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Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810.

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b) Landesgerichte "Landesrichter, Gerichts¬
räthe und Beisitzer."

c) Markgerichte "Markrichter, Gerichtsrä¬
the und Beisitzer." Hier fange der Gerichts¬
stand der sonstigen Schriftsässigen an. Mit je¬
dem Markgericht sei ein Untersuchungsamt der
Kriminalverbrechen verbunden.

d) Kreisgerichte "Kreisrichter und Beisitzer."
Statt aller Patrimonial- Domanial- und an¬
derer niedern Gerichte. Wo diese in Würksamkeit
sind, giebt's nur eine Scheinrechtspflege, die Gesetze
schweigen und die Willkühr spricht die Urtheile.

Aphorismen über das Recht der Patrimonial-
Herrschaften in Chursachsen, ihre Gerichtsver¬
walter willkührlich zu entlassen. Leipzig bei
Hartknoch 1805.

Schwächen und Mißbräuche sind davon
unzertrennlich, und daraus folgt, daß der ge¬
meine Mann alle Rechtspfleger für feile Unge¬
rechtigkeits-Beschöniger hält.

J. A. Weppen's Briefe eines Beamten über
das Justizwesen auf dem Lande. Gotha b.
Ettinger 1800.

Die niedern Gerichte verderben das Volk;
Verbrecher können lange ihr Unwesen treiben,

b) Landesgerichte „Landesrichter, Gerichts¬
räthe und Beiſitzer.″

c) Markgerichte „Markrichter, Gerichtsrä¬
the und Beiſitzer.″ Hier fange der Gerichts¬
ſtand der ſonſtigen Schriftſäſſigen an. Mit je¬
dem Markgericht ſei ein Unterſuchungsamt der
Kriminalverbrechen verbunden.

d) Kreisgerichte „Kreisrichter und Beiſitzer.″
Statt aller Patrimonial- Domanial- und an¬
derer niedern Gerichte. Wo dieſe in Würkſamkeit
ſind, giebt’s nur eine Scheinrechtspflege, die Geſetze
ſchweigen und die Willkühr ſpricht die Urtheile.

Aphorismen über das Recht der Patrimonial-
Herrſchaften in Churſachſen, ihre Gerichtsver¬
walter willkührlich zu entlaſſen. Leipzig bei
Hartknoch 1805.

Schwächen und Mißbräuche ſind davon
unzertrennlich, und daraus folgt, daß der ge¬
meine Mann alle Rechtspfleger für feile Unge¬
rechtigkeits-Beſchöniger hält.

J. A. Weppen’s Briefe eines Beamten über
das Juſtizweſen auf dem Lande. Gotha b.
Ettinger 1800.

Die niedern Gerichte verderben das Volk;
Verbrecher können lange ihr Unweſen treiben,

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[58/0088] 58 b) Landesgerichte „Landesrichter, Gerichts¬ räthe und Beiſitzer.″ c) Markgerichte „Markrichter, Gerichtsrä¬ the und Beiſitzer.″ Hier fange der Gerichts¬ ſtand der ſonſtigen Schriftſäſſigen an. Mit je¬ dem Markgericht ſei ein Unterſuchungsamt der Kriminalverbrechen verbunden. d) Kreisgerichte „Kreisrichter und Beiſitzer.″ Statt aller Patrimonial- Domanial- und an¬ derer niedern Gerichte. Wo dieſe in Würkſamkeit ſind, giebt’s nur eine Scheinrechtspflege, die Geſetze ſchweigen und die Willkühr ſpricht die Urtheile. Aphorismen über das Recht der Patrimonial- Herrſchaften in Churſachſen, ihre Gerichtsver¬ walter willkührlich zu entlaſſen. Leipzig bei Hartknoch 1805. Schwächen und Mißbräuche ſind davon unzertrennlich, und daraus folgt, daß der ge¬ meine Mann alle Rechtspfleger für feile Unge¬ rechtigkeits-Beſchöniger hält. J. A. Weppen’s Briefe eines Beamten über das Juſtizweſen auf dem Lande. Gotha b. Ettinger 1800. Die niedern Gerichte verderben das Volk; Verbrecher können lange ihr Unweſen treiben,

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Zitationshilfe: Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/88>, abgerufen am 23.11.2024.