das römische, und in besonderen Fällen das königl. preußische Landrecht und die preuß. Proceßordnung als Regel zur Beur¬ theilung. Damit Wir Uns aber mit Unserem vielgeliebten Volke in eine organische Wirksamkeit setzen können, so ordnen Wir hiermit an, daß alle und jede Gemeinde sofort, nachdem sie von dieser Verfügung Kenntniß bekommen hat, sich aus ihrer Mitte einen Gemeindevorsteher erwählt, welcher vorzugs¬ weise durch seine Eigenschaften das Vertrauen der Commune besitzt. Dieser Gemeinde-Deputirte sammelt von den Fami¬ lienvätern die von ihm vorgeschriebenen Verzeichnisse, wodurch Wir zu einer kurzen und deutlichen Uebersicht von dem Ge¬ schlechte, dem Alter, Namen und Stande, den persönlichen Eigenschaften, den Sprachkenntnissen oder den sonstigen Fähig¬ keiten der Familienmitglieder gelangen, und welche zugleich die Bemerkung enthalten können, wie und unter welchen Um¬ ständen dieser und jener nach Palästina heimzukehren, oder seinen jetzigen Wohnsitz beizubehalten gedenkt. Es ist bei die¬ ser Gelegenheit einem Jeden unbenommen, Uns seine Wünsche, Hoffnungen, Anrathungen und Segnungen zukommen zu las¬ sen und sich auf diesem Wege mit Uns in Bekanntschaft und geistige Verwandtschaft zu setzen. Dem Gemeinde-Deputirten steht es zu, die Familienverzeichnisse mit denjenigen seiner Bemerkungen in einer besonderen Rubrik dafür zu versehen, wo er denken kann, daß Wir die Mittheilung gern anneh¬ men werden. Uebrigens machen Wir es dem Deputirten hier¬ mit zur heiligsten Pflicht, diese in Rede stehenden Verzeichnisse so in Ehren zu halten, als es der Zweck der Sache mit sich bringt. Nach eingesammelten Verzeichnissen schreiten die Com¬ munal-Deputirten der Provinzen dazu, sich aus ihrer Mitte einen Provinzialrath oder Obervorsteher durch das Loos zu erwählen, welchem alsdann jene ungebundenen örtlichen Ver¬ zeichnisse eingehändigt werden, und welcher dieselben wiederum mit seinen Anmerkungen von den örtlichen Verhältnissen einer jeden Commune und ihres Vorstehers versieht. Die Provin¬ zialräthe werden sich alsdann bald über den Tag zu vereini¬ gen wissen, wo sie sich in dem befindlichen Staate in der Hauptstadt unter dem Schutze ihrer Obrigkeit versammeln, um alles Erforderliche, die Wohlfahrt Israels Betreffende zu ver¬
das roͤmiſche, und in beſonderen Faͤllen das koͤnigl. preußiſche Landrecht und die preuß. Proceßordnung als Regel zur Beur¬ theilung. Damit Wir Uns aber mit Unſerem vielgeliebten Volke in eine organiſche Wirkſamkeit ſetzen koͤnnen, ſo ordnen Wir hiermit an, daß alle und jede Gemeinde ſofort, nachdem ſie von dieſer Verfuͤgung Kenntniß bekommen hat, ſich aus ihrer Mitte einen Gemeindevorſteher erwaͤhlt, welcher vorzugs¬ weiſe durch ſeine Eigenſchaften das Vertrauen der Commune beſitzt. Dieſer Gemeinde-Deputirte ſammelt von den Fami¬ lienvaͤtern die von ihm vorgeſchriebenen Verzeichniſſe, wodurch Wir zu einer kurzen und deutlichen Ueberſicht von dem Ge¬ ſchlechte, dem Alter, Namen und Stande, den perſoͤnlichen Eigenſchaften, den Sprachkenntniſſen oder den ſonſtigen Faͤhig¬ keiten der Familienmitglieder gelangen, und welche zugleich die Bemerkung enthalten koͤnnen, wie und unter welchen Um¬ ſtaͤnden dieſer und jener nach Palaͤſtina heimzukehren, oder ſeinen jetzigen Wohnſitz beizubehalten gedenkt. Es iſt bei die¬ ſer Gelegenheit einem Jeden unbenommen, Uns ſeine Wuͤnſche, Hoffnungen, Anrathungen und Segnungen zukommen zu laſ¬ ſen und ſich auf dieſem Wege mit Uns in Bekanntſchaft und geiſtige Verwandtſchaft zu ſetzen. Dem Gemeinde-Deputirten ſteht es zu, die Familienverzeichniſſe mit denjenigen ſeiner Bemerkungen in einer beſonderen Rubrik dafuͤr zu verſehen, wo er denken kann, daß Wir die Mittheilung gern anneh¬ men werden. Uebrigens machen Wir es dem Deputirten hier¬ mit zur heiligſten Pflicht, dieſe in Rede ſtehenden Verzeichniſſe ſo in Ehren zu halten, als es der Zweck der Sache mit ſich bringt. Nach eingeſammelten Verzeichniſſen ſchreiten die Com¬ munal-Deputirten der Provinzen dazu, ſich aus ihrer Mitte einen Provinzialrath oder Obervorſteher durch das Loos zu erwaͤhlen, welchem alsdann jene ungebundenen oͤrtlichen Ver¬ zeichniſſe eingehaͤndigt werden, und welcher dieſelben wiederum mit ſeinen Anmerkungen von den oͤrtlichen Verhaͤltniſſen einer jeden Commune und ihres Vorſtehers verſieht. Die Provin¬ zialraͤthe werden ſich alsdann bald uͤber den Tag zu vereini¬ gen wiſſen, wo ſie ſich in dem befindlichen Staate in der Hauptſtadt unter dem Schutze ihrer Obrigkeit verſammeln, um alles Erforderliche, die Wohlfahrt Israels Betreffende zu ver¬
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das roͤmiſche, und in beſonderen Faͤllen das koͤnigl. preußiſche
Landrecht und die preuß. Proceßordnung als Regel zur Beur¬
theilung. Damit Wir Uns aber mit Unſerem vielgeliebten
Volke in eine organiſche Wirkſamkeit ſetzen koͤnnen, ſo ordnen
Wir hiermit an, daß alle und jede Gemeinde ſofort, nachdem
ſie von dieſer Verfuͤgung Kenntniß bekommen hat, ſich aus
ihrer Mitte einen Gemeindevorſteher erwaͤhlt, welcher vorzugs¬
weiſe durch ſeine Eigenſchaften das Vertrauen der Commune
beſitzt. Dieſer Gemeinde-Deputirte ſammelt von den Fami¬
lienvaͤtern die von ihm vorgeſchriebenen Verzeichniſſe, wodurch
Wir zu einer kurzen und deutlichen Ueberſicht von dem Ge¬
ſchlechte, dem Alter, Namen und Stande, den perſoͤnlichen
Eigenſchaften, den Sprachkenntniſſen oder den ſonſtigen Faͤhig¬
keiten der Familienmitglieder gelangen, und welche zugleich
die Bemerkung enthalten koͤnnen, wie und unter welchen Um¬
ſtaͤnden dieſer und jener nach Palaͤſtina heimzukehren, oder
ſeinen jetzigen Wohnſitz beizubehalten gedenkt. Es iſt bei die¬
ſer Gelegenheit einem Jeden unbenommen, Uns ſeine Wuͤnſche,
Hoffnungen, Anrathungen und Segnungen zukommen zu laſ¬
ſen und ſich auf dieſem Wege mit Uns in Bekanntſchaft und
geiſtige Verwandtſchaft zu ſetzen. Dem Gemeinde-Deputirten
ſteht es zu, die Familienverzeichniſſe mit denjenigen ſeiner
Bemerkungen in einer beſonderen Rubrik dafuͤr zu verſehen,
wo er denken kann, daß Wir die Mittheilung gern anneh¬
men werden. Uebrigens machen Wir es dem Deputirten hier¬
mit zur heiligſten Pflicht, dieſe in Rede ſtehenden Verzeichniſſe
ſo in Ehren zu halten, als es der Zweck der Sache mit ſich
bringt. Nach eingeſammelten Verzeichniſſen ſchreiten die Com¬
munal-Deputirten der Provinzen dazu, ſich aus ihrer Mitte
einen Provinzialrath oder Obervorſteher durch das Loos zu
erwaͤhlen, welchem alsdann jene ungebundenen oͤrtlichen Ver¬
zeichniſſe eingehaͤndigt werden, und welcher dieſelben wiederum
mit ſeinen Anmerkungen von den oͤrtlichen Verhaͤltniſſen einer
jeden Commune und ihres Vorſtehers verſieht. Die Provin¬
zialraͤthe werden ſich alsdann bald uͤber den Tag zu vereini¬
gen wiſſen, wo ſie ſich in dem befindlichen Staate in der
Hauptſtadt unter dem Schutze ihrer Obrigkeit verſammeln, um
alles Erforderliche, die Wohlfahrt Israels Betreffende zu ver¬
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Ideler, Karl Wilhelm: Der religiöse Wahnsinn, erläutert durch Krankengeschichten. Ein Beitrag zur Geschichte der religiösen Wirren der Gegenwart. Halle (Saale), 1847, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ideler_wahnsinn_1847/236>, abgerufen am 05.07.2024.
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