen) sie zusichert, so wenig20 hast du durch Schlagen die Immission in die Luft; aber anders wär' es, wenn du das Stük Luft isoliertest unter der Luftglocke und Versuche machtest. Eine Bouteille fixe Luft gehöret ja dem, der sie gemacht. Das , , -- Und das über die Verträge (zumal ) -- Und das über das Zwangsrecht ist vortreflich und so helle dargestelt als25 gedacht. Blos der vorlezte Absaz ist entweder undeutlich oder un- richtig: denn ich schliesse jeden Vertrag eben unter der Bedingung, daß der andere seinen hält -- sein Bruch macht meinen, der so gut mit pazißieret ist wie das Halten im andern Fal.
Noch ad. Die Menschen bildeten sich vielleicht darum ihr Wild-30 fangsrecht fremder gesezloser Triebe ein, weil sie Laster und Unglük immer gesellen müssen und da wo das Schiksal stokt, lieber selber das Petrus Schwert ziehen wollen.
*) Genau genommen nicht einmal Ideen: denn wir ordnen (d. i. die Form) aber schaffen sie nicht (Materie) -- Formänderung sezt das Eigenthum voraus, aber35 macht es nicht.
die Tugenden *). Nach dem untergelegten Mittelbegrif der Schenkung aber gehen alle deine lichtvollen Beſtimmungen des Eigenthums an. — An und für ſich, ohne den beigezognen Begrif der Schenkung, iſt die Identität des Eigenthums und des körperlichen Beſizes nicht rein er- [26]weislich. Was hat die Nähe mit dem Recht zu thun? — Denn eben, um5 eine Sache in körperlichen Beſiz zu nehmen, ſie zu faſſen, dazu gehört, daß ſie mein Eigenthum iſt — dieſer Beſiz iſt eine Folge, kein Grund des Eigenthums. — Der abgelöſete Arm iſt ſo gut dein wie der lebende; ſo wie umgekehrt deine Nadel, wenn ſie in dein Fleiſch verſchwollen iſt, nicht weniger dein iſt, ſobald ſie heraus iſt. Das Kind in Mutterleibe10 iſt (als Körper) der Mutter nicht mehr gehörig als auſſer.
Die Formgebung iſt freilich auf keine Art ein Grund des Eigenthums. 1) mus eine Sache ſchon unſeres ſein, wenn wir ihre Form ändern wollen 2) gäb uns dieſer Kraft-Aufwand Anſpruch auf den Arbeits- lohn, aber nicht auf die Sache 3) wie kan man denn durch jede beliebige15 Formgebung (d. h. durch groſſen und kleinen Kraftaufwand) ein groſſes oder ein kleines Stük in Beſiz nehmen? wie können für unähnliche Arbeiten ähnliche Belohnungen werden?
Freilich; aber aus einem andern Grund. So wenig das Laufen über die Erde (beim Alexander ausgenommen) ſie zuſichert, ſo wenig20 haſt du durch Schlagen die Immiſſion in die Luft; aber anders wär’ es, wenn du das Stük Luft iſolierteſt unter der Luftglocke und Verſuche machteſt. Eine Bouteille fixe Luft gehöret ja dem, der ſie gemacht. Das , , — Und das über die Verträge (zumal ) — Und das über das Zwangsrecht iſt vortreflich und ſo helle dargeſtelt als25 gedacht. Blos der vorlezte Abſaz iſt entweder undeutlich oder un- richtig: denn ich ſchlieſſe jeden Vertrag eben unter der Bedingung, daß der andere ſeinen hält — ſein Bruch macht meinen, der ſo gut mit paziſzieret iſt wie das Halten im andern Fal.
Noch ad. Die Menſchen bildeten ſich vielleicht darum ihr Wild-30 fangsrecht fremder geſezloſer Triebe ein, weil ſie Laſter und Unglük immer geſellen müſſen und da wo das Schikſal ſtokt, lieber ſelber das Petrus Schwert ziehen wollen.
*) Genau genommen nicht einmal Ideen: denn wir ordnen (d. i. die Form) aber ſchaffen ſie nicht (Materie) — Formänderung ſezt das Eigenthum voraus, aber35 macht es nicht.
<TEI><text><body><divtype="letter"n="1"><p><pbfacs="#f0043"n="34"/>
die Tugenden <noteplace="foot"n="*)">Genau genommen nicht einmal Ideen: denn wir ordnen (d. i. die Form) aber<lb/>ſchaffen ſie nicht (Materie) — Formänderung ſezt das Eigenthum voraus, aber<lbn="35"/>
macht es nicht.</note>. Nach dem untergelegten Mittelbegrif der Schenkung<lb/>
aber gehen alle deine lichtvollen Beſtimmungen des Eigenthums an. —<lb/>
An und für ſich, ohne den beigezognen Begrif der Schenkung, iſt die<lb/>
Identität des Eigenthums und des körperlichen Beſizes nicht rein er-<lb/><noteplace="left"><reftarget="1922_Bd2_26">[26]</ref></note>weislich. Was hat die Nähe mit dem Recht zu thun? — Denn eben, um<lbn="5"/>
eine Sache in körperlichen Beſiz zu nehmen, ſie zu faſſen, dazu gehört,<lb/>
daß ſie mein Eigenthum iſt — dieſer Beſiz iſt eine Folge, kein Grund des<lb/>
Eigenthums. — Der abgelöſete Arm iſt ſo gut dein wie der lebende; ſo<lb/>
wie umgekehrt deine Nadel, wenn ſie in dein Fleiſch verſchwollen iſt,<lb/>
nicht weniger dein iſt, ſobald ſie heraus iſt. Das Kind in Mutterleibe<lbn="10"/>
iſt (als Körper) der Mutter nicht mehr gehörig als <hirendition="#g">auſſer.</hi></p><lb/><p>Die Formgebung iſt freilich auf keine Art ein Grund des Eigenthums.<lb/>
1) mus eine Sache ſchon unſeres ſein, wenn wir ihre Form ändern<lb/>
wollen 2) gäb uns dieſer Kraft-Aufwand Anſpruch auf den Arbeits-<lb/>
lohn, aber nicht auf die Sache 3) wie kan man denn durch jede beliebige<lbn="15"/>
Formgebung (d. h. durch groſſen und kleinen Kraftaufwand) ein groſſes<lb/>
oder ein kleines Stük in Beſiz nehmen? wie können für unähnliche<lb/>
Arbeiten ähnliche Belohnungen werden?</p><lb/><p><formulanotation="TeX">\frac{1}{V}</formula> Freilich; aber aus einem andern Grund. So wenig das Laufen<lb/>
über die Erde (beim Alexander ausgenommen) ſie zuſichert, ſo wenig<lbn="20"/>
haſt du durch Schlagen die Immiſſion in die Luft; aber anders wär’ es,<lb/>
wenn du das Stük Luft iſolierteſt unter der Luftglocke und Verſuche<lb/>
machteſt. Eine Bouteille fixe Luft gehöret ja dem, der ſie gemacht.<lb/>
Das <formulanotation="TeX">\frac{4}{III}</formula>, <formulanotation="TeX">\frac{2}{II}</formula>, <formulanotation="TeX">\frac{8}{V}</formula>— Und das über die Verträge (zumal <formulanotation="TeX">\frac{1.2.5}{VII}</formula>) — Und<lb/>
das über das Zwangsrecht iſt vortreflich und ſo helle dargeſtelt als<lbn="25"/>
gedacht. Blos <formulanotation="TeX">\frac{6}{VI}</formula> der vorlezte Abſaz iſt entweder undeutlich oder un-<lb/>
richtig: denn ich ſchlieſſe jeden Vertrag eben unter der Bedingung, daß<lb/>
der andere ſeinen hält —ſein Bruch macht meinen, der ſo gut mit<lb/>
paziſzieret iſt wie das Halten im andern Fal.</p><lb/><p>Noch <hirendition="#aq">ad</hi><formulanotation="TeX">\frac{4}{VIII}</formula>. Die Menſchen bildeten ſich vielleicht darum ihr Wild-<lbn="30"/>
fangsrecht fremder geſezloſer Triebe ein, weil ſie Laſter und Unglük<lb/>
immer geſellen müſſen und da wo das Schikſal ſtokt, lieber ſelber das<lb/>
Petrus Schwert ziehen wollen.</p><lb/></div></body></text></TEI>
[34/0043]
die Tugenden *). Nach dem untergelegten Mittelbegrif der Schenkung
aber gehen alle deine lichtvollen Beſtimmungen des Eigenthums an. —
An und für ſich, ohne den beigezognen Begrif der Schenkung, iſt die
Identität des Eigenthums und des körperlichen Beſizes nicht rein er-
weislich. Was hat die Nähe mit dem Recht zu thun? — Denn eben, um 5
eine Sache in körperlichen Beſiz zu nehmen, ſie zu faſſen, dazu gehört,
daß ſie mein Eigenthum iſt — dieſer Beſiz iſt eine Folge, kein Grund des
Eigenthums. — Der abgelöſete Arm iſt ſo gut dein wie der lebende; ſo
wie umgekehrt deine Nadel, wenn ſie in dein Fleiſch verſchwollen iſt,
nicht weniger dein iſt, ſobald ſie heraus iſt. Das Kind in Mutterleibe 10
iſt (als Körper) der Mutter nicht mehr gehörig als auſſer.
[26]
Die Formgebung iſt freilich auf keine Art ein Grund des Eigenthums.
1) mus eine Sache ſchon unſeres ſein, wenn wir ihre Form ändern
wollen 2) gäb uns dieſer Kraft-Aufwand Anſpruch auf den Arbeits-
lohn, aber nicht auf die Sache 3) wie kan man denn durch jede beliebige 15
Formgebung (d. h. durch groſſen und kleinen Kraftaufwand) ein groſſes
oder ein kleines Stük in Beſiz nehmen? wie können für unähnliche
Arbeiten ähnliche Belohnungen werden?
[FORMEL] Freilich; aber aus einem andern Grund. So wenig das Laufen
über die Erde (beim Alexander ausgenommen) ſie zuſichert, ſo wenig 20
haſt du durch Schlagen die Immiſſion in die Luft; aber anders wär’ es,
wenn du das Stük Luft iſolierteſt unter der Luftglocke und Verſuche
machteſt. Eine Bouteille fixe Luft gehöret ja dem, der ſie gemacht.
Das [FORMEL], [FORMEL], [FORMEL] — Und das über die Verträge (zumal [FORMEL]) — Und
das über das Zwangsrecht iſt vortreflich und ſo helle dargeſtelt als 25
gedacht. Blos [FORMEL] der vorlezte Abſaz iſt entweder undeutlich oder un-
richtig: denn ich ſchlieſſe jeden Vertrag eben unter der Bedingung, daß
der andere ſeinen hält — ſein Bruch macht meinen, der ſo gut mit
paziſzieret iſt wie das Halten im andern Fal.
Noch ad [FORMEL]. Die Menſchen bildeten ſich vielleicht darum ihr Wild- 30
fangsrecht fremder geſezloſer Triebe ein, weil ſie Laſter und Unglük
immer geſellen müſſen und da wo das Schikſal ſtokt, lieber ſelber das
Petrus Schwert ziehen wollen.
*) Genau genommen nicht einmal Ideen: denn wir ordnen (d. i. die Form) aber
ſchaffen ſie nicht (Materie) — Formänderung ſezt das Eigenthum voraus, aber 35
macht es nicht.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Historisch-kritische Ausgabe der Werke und Briefe von Jean Paul. Berlin-Brandenburgische Akademie zu Berlin: Bereitstellung der Texttranskription.
(2016-11-22T15:02:06Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Markus Bernauer, Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-11-22T15:02:06Z)
Weitere Informationen:
Die digitale Edition der Briefe Jean Pauls im Deutschen Textarchiv basiert auf der von Eduard Berend herausgegebenen III. Abteilung der Historisch-kritischen Ausgabe mit den Briefen Jean Pauls. Die Bände werden im Faksimile und in getreuer Umschrift ohne Korrekturen vollständig zugänglich gemacht. Nicht aufgenommen, da in der hier gewählten Präsentation kaum nutzbar, sind Berends umfangreiche Register über die III. Abteilung in Band III/9, die in das elektronische Gesamtregister über die Briefe von und an Jean Paul eingegangen sind. Das bedeutet: Aufbewahrungsorte von Handschriften sowie veraltete Literaturverweise blieben ebenso bestehen wie die Nummern der von Jean Paul beantworteten Briefe oder der an ihn gerichteten Antworten, Nummern, die sich auf die Regesten in den digitalisierten Bänden beziehen und nicht auf die neue IV. Abteilung mit den Briefen an Jean Paul (s. dort die Konkordanzen).
Eine andere, briefzentrierte digitale Edition der Briefe Jean Pauls ist derzeit als Gemeinschaftsprojekt der Jean-Paul-Edition und der Initiative TELOTA in Vorbereitung. Die Metadaten dieser Ausgabe sowie veraltete Verweise in den Erläuterungen werden dort so weit als möglich aktualisiert. Die Digitalisierung wurde durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert.
Jean Paul: Dritte Abteilung Briefe. In: Jean Pauls Sämtliche Werke. Historisch-kritische Ausgabe. Abt. 3, Bd. 2. Berlin, 1958, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jeanpaul_briefe02_1958/43>, abgerufen am 07.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.