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Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810.

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5. Genaue Verbindung zwischen Bür¬
ger- und Kriegsstand.


Auch Rom zerfiel durch beider Trennung.
Militairgerichte sind ein Widerspruch, England
kennt sie auch nicht; in Dienstsachen wohl, aber
nicht in bürgerlichen, kann es Kriegsgerichte ge¬
ben. Der gemeine Soldat habe seinen Gerichts¬
stand bei den Kreisgerichten, der Hauptmann bei
den bürgerlichen Beamten. (Siehe Markgerichte
Seite 58.) Nur Eine Ehre gebe es -- die
Bürgerehre. Keiner dürfe sich in Friedenszeiten
zur höheren Beförderung, auch nicht nach abge¬
haltener Probedienstzeit Hoffnung machen, der
nicht von der Markschule mit dem Zeugniß
der Reife gekommen. (Siehe Markschule, Sei¬
te 71.) Junge Leute reizt der bunte Rock, der
Degen, und die andere Auszeichnung der Haupt¬
leute. Alle adlige Lernscheue wollen Hauptleute
werden, alle bürgerliche Landwirthe. Beide wäh¬
nen dann nichts Wissenschaftliches lernen zu
dürfen.


5. Genaue Verbindung zwischen Buͤr¬
ger- und Kriegsſtand.


Auch Rom zerfiel durch beider Trennung.
Militairgerichte ſind ein Widerſpruch, England
kennt ſie auch nicht; in Dienſtſachen wohl, aber
nicht in bürgerlichen, kann es Kriegsgerichte ge¬
ben. Der gemeine Soldat habe ſeinen Gerichts¬
ſtand bei den Kreisgerichten, der Hauptmann bei
den bürgerlichen Beamten. (Siehe Markgerichte
Seite 58.) Nur Eine Ehre gebe es — die
Bürgerehre. Keiner dürfe ſich in Friedenszeiten
zur höheren Beförderung, auch nicht nach abge¬
haltener Probedienſtzeit Hoffnung machen, der
nicht von der Markſchule mit dem Zeugniß
der Reife gekommen. (Siehe Markſchule, Sei¬
te 71.) Junge Leute reizt der bunte Rock, der
Degen, und die andere Auszeichnung der Haupt¬
leute. Alle adlige Lernſcheue wollen Hauptleute
werden, alle bürgerliche Landwirthe. Beide wäh¬
nen dann nichts Wiſſenſchaftliches lernen zu
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[98/0128] 98 5. Genaue Verbindung zwischen Buͤr¬ ger- und Kriegsſtand. Auch Rom zerfiel durch beider Trennung. Militairgerichte ſind ein Widerſpruch, England kennt ſie auch nicht; in Dienſtſachen wohl, aber nicht in bürgerlichen, kann es Kriegsgerichte ge¬ ben. Der gemeine Soldat habe ſeinen Gerichts¬ ſtand bei den Kreisgerichten, der Hauptmann bei den bürgerlichen Beamten. (Siehe Markgerichte Seite 58.) Nur Eine Ehre gebe es — die Bürgerehre. Keiner dürfe ſich in Friedenszeiten zur höheren Beförderung, auch nicht nach abge¬ haltener Probedienſtzeit Hoffnung machen, der nicht von der Markſchule mit dem Zeugniß der Reife gekommen. (Siehe Markſchule, Sei¬ te 71.) Junge Leute reizt der bunte Rock, der Degen, und die andere Auszeichnung der Haupt¬ leute. Alle adlige Lernſcheue wollen Hauptleute werden, alle bürgerliche Landwirthe. Beide wäh¬ nen dann nichts Wiſſenſchaftliches lernen zu dürfen.

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Zitationshilfe: Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/128>, abgerufen am 27.11.2024.