Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810.

Bild:
<< vorherige Seite

L. Der König ernennt für jede Heerschaar
einen Heermeister (General), Aufsichts- und
Heerstabs-Hauptleute und Kriegsbaumeister.

M. Eben so hängen von ihm alle Unter¬
und Oberfeldherren und Heerführer ab.

N. Hauptleute werden nur nach Urtheil
und Recht eines niedergesetzten Kriegsgerichts
entsetzt.

O. Jn Friedenszeiten erhält die Landwehr
nur während der Übungszeit Schießbedarf, und
nur die Unbemittelten dann auch Sold.

P. Hauptleute, die unbemittelt und sehr
geschickt sind, erhalten nach den Umständen: Zu¬
schuß, halben und ganzen Sold.

Q. Es giebt eine Garde-Heerschaar, da¬
zu kommt eine Auslese von jeder Truppenart.

R. Körperliche Züchtigungen kennt
die Landwehr nicht. Sie sind Undeutsch.
Caeterum -- neque vincire, ne verberare
quidem permissum
. (Tac. de mor. Germ. VI.)
Der Stock gehört in die Schule, die Ruthe in
die Kinderstube. "Wer sich vor Ruthe und
Stock fürchten lernt, kann nicht dem Dräuen
des blitzenden Schwertes begegnen" urtheilt der

L. Der König ernennt für jede Heerſchaar
einen Heermeiſter (General), Aufſichts- und
Heerſtabs-Hauptleute und Kriegsbaumeiſter.

M. Eben ſo hängen von ihm alle Unter¬
und Oberfeldherren und Heerführer ab.

N. Hauptleute werden nur nach Urtheil
und Recht eines niedergeſetzten Kriegsgerichts
entſetzt.

O. Jn Friedenszeiten erhält die Landwehr
nur während der Übungszeit Schießbedarf, und
nur die Unbemittelten dann auch Sold.

P. Hauptleute, die unbemittelt und ſehr
geſchickt ſind, erhalten nach den Umſtänden: Zu¬
ſchuß, halben und ganzen Sold.

Q. Es giebt eine Garde-Heerſchaar, da¬
zu kommt eine Ausleſe von jeder Truppenart.

R. Körperliche Züchtigungen kennt
die Landwehr nicht. Sie ſind Undeutſch.
Caeterumneque vincire, ne verberare
quidem permissum
. (Tac. de mor. Germ. VI.)
Der Stock gehört in die Schule, die Ruthe in
die Kinderſtube. „Wer ſich vor Ruthe und
Stock fürchten lernt, kann nicht dem Dräuen
des blitzenden Schwertes begegnen“ urtheilt der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0347" n="317"/>
          <fw type="pageNum" place="top">317<lb/></fw>
          <p>L. Der König ernennt für jede Heer&#x017F;chaar<lb/>
einen Heermei&#x017F;ter (General), Auf&#x017F;ichts- und<lb/>
Heer&#x017F;tabs-Hauptleute und Kriegsbaumei&#x017F;ter.</p><lb/>
          <p>M. Eben &#x017F;o hängen von ihm alle Unter¬<lb/>
und Oberfeldherren und Heerführer ab.</p><lb/>
          <p>N. Hauptleute werden nur nach Urtheil<lb/>
und Recht eines niederge&#x017F;etzten Kriegsgerichts<lb/>
ent&#x017F;etzt.</p><lb/>
          <p>O. Jn Friedenszeiten erhält die Landwehr<lb/>
nur während der Übungszeit Schießbedarf, und<lb/>
nur die Unbemittelten dann auch Sold.</p><lb/>
          <p>P. Hauptleute, die unbemittelt und &#x017F;ehr<lb/>
ge&#x017F;chickt &#x017F;ind, erhalten nach den Um&#x017F;tänden: Zu¬<lb/>
&#x017F;chuß, halben und ganzen Sold.</p><lb/>
          <p>Q. Es giebt eine Garde-Heer&#x017F;chaar, da¬<lb/>
zu kommt eine Ausle&#x017F;e von jeder Truppenart.</p><lb/>
          <p>R. <hi rendition="#g">Körperliche Züchtigungen</hi> kennt<lb/>
die Landwehr nicht. Sie <hi rendition="#g">&#x017F;ind Undeut&#x017F;ch</hi>.<lb/><hi rendition="#aq">Caeterum</hi> &#x2014; <hi rendition="#aq">neque vincire</hi>, <hi rendition="#aq">ne verberare<lb/>
quidem permissum</hi>. (<hi rendition="#aq">Tac</hi>. <hi rendition="#aq">de mor</hi>. <hi rendition="#aq">Germ</hi>. <hi rendition="#aq">VI</hi>.)<lb/>
Der Stock gehört in die Schule, die Ruthe in<lb/>
die Kinder&#x017F;tube. &#x201E;Wer &#x017F;ich vor Ruthe und<lb/>
Stock fürchten lernt, kann nicht dem Dräuen<lb/>
des blitzenden Schwertes begegnen&#x201C; urtheilt der<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[317/0347] 317 L. Der König ernennt für jede Heerſchaar einen Heermeiſter (General), Aufſichts- und Heerſtabs-Hauptleute und Kriegsbaumeiſter. M. Eben ſo hängen von ihm alle Unter¬ und Oberfeldherren und Heerführer ab. N. Hauptleute werden nur nach Urtheil und Recht eines niedergeſetzten Kriegsgerichts entſetzt. O. Jn Friedenszeiten erhält die Landwehr nur während der Übungszeit Schießbedarf, und nur die Unbemittelten dann auch Sold. P. Hauptleute, die unbemittelt und ſehr geſchickt ſind, erhalten nach den Umſtänden: Zu¬ ſchuß, halben und ganzen Sold. Q. Es giebt eine Garde-Heerſchaar, da¬ zu kommt eine Ausleſe von jeder Truppenart. R. Körperliche Züchtigungen kennt die Landwehr nicht. Sie ſind Undeutſch. Caeterum — neque vincire, ne verberare quidem permissum. (Tac. de mor. Germ. VI.) Der Stock gehört in die Schule, die Ruthe in die Kinderſtube. „Wer ſich vor Ruthe und Stock fürchten lernt, kann nicht dem Dräuen des blitzenden Schwertes begegnen“ urtheilt der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/347
Zitationshilfe: Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/347>, abgerufen am 23.11.2024.