Verwaltung und Nutznießung des Mannes ein Hohn auf das Rechtsempfinden, die Rechts- persönlichkeit der modernen Frau? Muß es nicht als Ausfluß der alten Ehevogtei erscheinen, wenn der Mann das Vermögen der Frau in Besitz zu nehmen berechtigt ist, ohne ihre Zustimmung über ihr Geld und ihre anderen verbrauchbaren Sachen verfügen kann, das Recht hat, die Zinsen ihres Ver- mögens einzuziehen und zu verbrauchen, während sie während der Dauer der Ehe absolut keinen An- teil an ihrer eigenen Vermögensverwaltung hat, über die Erträgnisse ihres eigenen Vermögens nicht verfügen darf und alles erst von ihm erbitten muß, auch wenn es aus ihrem Vermögen stammt und er vielleicht nur von ihrem Vermögen lebt.
Wir sehen also, daß die Fortschritte einer näheren Prüfung nicht recht standhalten und sich nur zu einem sehr kleinen Teil als solche erweisen.
Wohl hat das B. G. B. aber einen großen Rück- schritt zu verzeichnen, der zwar Mann und Frau, die Frau aber besonders schwer trifft, und zwar durch die Erschwerung der Ehescheidung. Die gegen- seitige Einwilligung und einseitige unüberwind- liche Abneigung des sonst gewiß nicht idealen Preußischen Landrechts ermöglichten doch wenig- stens die Scheidung einer zur Qual gewordenen Ehe, ohne daß einer der Eheleute eine besondere Schuld auf sich zu nehmen brauchte. Die Streichung
Verwaltung und Nutznießung des Mannes ein Hohn auf das Rechtsempfinden, die Rechts- persönlichkeit der modernen Frau? Muß es nicht als Ausfluß der alten Ehevogtei erscheinen, wenn der Mann das Vermögen der Frau in Besitz zu nehmen berechtigt ist, ohne ihre Zustimmung über ihr Geld und ihre anderen verbrauchbaren Sachen verfügen kann, das Recht hat, die Zinsen ihres Ver- mögens einzuziehen und zu verbrauchen, während sie während der Dauer der Ehe absolut keinen An- teil an ihrer eigenen Vermögensverwaltung hat, über die Erträgnisse ihres eigenen Vermögens nicht verfügen darf und alles erst von ihm erbitten muß, auch wenn es aus ihrem Vermögen stammt und er vielleicht nur von ihrem Vermögen lebt.
Wir sehen also, daß die Fortschritte einer näheren Prüfung nicht recht standhalten und sich nur zu einem sehr kleinen Teil als solche erweisen.
Wohl hat das B. G. B. aber einen großen Rück- schritt zu verzeichnen, der zwar Mann und Frau, die Frau aber besonders schwer trifft, und zwar durch die Erschwerung der Ehescheidung. Die gegen- seitige Einwilligung und einseitige unüberwind- liche Abneigung des sonst gewiß nicht idealen Preußischen Landrechts ermöglichten doch wenig- stens die Scheidung einer zur Qual gewordenen Ehe, ohne daß einer der Eheleute eine besondere Schuld auf sich zu nehmen brauchte. Die Streichung
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Verwaltung und Nutznießung des Mannes ein
Hohn auf das Rechtsempfinden, die Rechts-
persönlichkeit der modernen Frau? Muß es nicht
als Ausfluß der alten Ehevogtei erscheinen, wenn
der Mann das Vermögen der Frau in Besitz zu
nehmen berechtigt ist, ohne ihre Zustimmung über
ihr Geld und ihre anderen verbrauchbaren Sachen
verfügen kann, das Recht hat, die Zinsen ihres Ver-
mögens einzuziehen und zu verbrauchen, während
sie während der Dauer der Ehe absolut keinen An-
teil an ihrer eigenen Vermögensverwaltung hat,
über die Erträgnisse ihres eigenen Vermögens nicht
verfügen darf und alles erst von ihm erbitten muß,
auch wenn es aus ihrem Vermögen stammt und er
vielleicht nur von ihrem Vermögen lebt.
Wir sehen also, daß die Fortschritte einer
näheren Prüfung nicht recht standhalten und sich
nur zu einem sehr kleinen Teil als solche erweisen.
Wohl hat das B. G. B. aber einen großen Rück-
schritt zu verzeichnen, der zwar Mann und Frau,
die Frau aber besonders schwer trifft, und zwar
durch die Erschwerung der Ehescheidung. Die gegen-
seitige Einwilligung und einseitige unüberwind-
liche Abneigung des sonst gewiß nicht idealen
Preußischen Landrechts ermöglichten doch wenig-
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/292>, abgerufen am 16.07.2024.
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