die von ihr übernommenen Verpflichtungen ge- schädigt werden oder sie dem Hause zu sehr ent- fremden. Wie gering ist die geldliche Unabhängig- keit, die ihr die Schlüsselgewalt gibt, trotz der Aus- dehnung auf Kleiderankauf für sich und die Kinder und auf die Beschaffung von Erziehungsmitteln, wenn der Ehemann diese Schlüsselgewalt jederzeit beschränken oder ausschließen kann. Aber was das Unbegreiflichste ist, daß die väterliche Gewalt nur dem Namen nach in eine elterliche verwandelt worden ist. Sie steht in Deutschland nur auf dem Papier, denn tatsächlich übt sie im vollen Umfange nur der Vater bei seinen Lebzeiten aus, und sogar über seinen Tod hinaus kann er die Frau in ihrer Tätigkeit als Vormund ihrer Kinder beeinträchti- gen und hemmen, indem er einen Vormund ernennt und ihr ein Beistand aufgedrängt wird. Außerdem verliert sie ihr Amt überhaupt bei Wieder- verheiratung, was ebenfalls der Berechtigung ent- behrt, da eine Frau durch eine zweite Ehe viel weniger in der Leitung der Erziehung und der An- gelegenheiten ihrer Kinder behindert ist, als der Mann, der darin auf die Stiefmutter angewiesen ist und doch das Recht, Vormund seiner Kinder zu sein, durch eine zweite Ehe durchaus nicht verliert.
Bei Lebzeiten des Vaters geht die elterliche Ge- walt nur ausnahmsweise auf die Mutter über, nur wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht, d. h.
die von ihr übernommenen Verpflichtungen ge- schädigt werden oder sie dem Hause zu sehr ent- fremden. Wie gering ist die geldliche Unabhängig- keit, die ihr die Schlüsselgewalt gibt, trotz der Aus- dehnung auf Kleiderankauf für sich und die Kinder und auf die Beschaffung von Erziehungsmitteln, wenn der Ehemann diese Schlüsselgewalt jederzeit beschränken oder ausschließen kann. Aber was das Unbegreiflichste ist, daß die väterliche Gewalt nur dem Namen nach in eine elterliche verwandelt worden ist. Sie steht in Deutschland nur auf dem Papier, denn tatsächlich übt sie im vollen Umfange nur der Vater bei seinen Lebzeiten aus, und sogar über seinen Tod hinaus kann er die Frau in ihrer Tätigkeit als Vormund ihrer Kinder beeinträchti- gen und hemmen, indem er einen Vormund ernennt und ihr ein Beistand aufgedrängt wird. Außerdem verliert sie ihr Amt überhaupt bei Wieder- verheiratung, was ebenfalls der Berechtigung ent- behrt, da eine Frau durch eine zweite Ehe viel weniger in der Leitung der Erziehung und der An- gelegenheiten ihrer Kinder behindert ist, als der Mann, der darin auf die Stiefmutter angewiesen ist und doch das Recht, Vormund seiner Kinder zu sein, durch eine zweite Ehe durchaus nicht verliert.
Bei Lebzeiten des Vaters geht die elterliche Ge- walt nur ausnahmsweise auf die Mutter über, nur wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht, d. h.
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die von ihr übernommenen Verpflichtungen ge-
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fremden. Wie gering ist die geldliche Unabhängig-
keit, die ihr die Schlüsselgewalt gibt, trotz der Aus-
dehnung auf Kleiderankauf für sich und die Kinder
und auf die Beschaffung von Erziehungsmitteln,
wenn der Ehemann diese Schlüsselgewalt jederzeit
beschränken oder ausschließen kann. Aber was
das Unbegreiflichste ist, daß die väterliche Gewalt
nur dem Namen nach in eine elterliche verwandelt
worden ist. Sie steht in Deutschland nur auf dem
Papier, denn tatsächlich übt sie im vollen Umfange
nur der Vater bei seinen Lebzeiten aus, und sogar
über seinen Tod hinaus kann er die Frau in ihrer
Tätigkeit als Vormund ihrer Kinder beeinträchti-
gen und hemmen, indem er einen Vormund ernennt
und ihr ein Beistand aufgedrängt wird. Außerdem
verliert sie ihr Amt überhaupt bei Wieder-
verheiratung, was ebenfalls der Berechtigung ent-
behrt, da eine Frau durch eine zweite Ehe viel
weniger in der Leitung der Erziehung und der An-
gelegenheiten ihrer Kinder behindert ist, als der
Mann, der darin auf die Stiefmutter angewiesen
ist und doch das Recht, Vormund seiner Kinder zu
sein, durch eine zweite Ehe durchaus nicht verliert.
Bei Lebzeiten des Vaters geht die elterliche Ge-
walt nur ausnahmsweise auf die Mutter über, nur
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