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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Die politische Gleichberechtigung der Frau.
hauses fungiren sollen, wird hiermit auf weibliche Per-
sonen ausgedehnt.
2. Weibliche Personen besitzen und üben die ihnen
hierin zugesprochenen Rechte unter denselben Quali-
ficationen und in der gleichen Weise wie männliche
Personen.
3. Alle Verfassungs- und Wahlakte und alle anderen
Gesetze seien hiermit amendirt, um diesem Gesetz Kraft
zu geben.

Die Frage des passiven Frauenwahlrechts ist merk-
würdigerweise unentschieden geblieben und zwar aus
folgendem Grunde: Bei der dritten Lesung stimmten von
vierundzwanzig Stimmen dreizehn für das Frauenwahl-
recht, nun hiess es vorsichtig sein, um keine Stimme zu
verlieren. Die Gegner ihrerseits legten der Bill alle mög-
lichen Hindernisse in den Weg, eines dieser Hindernisse
nun bildete der Passus, dass es den Frauen verboten sei,
im Parlament zu sitzen, den sie einzufügen wünschten.
Da die Vertheidiger des Frauenwahlrechts befürchteten,
der Erfolg der Bill könne durch die Aufwerfung der
Frage des passiven Frauenwahlrechts gefährdet werden,
so begnügten sie sich mit dem Zugeständniss der Gegner,
den obenerwähnten Passus hinauszuwerfen; das geschah,
und nunmehr ist die Frage, ob die Frauen das passive
Wahlrecht in Süd-Australien besitzen, eigentlich unent-
schieden. Bejaht ist sie in diesem Jahre worden durch
die Thatsache, dass eine Frau Miss C. H. Spencer bei
den Wahlen für die zur Föderationsconvention zu ent-

4*
Die politische Gleichberechtigung der Frau.
hauses fungiren sollen, wird hiermit auf weibliche Per-
sonen ausgedehnt.
2. Weibliche Personen besitzen und üben die ihnen
hierin zugesprochenen Rechte unter denselben Quali-
ficationen und in der gleichen Weise wie männliche
Personen.
3. Alle Verfassungs- und Wahlakte und alle anderen
Gesetze seien hiermit amendirt, um diesem Gesetz Kraft
zu geben.

Die Frage des passiven Frauenwahlrechts ist merk-
würdigerweise unentschieden geblieben und zwar aus
folgendem Grunde: Bei der dritten Lesung stimmten von
vierundzwanzig Stimmen dreizehn für das Frauenwahl-
recht, nun hiess es vorsichtig sein, um keine Stimme zu
verlieren. Die Gegner ihrerseits legten der Bill alle mög-
lichen Hindernisse in den Weg, eines dieser Hindernisse
nun bildete der Passus, dass es den Frauen verboten sei,
im Parlament zu sitzen, den sie einzufügen wünschten.
Da die Vertheidiger des Frauenwahlrechts befürchteten,
der Erfolg der Bill könne durch die Aufwerfung der
Frage des passiven Frauenwahlrechts gefährdet werden,
so begnügten sie sich mit dem Zugeständniss der Gegner,
den obenerwähnten Passus hinauszuwerfen; das geschah,
und nunmehr ist die Frage, ob die Frauen das passive
Wahlrecht in Süd-Australien besitzen, eigentlich unent-
schieden. Bejaht ist sie in diesem Jahre worden durch
die Thatsache, dass eine Frau Miss C. H. Spencer bei
den Wahlen für die zur Föderationsconvention zu ent-

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[51/0064] Die politische Gleichberechtigung der Frau. hauses fungiren sollen, wird hiermit auf weibliche Per- sonen ausgedehnt. 2. Weibliche Personen besitzen und üben die ihnen hierin zugesprochenen Rechte unter denselben Quali- ficationen und in der gleichen Weise wie männliche Personen. 3. Alle Verfassungs- und Wahlakte und alle anderen Gesetze seien hiermit amendirt, um diesem Gesetz Kraft zu geben. Die Frage des passiven Frauenwahlrechts ist merk- würdigerweise unentschieden geblieben und zwar aus folgendem Grunde: Bei der dritten Lesung stimmten von vierundzwanzig Stimmen dreizehn für das Frauenwahl- recht, nun hiess es vorsichtig sein, um keine Stimme zu verlieren. Die Gegner ihrerseits legten der Bill alle mög- lichen Hindernisse in den Weg, eines dieser Hindernisse nun bildete der Passus, dass es den Frauen verboten sei, im Parlament zu sitzen, den sie einzufügen wünschten. Da die Vertheidiger des Frauenwahlrechts befürchteten, der Erfolg der Bill könne durch die Aufwerfung der Frage des passiven Frauenwahlrechts gefährdet werden, so begnügten sie sich mit dem Zugeständniss der Gegner, den obenerwähnten Passus hinauszuwerfen; das geschah, und nunmehr ist die Frage, ob die Frauen das passive Wahlrecht in Süd-Australien besitzen, eigentlich unent- schieden. Bejaht ist sie in diesem Jahre worden durch die Thatsache, dass eine Frau Miss C. H. Spencer bei den Wahlen für die zur Föderationsconvention zu ent-   4*

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/64>, abgerufen am 24.11.2024.