nen können, daß ohne Beobachtung die- ser Gebote die Wolfahrt der Geschöpfe nicht könne erhalten werden. Man be- greiffe zugleich, daß GOtt eine unend- liche Neigung haben müsse über diese Gesetze zu halten. Er müste aufhören die Vollkommenheit und Schönheit der Welt und die Glückseeligkeit der freyen Geschöpfe zu lieben, wenn er solte an- fangen bey seinen Geboten gleichgültig zu seyn, und auf deren Beobachtung nicht mehr zu achten als auf die Uebertretung derselben.
§. 10.
Wer durch Gesetze, BelohnungenGOtt ist gerecht. und Strafen seine Unterthanen sucht zu solchen Handlungen zu bewegen, welche die Gesellschaft vollkommen und die Glie- der glücklich machen, dem wird die Ge- rechtigkeit, welche Regenten ziert, (ju- stitia rectoria) (*) zugeschrieben. GOtt aber giebt vermöge seiner weisesten Hei- ligkeit Gesetze, verknüpft mit bösen Hand- lungen Strafen, und belohnt die guten, damit | die Welt auch durch die freyen Creaturen mehr ausgezieret, und sie zu
der
(*) Siehe BUDDEI institutiones Theolog. Dogmat. Lib. II. Cap. I. §. XXXVII.
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nen koͤnnen, daß ohne Beobachtung die- ſer Gebote die Wolfahrt der Geſchoͤpfe nicht koͤnne erhalten werden. Man be- greiffe zugleich, daß GOtt eine unend- liche Neigung haben muͤſſe uͤber dieſe Geſetze zu halten. Er muͤſte aufhoͤren die Vollkommenheit und Schoͤnheit der Welt und die Gluͤckſeeligkeit der freyen Geſchoͤpfe zu lieben, wenn er ſolte an- fangen bey ſeinen Geboten gleichguͤltig zu ſeyn, und auf deren Beobachtung nicht mehr zu achten als auf die Uebertretung derſelben.
§. 10.
Wer durch Geſetze, BelohnungenGOtt iſt gerecht. und Strafen ſeine Unterthanen ſucht zu ſolchen Handlungen zu bewegen, welche die Geſellſchaft vollkommen und die Glie- der gluͤcklich machen, dem wird die Ge- rechtigkeit, welche Regenten ziert, (ju- ſtitia rectoria) (*) zugeſchrieben. GOtt aber giebt vermoͤge ſeiner weiſeſten Hei- ligkeit Geſetze, verknuͤpft mit boͤſen Hand- lungen Strafen, und belohnt die guten, damit | die Welt auch durch die freyen Creaturen mehr ausgezieret, und ſie zu
der
(*) Siehe BUDDEI inſtitutiones Theolog. Dogmat. Lib. II. Cap. I. §. XXXVII.
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[343[339]/0375]
nen koͤnnen, daß ohne Beobachtung die-
ſer Gebote die Wolfahrt der Geſchoͤpfe
nicht koͤnne erhalten werden. Man be-
greiffe zugleich, daß GOtt eine unend-
liche Neigung haben muͤſſe uͤber dieſe
Geſetze zu halten. Er muͤſte aufhoͤren
die Vollkommenheit und Schoͤnheit der
Welt und die Gluͤckſeeligkeit der freyen
Geſchoͤpfe zu lieben, wenn er ſolte an-
fangen bey ſeinen Geboten gleichguͤltig zu
ſeyn, und auf deren Beobachtung nicht
mehr zu achten als auf die Uebertretung
derſelben.
§. 10.
Wer durch Geſetze, Belohnungen
und Strafen ſeine Unterthanen ſucht zu
ſolchen Handlungen zu bewegen, welche
die Geſellſchaft vollkommen und die Glie-
der gluͤcklich machen, dem wird die Ge-
rechtigkeit, welche Regenten ziert, (ju-
ſtitia rectoria) (*) zugeſchrieben. GOtt
aber giebt vermoͤge ſeiner weiſeſten Hei-
ligkeit Geſetze, verknuͤpft mit boͤſen Hand-
lungen Strafen, und belohnt die guten,
damit | die Welt auch durch die freyen
Creaturen mehr ausgezieret, und ſie zu
der
GOtt iſt
gerecht.
(*) Siehe BUDDEI inſtitutiones Theolog.
Dogmat. Lib. II. Cap. I. §. XXXVII.
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbahrung antreffen. Bd. 1. Göttingen, 1741, S. 343[339]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen01_1741/375>, abgerufen am 20.11.2024.
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