Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.5. Juni 1823) und in vielen nachfolgenden Gesezen aus- "Ein König sagt nicht, wie gemeine Menschen, Und in eben demselben nicht umzudeutenden Sinne 3. Unzweifelhaft ist's, daß das Institut der Pro- 5. Juni 1823) und in vielen nachfolgenden Geſezen aus- „Ein Koͤnig ſagt nicht, wie gemeine Menſchen, Und in eben demſelben nicht umzudeutenden Sinne 3. Unzweifelhaft iſt's, daß das Inſtitut der Pro- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0046" n="40"/> 5. Juni 1823) und in vielen nachfolgenden Geſezen aus-<lb/> gedruͤckt; zum deutlichen Beweiſe, daß der gewiſſenhafte<lb/> Koͤnig durch Anordnung der <hi rendition="#g">Provinzial</hi>ſtaͤnde ſich keines-<lb/> wegs ſeines unter den dringlichſten Umſtaͤnden gegebenen<lb/> Verſprechens entbunden glaubte.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">„Ein <hi rendition="#g">Koͤnig</hi> ſagt nicht, wie gemeine Menſchen,<lb/> Verlegen zu, daß er den Bittenden<lb/> Auf einen Augenblick entferne; noch<lb/> Verſpricht er auf den Fall, den er nicht hofft: —<lb/> Dann fuͤhlt er erſt die Hoͤhe ſeiner Wuͤrde,<lb/> Wenn er den Harrenden begluͤcken kann.“ —</hi> </p><lb/> <p>Und in eben demſelben nicht <hi rendition="#g">umzudeutenden Sinne</hi><lb/> hat der oſtpreußiſche Huldigungslandtag das Edict vom<lb/> 22. Mai 1815 verſtanden, indem er ſo beſcheiden als<lb/> klar darauf antrug, den Provinzialſtaͤnden ihre <hi rendition="#g">geſetz</hi>-<lb/><hi rendition="#g">maͤßige</hi> Beſtimmung zu geben, d. i. die Verſammlung<lb/> der „Landesrepraͤſentanten“ aus ihnen erwaͤhlen zu laſſen.</p><lb/> <p>3. Unzweifelhaft iſt's, daß das Inſtitut der Pro-<lb/> vinzialſtaͤnde ſowohl „auf geſchichtlicher Entwickelung be-<lb/> ruht, als auch der deutſchen Volksthuͤmlichkeit entſpricht.“<lb/> Die Geſchichte lehrt, daß die fruͤheren Staͤnde ſehr <hi rendition="#g">aus</hi>-<lb/><hi rendition="#g">gedehnte Freiheiten</hi>, wie das volle Recht der Steuer-<lb/> verwilligung, beſaßen und in Preußen ſogar (kurfuͤrſtliche<lb/> Aſſecuration vom 12. Maͤrz 1663) uͤber Krieg und Frie-<lb/> den entſchieden. Die fruͤheren deutſchen Landtage, —<lb/> lehrt gleichfalls die Geſchichte, — hatten die Aufgabe,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0046]
5. Juni 1823) und in vielen nachfolgenden Geſezen aus-
gedruͤckt; zum deutlichen Beweiſe, daß der gewiſſenhafte
Koͤnig durch Anordnung der Provinzialſtaͤnde ſich keines-
wegs ſeines unter den dringlichſten Umſtaͤnden gegebenen
Verſprechens entbunden glaubte.
„Ein Koͤnig ſagt nicht, wie gemeine Menſchen,
Verlegen zu, daß er den Bittenden
Auf einen Augenblick entferne; noch
Verſpricht er auf den Fall, den er nicht hofft: —
Dann fuͤhlt er erſt die Hoͤhe ſeiner Wuͤrde,
Wenn er den Harrenden begluͤcken kann.“ —
Und in eben demſelben nicht umzudeutenden Sinne
hat der oſtpreußiſche Huldigungslandtag das Edict vom
22. Mai 1815 verſtanden, indem er ſo beſcheiden als
klar darauf antrug, den Provinzialſtaͤnden ihre geſetz-
maͤßige Beſtimmung zu geben, d. i. die Verſammlung
der „Landesrepraͤſentanten“ aus ihnen erwaͤhlen zu laſſen.
3. Unzweifelhaft iſt's, daß das Inſtitut der Pro-
vinzialſtaͤnde ſowohl „auf geſchichtlicher Entwickelung be-
ruht, als auch der deutſchen Volksthuͤmlichkeit entſpricht.“
Die Geſchichte lehrt, daß die fruͤheren Staͤnde ſehr aus-
gedehnte Freiheiten, wie das volle Recht der Steuer-
verwilligung, beſaßen und in Preußen ſogar (kurfuͤrſtliche
Aſſecuration vom 12. Maͤrz 1663) uͤber Krieg und Frie-
den entſchieden. Die fruͤheren deutſchen Landtage, —
lehrt gleichfalls die Geſchichte, — hatten die Aufgabe,
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