Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.und oftmals auch von ihr ernannter Landräthe befinden; Sehen wir, ob etwa und oftmals auch von ihr ernannter Landraͤthe befinden; Sehen wir, ob etwa <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0020" n="14"/> und oftmals auch von ihr ernannter Landraͤthe befinden;<lb/> erwaͤgt man die den ſtaͤdtiſchen Verhandlungen vollkom-<lb/> men entzogene Oeffentlichkeit, die daher ruͤhrende bei Wah-<lb/> len wie uͤberall ſich offenbarende Gleichguͤltigkeit der ge-<lb/> bildeten Claſſen, endlich die zweimal (im Jahre 1826 und<lb/> 1833) von den liberalen rheinpreuſſiſchen Staͤnden erfolgte<lb/> Ablehnung einer derartigen Gemeindeverfaſſung: — ſo wird<lb/> man wohl ſchwerlich geneigt ſein die vielgeruͤhmte preus-<lb/> ſiſche Staͤdte-Ordnung als Gegengewicht des ſelbſtſtaͤndi-<lb/> gen Volksbewußtſeins gegen Miniſterwillkuͤhr, geſchweige,<lb/> als ein Surrogat conſtitutioneller Vertretung gelten zu<lb/> laſſen. — </p><lb/> <p>Sehen wir, ob etwa<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">die Provinzial-Staͤnde</hi></hi><lb/> das Vermißte darbieten. Im Sinn des Geſetzes vom 22.<lb/> Mai 1815 lag es allerdings, daß dies Inſtitut durch all-<lb/> maͤhlige Entwickelung zu einer wahrhaft volksthuͤmlichen<lb/> Repraͤſentation heranreifen ſollte. Fuͤnf und zwanzig Frie-<lb/> densjahre ſind ſeitdem verfloſſen; die Einrichtung der Land-<lb/> tage iſt unveraͤndert dieſelbe geblieben, wie ſie bei der er-<lb/> ſten des Jahres 1824 war, und dieſe 16jaͤhrige Dauer<lb/> duͤrfte wohl als ein genuͤgender Zeitraum erſcheinen, um<lb/> nach den Fruͤchten ihrer Arbeit zu fragen. Die Volks-<lb/> ſtimme hat bereits das Urtheil geſprochen; kaum wird<lb/> man ein Inſtitut auffinden koͤnnen, das eine geringere Po-<lb/> pularitaͤt zu beklagen hat, das von dem geſunden Volks-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [14/0020]
und oftmals auch von ihr ernannter Landraͤthe befinden;
erwaͤgt man die den ſtaͤdtiſchen Verhandlungen vollkom-
men entzogene Oeffentlichkeit, die daher ruͤhrende bei Wah-
len wie uͤberall ſich offenbarende Gleichguͤltigkeit der ge-
bildeten Claſſen, endlich die zweimal (im Jahre 1826 und
1833) von den liberalen rheinpreuſſiſchen Staͤnden erfolgte
Ablehnung einer derartigen Gemeindeverfaſſung: — ſo wird
man wohl ſchwerlich geneigt ſein die vielgeruͤhmte preus-
ſiſche Staͤdte-Ordnung als Gegengewicht des ſelbſtſtaͤndi-
gen Volksbewußtſeins gegen Miniſterwillkuͤhr, geſchweige,
als ein Surrogat conſtitutioneller Vertretung gelten zu
laſſen. —
Sehen wir, ob etwa
die Provinzial-Staͤnde
das Vermißte darbieten. Im Sinn des Geſetzes vom 22.
Mai 1815 lag es allerdings, daß dies Inſtitut durch all-
maͤhlige Entwickelung zu einer wahrhaft volksthuͤmlichen
Repraͤſentation heranreifen ſollte. Fuͤnf und zwanzig Frie-
densjahre ſind ſeitdem verfloſſen; die Einrichtung der Land-
tage iſt unveraͤndert dieſelbe geblieben, wie ſie bei der er-
ſten des Jahres 1824 war, und dieſe 16jaͤhrige Dauer
duͤrfte wohl als ein genuͤgender Zeitraum erſcheinen, um
nach den Fruͤchten ihrer Arbeit zu fragen. Die Volks-
ſtimme hat bereits das Urtheil geſprochen; kaum wird
man ein Inſtitut auffinden koͤnnen, das eine geringere Po-
pularitaͤt zu beklagen hat, das von dem geſunden Volks-
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