Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913.setzen, dann muß man sagen, daß es die höchste Zeit Während nach der ein Jahrhundert alten Nicht minder veraltet sind die Gesindebücher. 6 Jchenhaeuser, Frauenziele.
setzen, dann muß man sagen, daß es die höchste Zeit Während nach der ein Jahrhundert alten Nicht minder veraltet sind die Gesindebücher. 6 Jchenhaeuser, Frauenziele.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0085" n="81"/> setzen, dann muß man sagen, daß es die höchste Zeit<lb/> ist, daß hier Wandel geschaffen werde, und daß,<lb/> was für alle anderen Menschen recht, auch für die<lb/> häusliche Arbeiterin billig sei.</p><lb/> <p>Während nach der ein Jahrhundert alten<lb/> preußischen Gesindeordnung dem Arbeitgeber zahl-<lb/> reiche Gründe zur Verfügung stehen, um das Ge-<lb/> sinde sofort zu entlassen, so z. B. Nachlässigkeit im<lb/> Dienst, beharrlicher Ungehorsam, Unverträglich-<lb/> keit, Unvorsichtigkeit im Gebrauch von Licht und<lb/> Feuer, wiederholtes ungenehmigtes Ausbleiben<lb/> über Nacht, Unehrlichkeit und eine Reihe anderer<lb/> Gründe, darf das Gesinde innerhalb des Gebietes<lb/> des Preußischen Landrechts, nur in beschränkten<lb/> und ganz besonders krassen Fällen, wie bei Miß-<lb/> handlung oder bei Verleitung zu Handlungen<lb/> gegen Gesetz und gute Sitten, seinen Dienst sofort<lb/> verlassen. Während bei Vertragsbruch des Ge-<lb/> sindes ein polizeilicher Zwang zur Vertrags-<lb/> erfüllung stattfindet, und Bestrafung erfolgt, über-<lb/> dies den Arbeitgebern der Anspruch auf Schaden-<lb/> ersatz zusteht, sind die Folgen des Vertragsbruches<lb/> der Dienstherrschaft ausschließlich zivilrechtlicher<lb/> Natur. Die Gesindeordnung des Herzogtums Lauen-<lb/> burg ist 180 Jahre alt. Sie sieht als Strafe noch<lb/> das Karrenschieben und den Schandpfahl vor.</p><lb/> <p>Nicht minder veraltet sind die Gesindebücher.<lb/> Auch hier ist wieder das Gesinde der einzige Stand,<lb/> <fw place="bottom" type="sig">6 Jchenhaeuser, Frauenziele.</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [81/0085]
setzen, dann muß man sagen, daß es die höchste Zeit
ist, daß hier Wandel geschaffen werde, und daß,
was für alle anderen Menschen recht, auch für die
häusliche Arbeiterin billig sei.
Während nach der ein Jahrhundert alten
preußischen Gesindeordnung dem Arbeitgeber zahl-
reiche Gründe zur Verfügung stehen, um das Ge-
sinde sofort zu entlassen, so z. B. Nachlässigkeit im
Dienst, beharrlicher Ungehorsam, Unverträglich-
keit, Unvorsichtigkeit im Gebrauch von Licht und
Feuer, wiederholtes ungenehmigtes Ausbleiben
über Nacht, Unehrlichkeit und eine Reihe anderer
Gründe, darf das Gesinde innerhalb des Gebietes
des Preußischen Landrechts, nur in beschränkten
und ganz besonders krassen Fällen, wie bei Miß-
handlung oder bei Verleitung zu Handlungen
gegen Gesetz und gute Sitten, seinen Dienst sofort
verlassen. Während bei Vertragsbruch des Ge-
sindes ein polizeilicher Zwang zur Vertrags-
erfüllung stattfindet, und Bestrafung erfolgt, über-
dies den Arbeitgebern der Anspruch auf Schaden-
ersatz zusteht, sind die Folgen des Vertragsbruches
der Dienstherrschaft ausschließlich zivilrechtlicher
Natur. Die Gesindeordnung des Herzogtums Lauen-
burg ist 180 Jahre alt. Sie sieht als Strafe noch
das Karrenschieben und den Schandpfahl vor.
Nicht minder veraltet sind die Gesindebücher.
Auch hier ist wieder das Gesinde der einzige Stand,
6 Jchenhaeuser, Frauenziele.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …
Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-12-07T10:34:09Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt, Juliane Nau: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-12-07T10:34:09Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; I/J in Fraktur: wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |