Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.die Wahl der Stadt-Verordneten nach Zünften und Cor- die Wahl der Stadt-Verordneten nach Zuͤnften und Cor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0018" n="12"/> die Wahl der Stadt-Verordneten nach Zuͤnften und Cor-<lb/> porationen ausdruͤcklich verboten wurde (§. 73.), ordnet<lb/> das neue Geſetz eine derartige Wahl foͤrmlich an (§. 51.<lb/> u. 52.). Waͤhrend die aͤltere Staͤdte-Ordnung jeden ſtimm-<lb/> berechtigten Buͤrger fuͤr waͤhlbar erklaͤrt (§. 84.), verlangt<lb/> die revidirte in kleineren Staͤdten ein Einkommen von<lb/> 200 Thlr., in groͤßeren von 1200 Thlr. (§. 56. u. f.)<lb/> Waͤhrend die Veraͤußerung ſtaͤdtiſcher Grundſtuͤcke fruͤher<lb/> von den Stadtverordneten allein abhing (§. 189.), macht<lb/> die Staͤdte-Ordnung von 1831 ſelbſt hierzu die Erlaub-<lb/> niß der Regierung nothwendig (§. 117.); der Magiſtrat,<lb/> nach dem aͤlteren Geſetze eine allein ſtaͤdtiſche Behoͤrde, iſt<lb/> nach dem neuen vorwaltend ein von der Regierung durch-<lb/> aus abhaͤngiges „Organ der <hi rendition="#g">Staats</hi>gewalt“ (§. 84,<lb/> 104 u. 105); die Regierung d. h. die Miniſter koͤnnen,<lb/> durch kein Geſetz beſchraͤnkt, die Wahlen der Buͤrger an-<lb/> nulliren und bei „Unangemeſſenheit“ (!) oder „Verzoͤgerung“<lb/> der Wahl die Stellen auf Stadt-Koſten commiſſariſch<lb/> verwalten laſſen (§. 93.). Die Regierung d. h. die Mi-<lb/> niſter koͤnnen die Magiſtrats-Mitglieder wegen „mangel-<lb/> hafter Dienſtfuͤhrung“ (!) abſetzen und alsdann die Groͤße<lb/> ihrer Penſion beſtimmen (§. 99. 100.); — der Buͤrger-<lb/> meiſter, deſſen Stelle im Falle „unangemeſſener“ Wahl<lb/> von der Regierung beſetzt wird (§. 93.), iſt befugt die<lb/> Beſchluͤſſe des Magiſtrats zu ſuspendiren und daruͤber nur<lb/> der Regierung d. h. den Miniſtern Verantwortlichkeit ſchul-<lb/> dig (§. 108.); endlich ſteht es gar den Miniſtern (das<lb/> Geſetz ſagt: dem Koͤnige) frei die Stadtverordneten-Ver-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0018]
die Wahl der Stadt-Verordneten nach Zuͤnften und Cor-
porationen ausdruͤcklich verboten wurde (§. 73.), ordnet
das neue Geſetz eine derartige Wahl foͤrmlich an (§. 51.
u. 52.). Waͤhrend die aͤltere Staͤdte-Ordnung jeden ſtimm-
berechtigten Buͤrger fuͤr waͤhlbar erklaͤrt (§. 84.), verlangt
die revidirte in kleineren Staͤdten ein Einkommen von
200 Thlr., in groͤßeren von 1200 Thlr. (§. 56. u. f.)
Waͤhrend die Veraͤußerung ſtaͤdtiſcher Grundſtuͤcke fruͤher
von den Stadtverordneten allein abhing (§. 189.), macht
die Staͤdte-Ordnung von 1831 ſelbſt hierzu die Erlaub-
niß der Regierung nothwendig (§. 117.); der Magiſtrat,
nach dem aͤlteren Geſetze eine allein ſtaͤdtiſche Behoͤrde, iſt
nach dem neuen vorwaltend ein von der Regierung durch-
aus abhaͤngiges „Organ der Staatsgewalt“ (§. 84,
104 u. 105); die Regierung d. h. die Miniſter koͤnnen,
durch kein Geſetz beſchraͤnkt, die Wahlen der Buͤrger an-
nulliren und bei „Unangemeſſenheit“ (!) oder „Verzoͤgerung“
der Wahl die Stellen auf Stadt-Koſten commiſſariſch
verwalten laſſen (§. 93.). Die Regierung d. h. die Mi-
niſter koͤnnen die Magiſtrats-Mitglieder wegen „mangel-
hafter Dienſtfuͤhrung“ (!) abſetzen und alsdann die Groͤße
ihrer Penſion beſtimmen (§. 99. 100.); — der Buͤrger-
meiſter, deſſen Stelle im Falle „unangemeſſener“ Wahl
von der Regierung beſetzt wird (§. 93.), iſt befugt die
Beſchluͤſſe des Magiſtrats zu ſuspendiren und daruͤber nur
der Regierung d. h. den Miniſtern Verantwortlichkeit ſchul-
dig (§. 108.); endlich ſteht es gar den Miniſtern (das
Geſetz ſagt: dem Koͤnige) frei die Stadtverordneten-Ver-
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