Bürgerliche Gesetzbuch"1) so richtig sagt, "eine schwere sittliche Gefahr für sie selbst" und ein Un- glück für die Frau und ihre gemeinschaftliche Ehe. Die gleichen Rechte und die Regelung der gemein- schaftlichen Angelegenheiten durch Vereinbarung müßte sich auf sämtliche Verhältnisse in der Ehe, vor allem auf die elterliche Gewalt erstrecken, die der Mutter unbedingt in vollem Umfange zu- gesprochen werden muß. Bei Meinungs- verschiedenheiten müßte dem Vormundschaftsrichter die Entscheidung vorbehalten bleiben. Die Rechts- persönlichkeit der Frau muß in allen Dingen ge- wahrt werden. Die Schlüsselgewalt, die ihr zu- steht, darf nicht von dem Manne nach Belieben eingeschränkt oder aufgehoben werden, sondern muß im Gegenteil dahin erweitert werden, daß sie nicht allein das Recht zur Anschaffung aller dies- bezüglichen Dinge hat, sondern, daß ihr allmonat- lich im voraus vom Ehemann das nötige Geld hier- zu ausgehändigt wird. Jch bin nicht dafür, daß die Frau eine Bezahlung für ihre wirtschaftliche Tätig- keit bekomme, aber wenn ihr das Gesetz die Pflicht der Haushaltführung und Kindererziehung auf- erlegt, dann darf sie nicht in die Lage gebracht werden, das hierzu nötige Geld vom Manne zu er- betteln, sondern muß ihr der hierzu von beiden Eheleuten gemeinschaftlich festzustellende Betrag
1) Berlin 1896.
Bürgerliche Gesetzbuch“1) so richtig sagt, „eine schwere sittliche Gefahr für sie selbst“ und ein Un- glück für die Frau und ihre gemeinschaftliche Ehe. Die gleichen Rechte und die Regelung der gemein- schaftlichen Angelegenheiten durch Vereinbarung müßte sich auf sämtliche Verhältnisse in der Ehe, vor allem auf die elterliche Gewalt erstrecken, die der Mutter unbedingt in vollem Umfange zu- gesprochen werden muß. Bei Meinungs- verschiedenheiten müßte dem Vormundschaftsrichter die Entscheidung vorbehalten bleiben. Die Rechts- persönlichkeit der Frau muß in allen Dingen ge- wahrt werden. Die Schlüsselgewalt, die ihr zu- steht, darf nicht von dem Manne nach Belieben eingeschränkt oder aufgehoben werden, sondern muß im Gegenteil dahin erweitert werden, daß sie nicht allein das Recht zur Anschaffung aller dies- bezüglichen Dinge hat, sondern, daß ihr allmonat- lich im voraus vom Ehemann das nötige Geld hier- zu ausgehändigt wird. Jch bin nicht dafür, daß die Frau eine Bezahlung für ihre wirtschaftliche Tätig- keit bekomme, aber wenn ihr das Gesetz die Pflicht der Haushaltführung und Kindererziehung auf- erlegt, dann darf sie nicht in die Lage gebracht werden, das hierzu nötige Geld vom Manne zu er- betteln, sondern muß ihr der hierzu von beiden Eheleuten gemeinschaftlich festzustellende Betrag
1) Berlin 1896.
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Bürgerliche Gesetzbuch“ 1) so richtig sagt, „eine
schwere sittliche Gefahr für sie selbst“ und ein Un-
glück für die Frau und ihre gemeinschaftliche Ehe.
Die gleichen Rechte und die Regelung der gemein-
schaftlichen Angelegenheiten durch Vereinbarung
müßte sich auf sämtliche Verhältnisse in der Ehe,
vor allem auf die elterliche Gewalt erstrecken, die
der Mutter unbedingt in vollem Umfange zu-
gesprochen werden muß. Bei Meinungs-
verschiedenheiten müßte dem Vormundschaftsrichter
die Entscheidung vorbehalten bleiben. Die Rechts-
persönlichkeit der Frau muß in allen Dingen ge-
wahrt werden. Die Schlüsselgewalt, die ihr zu-
steht, darf nicht von dem Manne nach Belieben
eingeschränkt oder aufgehoben werden, sondern
muß im Gegenteil dahin erweitert werden, daß sie
nicht allein das Recht zur Anschaffung aller dies-
bezüglichen Dinge hat, sondern, daß ihr allmonat-
lich im voraus vom Ehemann das nötige Geld hier-
zu ausgehändigt wird. Jch bin nicht dafür, daß die
Frau eine Bezahlung für ihre wirtschaftliche Tätig-
keit bekomme, aber wenn ihr das Gesetz die Pflicht
der Haushaltführung und Kindererziehung auf-
erlegt, dann darf sie nicht in die Lage gebracht
werden, das hierzu nötige Geld vom Manne zu er-
betteln, sondern muß ihr der hierzu von beiden
Eheleuten gemeinschaftlich festzustellende Betrag
1) Berlin 1896.
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/296>, abgerufen am 23.11.2024.
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