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Jahn, Friedrich L.; Eiselen, Ernst W. B.: Die deutsche Turnkunst, zur Einrichtung der Turnplätze dargestellt. Berlin, 1816.

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Von Turnspielen.

45. Von Turnspielen sollen alle Schwache und sehr
Kleine ausgeschlossen bleiben, auch die, so noch
nicht über die Vorübungen weg sind.

46. Es soll kein Spiel ohne Erlaubniß unternommen
werden.

47. Niemand soll mitspielen, der nicht vorher bei der
Theilung zugegen gewesen und abgetheilt worden.

48. Überhaupt soll sich keiner in irgend eine Spiel-
schaar einschleichen oder eindrängen; es sei denn
für diesen Tag besonders gestattet und vorher be-
kannt gemacht.

49. Die allgemeinen Turngesetze sind auch bei den
Turnspielen gültig, wie in jedem Vielkampf; doch
kann gemeinsame Übereinkunft vor Beginn eines
Spieles in Nebendingen einen Spielbrauch ordnen,
stellen und festsetzen.



Fünf-

Von Turnſpielen.

45. Von Turnſpielen ſollen alle Schwache und ſehr
Kleine ausgeſchloſſen bleiben, auch die, ſo noch
nicht über die Vorübungen weg ſind.

46. Es ſoll kein Spiel ohne Erlaubniß unternommen
werden.

47. Niemand ſoll mitſpielen, der nicht vorher bei der
Theilung zugegen geweſen und abgetheilt worden.

48. Überhaupt ſoll ſich keiner in irgend eine Spiel-
ſchaar einſchleichen oder eindrängen; es ſei denn
für dieſen Tag beſonders geſtattet und vorher be-
kannt gemacht.

49. Die allgemeinen Turngeſetze ſind auch bei den
Turnſpielen gültig, wie in jedem Vielkampf; doch
kann gemeinſame Übereinkunft vor Beginn eines
Spieles in Nebendingen einen Spielbrauch ordnen,
ſtellen und feſtſetzen.



Fünf-
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[244/0314] Von Turnſpielen. 45. Von Turnſpielen ſollen alle Schwache und ſehr Kleine ausgeſchloſſen bleiben, auch die, ſo noch nicht über die Vorübungen weg ſind. 46. Es ſoll kein Spiel ohne Erlaubniß unternommen werden. 47. Niemand ſoll mitſpielen, der nicht vorher bei der Theilung zugegen geweſen und abgetheilt worden. 48. Überhaupt ſoll ſich keiner in irgend eine Spiel- ſchaar einſchleichen oder eindrängen; es ſei denn für dieſen Tag beſonders geſtattet und vorher be- kannt gemacht. 49. Die allgemeinen Turngeſetze ſind auch bei den Turnſpielen gültig, wie in jedem Vielkampf; doch kann gemeinſame Übereinkunft vor Beginn eines Spieles in Nebendingen einen Spielbrauch ordnen, ſtellen und feſtſetzen. Fünf-

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Zitationshilfe: Jahn, Friedrich L.; Eiselen, Ernst W. B.: Die deutsche Turnkunst, zur Einrichtung der Turnplätze dargestellt. Berlin, 1816, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_turnkunst_1816/314>, abgerufen am 24.11.2024.