Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.verstande als eine unnützere Last betrachtet wird, als die Nicht für die würdigen Mitglieder der Stände-Ver- verſtande als eine unnuͤtzere Laſt betrachtet wird, als die Nicht fuͤr die wuͤrdigen Mitglieder der Staͤnde-Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0021" n="15"/> verſtande als eine unnuͤtzere Laſt betrachtet wird, als die<lb/> Provinzial-Staͤnde. Gern wird man uns der Muͤhe uͤber-<lb/> heben, aus den bisherigen Landtagsabſchieden den Nach-<lb/> weis zu fuͤhren, daß unter allen dort erledigten Gegen-<lb/> ſtaͤnden ſich auch nicht ein einziger von allgemeinem Intereſſe<lb/> befindet, daß kein nur einigermaßen erheblicher Mißbrauch<lb/> abgeſtellt, keiner Beamten-Willkuͤhr entgegengetreten, daß<lb/> die ganze Wirkſamkeit zahlreicher Seſſionen ſich auf Er-<lb/> richtung von Zucht- und Correctionshaͤuſern, von Taub-<lb/> ſtummen-, Irren- und Feuerverſicherungs-Anſtalten, auf<lb/> Geſetze uͤber neue Straßen, Wagengeleiſe, Hundeſteuer u.<lb/> dgl. m. beſchraͤnkt habe: — Gegenſtaͤnde, die, großen-<lb/> theils von der Regierung ſelbſt proponirt, auch eben ſo<lb/> gut mit Zuziehung einiger Sachverſtaͤndigen durch die ge-<lb/> woͤhnlichen Provinzialbehoͤrden haͤtten vermittelt werden<lb/> koͤnnen.</p><lb/> <p>Nicht fuͤr die wuͤrdigen Mitglieder der Staͤnde-Ver-<lb/> ſammlung ſoll dies ein Vorwurf ſein. Duͤrfen ſie doch<lb/> geſetzlich <hi rendition="#g">nur</hi> uͤber die Propoſitionen des Miniſteriums<lb/> und uͤber rein locale Angelegenheiten berathen, wird ihnen<lb/> doch ſelbſt jede Bitte oder Beſchwerde, die ſich nicht auf<lb/> das Sonderintereſſe der <hi rendition="#g">Provinz</hi> bezieht, jede Mitthei-<lb/> lung an die andern Provinzial-Landtage ſtreng unterſagt,<lb/> iſt doch endlich, um auch die bloße Aeußerung uͤber Staats-<lb/> weſen und Geſetzgebung im Allgemeinen unmoͤglich zu ma-<lb/> chen, der vom Miniſterium ernannte Landtagsmarſchall<lb/> nach Willkuͤhr jede derartige Berathung zuruͤckzuweiſen<lb/> ermaͤchtigt.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [15/0021]
verſtande als eine unnuͤtzere Laſt betrachtet wird, als die
Provinzial-Staͤnde. Gern wird man uns der Muͤhe uͤber-
heben, aus den bisherigen Landtagsabſchieden den Nach-
weis zu fuͤhren, daß unter allen dort erledigten Gegen-
ſtaͤnden ſich auch nicht ein einziger von allgemeinem Intereſſe
befindet, daß kein nur einigermaßen erheblicher Mißbrauch
abgeſtellt, keiner Beamten-Willkuͤhr entgegengetreten, daß
die ganze Wirkſamkeit zahlreicher Seſſionen ſich auf Er-
richtung von Zucht- und Correctionshaͤuſern, von Taub-
ſtummen-, Irren- und Feuerverſicherungs-Anſtalten, auf
Geſetze uͤber neue Straßen, Wagengeleiſe, Hundeſteuer u.
dgl. m. beſchraͤnkt habe: — Gegenſtaͤnde, die, großen-
theils von der Regierung ſelbſt proponirt, auch eben ſo
gut mit Zuziehung einiger Sachverſtaͤndigen durch die ge-
woͤhnlichen Provinzialbehoͤrden haͤtten vermittelt werden
koͤnnen.
Nicht fuͤr die wuͤrdigen Mitglieder der Staͤnde-Ver-
ſammlung ſoll dies ein Vorwurf ſein. Duͤrfen ſie doch
geſetzlich nur uͤber die Propoſitionen des Miniſteriums
und uͤber rein locale Angelegenheiten berathen, wird ihnen
doch ſelbſt jede Bitte oder Beſchwerde, die ſich nicht auf
das Sonderintereſſe der Provinz bezieht, jede Mitthei-
lung an die andern Provinzial-Landtage ſtreng unterſagt,
iſt doch endlich, um auch die bloße Aeußerung uͤber Staats-
weſen und Geſetzgebung im Allgemeinen unmoͤglich zu ma-
chen, der vom Miniſterium ernannte Landtagsmarſchall
nach Willkuͤhr jede derartige Berathung zuruͤckzuweiſen
ermaͤchtigt.
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