Gebräuche und Einrichtungen, deren Regeln und Vorschriften, welche, wenn sie einem bestimmten Plane zum Grunde liegen, man eine Verfassung oder Constitution nennt, und welche die Kinder des Vaterlandes wie ihre Mutter so leicht lieb gewinnen, und worin sie ihr Vaterland recht eigentlich erst lieb gewinnen lernen. Es ist der Beruf des Staatsraths in Israel, dafür Sorge zu tragen, daß das gemeinschaftliche Band der Liebe, welches die Kinder Israels immer schöner und inniger vereinigen soll, rein erhalten werde. Weil aber der Staatsrath nicht eher in Thätigkeit treten kann, als zu¬ vor das Vaterland bezeichnet ist, und weil dieser Abriß Re¬ geln und Vorschriften voraussetzt, welche dem künftigen Leben des israelitischen Volkes zur Grundlage dienen, so muß der Abriß von einem Punkte ausgehen, worin sich das ganze Vaterland, alle Israeliten, wie eine Mannigfaltigkeit von Lichtstrahlen in einem Brennpunkte vereinigen. Dieser Ver¬ einigungspunkt sind Wir, Israels König von Gottes Gnaden und Hoherpriester von Jerusalem, Siegfried Justus I. Kraft Unseres Amtes und des heiligen Geistes Zebaoth haben Wir durch einen, den Hohen Mächten mit Unserem Aufrufe im Monat October vorigen Jahres zugesandten und vorgelegten Constitutionsentwurf denjenigen Abriß bezeichnet, welcher von Uns für eine Nation bedacht worden ist, die von der Vorse¬ hung den hohen Beruf hat, durch ihre wunderbare Geschichte und an ihrem Busen alle Völker und Geschlechter zu er¬ wärmen und zu erleuchten. Was hingegen die besonderen Verhältnisse des israelischen Volkes betrifft, so steht dieses bereits durch seine religiösen Institutionen fest, und um so weit es noch einer Vereinigung bedarf, liegt dies der freien Wirksamkeit Israels und seiner Landesdeputirten ob. Als Rechtsgrundlage aller Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, welche gegeben werden, dient das göttliche Recht, d. i. das Recht der Natur, welches Wir unter dem Titel "die Rechte Gottes sind die Pflichten der Menschen", dem Reiche Gottes oder dem vereinigten Fürsten- und Völkerbunde vorlegen wer¬ den. So lange aber die speciellen Gesetze und Bestimmun¬ gen vom Staatsrathe nicht geordnet, vereinigt und Unserer Beurtheilung vorgelegt werden können, dient im Allgemeinen
Gebraͤuche und Einrichtungen, deren Regeln und Vorſchriften, welche, wenn ſie einem beſtimmten Plane zum Grunde liegen, man eine Verfaſſung oder Conſtitution nennt, und welche die Kinder des Vaterlandes wie ihre Mutter ſo leicht lieb gewinnen, und worin ſie ihr Vaterland recht eigentlich erſt lieb gewinnen lernen. Es iſt der Beruf des Staatsraths in Israel, dafuͤr Sorge zu tragen, daß das gemeinſchaftliche Band der Liebe, welches die Kinder Israels immer ſchoͤner und inniger vereinigen ſoll, rein erhalten werde. Weil aber der Staatsrath nicht eher in Thaͤtigkeit treten kann, als zu¬ vor das Vaterland bezeichnet iſt, und weil dieſer Abriß Re¬ geln und Vorſchriften vorausſetzt, welche dem kuͤnftigen Leben des israelitiſchen Volkes zur Grundlage dienen, ſo muß der Abriß von einem Punkte ausgehen, worin ſich das ganze Vaterland, alle Israeliten, wie eine Mannigfaltigkeit von Lichtſtrahlen in einem Brennpunkte vereinigen. Dieſer Ver¬ einigungspunkt ſind Wir, Israels Koͤnig von Gottes Gnaden und Hoherprieſter von Jeruſalem, Siegfried Juſtus I. Kraft Unſeres Amtes und des heiligen Geiſtes Zebaoth haben Wir durch einen, den Hohen Maͤchten mit Unſerem Aufrufe im Monat October vorigen Jahres zugeſandten und vorgelegten Conſtitutionsentwurf denjenigen Abriß bezeichnet, welcher von Uns fuͤr eine Nation bedacht worden iſt, die von der Vorſe¬ hung den hohen Beruf hat, durch ihre wunderbare Geſchichte und an ihrem Buſen alle Voͤlker und Geſchlechter zu er¬ waͤrmen und zu erleuchten. Was hingegen die beſonderen Verhaͤltniſſe des israeliſchen Volkes betrifft, ſo ſteht dieſes bereits durch ſeine religioͤſen Inſtitutionen feſt, und um ſo weit es noch einer Vereinigung bedarf, liegt dies der freien Wirkſamkeit Israels und ſeiner Landesdeputirten ob. Als Rechtsgrundlage aller Geſetze, Verordnungen und Vorſchriften, welche gegeben werden, dient das goͤttliche Recht, d. i. das Recht der Natur, welches Wir unter dem Titel „die Rechte Gottes ſind die Pflichten der Menſchen”, dem Reiche Gottes oder dem vereinigten Fuͤrſten- und Voͤlkerbunde vorlegen wer¬ den. So lange aber die ſpeciellen Geſetze und Beſtimmun¬ gen vom Staatsrathe nicht geordnet, vereinigt und Unſerer Beurtheilung vorgelegt werden koͤnnen, dient im Allgemeinen
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Gebraͤuche und Einrichtungen, deren Regeln und Vorſchriften,
welche, wenn ſie einem beſtimmten Plane zum Grunde liegen,
man eine Verfaſſung oder Conſtitution nennt, und welche
die Kinder des Vaterlandes wie ihre Mutter ſo leicht lieb
gewinnen, und worin ſie ihr Vaterland recht eigentlich erſt
lieb gewinnen lernen. Es iſt der Beruf des Staatsraths
in Israel, dafuͤr Sorge zu tragen, daß das gemeinſchaftliche
Band der Liebe, welches die Kinder Israels immer ſchoͤner
und inniger vereinigen ſoll, rein erhalten werde. Weil aber
der Staatsrath nicht eher in Thaͤtigkeit treten kann, als zu¬
vor das Vaterland bezeichnet iſt, und weil dieſer Abriß Re¬
geln und Vorſchriften vorausſetzt, welche dem kuͤnftigen Leben
des israelitiſchen Volkes zur Grundlage dienen, ſo muß der
Abriß von einem Punkte ausgehen, worin ſich das ganze
Vaterland, alle Israeliten, wie eine Mannigfaltigkeit von
Lichtſtrahlen in einem Brennpunkte vereinigen. Dieſer Ver¬
einigungspunkt ſind Wir, Israels Koͤnig von Gottes Gnaden
und Hoherprieſter von Jeruſalem, Siegfried Juſtus I. Kraft
Unſeres Amtes und des heiligen Geiſtes Zebaoth haben Wir
durch einen, den Hohen Maͤchten mit Unſerem Aufrufe im
Monat October vorigen Jahres zugeſandten und vorgelegten
Conſtitutionsentwurf denjenigen Abriß bezeichnet, welcher von
Uns fuͤr eine Nation bedacht worden iſt, die von der Vorſe¬
hung den hohen Beruf hat, durch ihre wunderbare Geſchichte
und an ihrem Buſen alle Voͤlker und Geſchlechter zu er¬
waͤrmen und zu erleuchten. Was hingegen die beſonderen
Verhaͤltniſſe des israeliſchen Volkes betrifft, ſo ſteht dieſes
bereits durch ſeine religioͤſen Inſtitutionen feſt, und um ſo
weit es noch einer Vereinigung bedarf, liegt dies der freien
Wirkſamkeit Israels und ſeiner Landesdeputirten ob. Als
Rechtsgrundlage aller Geſetze, Verordnungen und Vorſchriften,
welche gegeben werden, dient das goͤttliche Recht, d. i. das
Recht der Natur, welches Wir unter dem Titel „die Rechte
Gottes ſind die Pflichten der Menſchen”, dem Reiche Gottes
oder dem vereinigten Fuͤrſten- und Voͤlkerbunde vorlegen wer¬
den. So lange aber die ſpeciellen Geſetze und Beſtimmun¬
gen vom Staatsrathe nicht geordnet, vereinigt und Unſerer
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Ideler, Karl Wilhelm: Der religiöse Wahnsinn, erläutert durch Krankengeschichten. Ein Beitrag zur Geschichte der religiösen Wirren der Gegenwart. Halle (Saale), 1847, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ideler_wahnsinn_1847/235>, abgerufen am 05.07.2024.
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