Ist von all diesen, eben aufgezählten Rechten ein Einziges, das die Frau nicht ebensogut braucht wie der Mann? Giebt es irgend ein Einzelstaats- oder Reichs- gesetz, das die Frau nicht entweder als Frau, oder als Mutter, als Gattin, als Schwester, als Tochter oder als Berufsperson angeht? Ist sie nicht an dem Interesse für die Verwaltung des Landes genau so betheiligt wie der Mann? Wird sie nicht zu den Staats- und Stadtsteuern genau so herangezogen wie er? Leidet sie nicht unter schlechten staats- und volkswirthschaftlichen Verträgen in eben demselben Maasse wie er? Muss sie sich nicht allen Gesetzen genau so unterwerfen wie er? Ja, trägt sie nicht bei gleichen Vergehen, sogar oftmals stärkere Lasten als der Mann? Es giebt kein Recht, das der Mann als Bürger hat, das nicht auch die Frau braucht und sie braucht es nothwendig, damit auch ihr Stand- punkt, damit auch ihr Interesse seinen Ausdruck findet. Helene Lange sagt*) sehr richtig: "Als man das allgemeine Stimmrecht einführte, erkannte man damit formell an: jeder Stand kann nur allein seine eigenen Interessen ver- treten; sollen daher bei der Volksvertretung die Interessen aller zur Geltung kommen, so müssen auch alle Stände und Berufsklassen zur Vertretung gelangen können. Das ganze Parlament wird dann mit derselben Sicherheit wie beim Parallelogramm der Kräfte in seinen Beschlüssen die Auffassung der stärksten, d. h. durch die zahlreichsten Vertreter zur Geltung gekommenen Parteien, d. h. den
*) "Frauenwahlrecht" von Helene Lange, Berlin.
Eliza Ichenhaeuser.
Ist von all diesen, eben aufgezählten Rechten ein Einziges, das die Frau nicht ebensogut braucht wie der Mann? Giebt es irgend ein Einzelstaats- oder Reichs- gesetz, das die Frau nicht entweder als Frau, oder als Mutter, als Gattin, als Schwester, als Tochter oder als Berufsperson angeht? Ist sie nicht an dem Interesse für die Verwaltung des Landes genau so betheiligt wie der Mann? Wird sie nicht zu den Staats- und Stadtsteuern genau so herangezogen wie er? Leidet sie nicht unter schlechten staats- und volkswirthschaftlichen Verträgen in eben demselben Maasse wie er? Muss sie sich nicht allen Gesetzen genau so unterwerfen wie er? Ja, trägt sie nicht bei gleichen Vergehen, sogar oftmals stärkere Lasten als der Mann? Es giebt kein Recht, das der Mann als Bürger hat, das nicht auch die Frau braucht und sie braucht es nothwendig, damit auch ihr Stand- punkt, damit auch ihr Interesse seinen Ausdruck findet. Helene Lange sagt*) sehr richtig: »Als man das allgemeine Stimmrecht einführte, erkannte man damit formell an: jeder Stand kann nur allein seine eigenen Interessen ver- treten; sollen daher bei der Volksvertretung die Interessen aller zur Geltung kommen, so müssen auch alle Stände und Berufsklassen zur Vertretung gelangen können. Das ganze Parlament wird dann mit derselben Sicherheit wie beim Parallelogramm der Kräfte in seinen Beschlüssen die Auffassung der stärksten, d. h. durch die zahlreichsten Vertreter zur Geltung gekommenen Parteien, d. h. den
*) »Frauenwahlrecht« von Helene Lange, Berlin.
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Eliza Ichenhaeuser.
Ist von all diesen, eben aufgezählten Rechten ein
Einziges, das die Frau nicht ebensogut braucht wie der
Mann? Giebt es irgend ein Einzelstaats- oder Reichs-
gesetz, das die Frau nicht entweder als Frau, oder als
Mutter, als Gattin, als Schwester, als Tochter oder als
Berufsperson angeht? Ist sie nicht an dem Interesse für
die Verwaltung des Landes genau so betheiligt wie der
Mann? Wird sie nicht zu den Staats- und Stadtsteuern
genau so herangezogen wie er? Leidet sie nicht unter
schlechten staats- und volkswirthschaftlichen Verträgen
in eben demselben Maasse wie er? Muss sie sich nicht
allen Gesetzen genau so unterwerfen wie er? Ja, trägt
sie nicht bei gleichen Vergehen, sogar oftmals stärkere
Lasten als der Mann? Es giebt kein Recht, das der
Mann als Bürger hat, das nicht auch die Frau braucht
und sie braucht es nothwendig, damit auch ihr Stand-
punkt, damit auch ihr Interesse seinen Ausdruck findet.
Helene Lange sagt *) sehr richtig: »Als man das allgemeine
Stimmrecht einführte, erkannte man damit formell an:
jeder Stand kann nur allein seine eigenen Interessen ver-
treten; sollen daher bei der Volksvertretung die Interessen
aller zur Geltung kommen, so müssen auch alle Stände
und Berufsklassen zur Vertretung gelangen können. Das
ganze Parlament wird dann mit derselben Sicherheit wie
beim Parallelogramm der Kräfte in seinen Beschlüssen die
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Vertreter zur Geltung gekommenen Parteien, d. h. den
*) »Frauenwahlrecht« von Helene Lange, Berlin.
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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/91>, abgerufen am 16.02.2025.
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