schaftsrecht zu geben. Es muß demnach offenbar einfacher sein, fremder Leute Angelegenheiten er- folgreich zu verwalten und fremder Kinder Erzie- hung zu leiten und zu bestimmen, als seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen, seine eigenen Kinder erziehen zu können.
Der Grad der Vormundschaft, unter dem die Frauen stehen, ist natürlich verschieden; in den romanischen Ländern ist er im allgemeinen noch größer als in den germanischen, aber auch in den letzteren können die Männer sich nicht recht von der süßen Gewohnheit des Herrschens entwöhnen. So sehen wir beispielsweise, daß das sonst auf allen anderen die Frauen betreffenden Gebieten so fortgeschrittene Norwegen, das den Frauen sogar das politische und kommunale Wahlrecht verliehen hat, wo Frauen als Geschworene fungieren, wo die Ungleichheit der Gesetzgebung für Mann und Frau in bezug auf Scheidung, auf die elterliche Gewalt, auf die Sittlichkeit (Reglementierung der Prostitution) aufgehoben ist, daß dieses selbe Norwegen sich doch nicht hat entschließen können, die Gütergemein- schaft, die nur dem Manne das Verfügungsrecht über beider Besitz einräumt, als allgemein gültigen ehelichen Güterstand aufzugeben. Nur durch beson- dere Eheverträge kann Gütertrennung herbei- geführt werden. Das Gleiche gilt auch für das übrige, dem Frauenfortschritt sonst ebenfalls Rech-
schaftsrecht zu geben. Es muß demnach offenbar einfacher sein, fremder Leute Angelegenheiten er- folgreich zu verwalten und fremder Kinder Erzie- hung zu leiten und zu bestimmen, als seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen, seine eigenen Kinder erziehen zu können.
Der Grad der Vormundschaft, unter dem die Frauen stehen, ist natürlich verschieden; in den romanischen Ländern ist er im allgemeinen noch größer als in den germanischen, aber auch in den letzteren können die Männer sich nicht recht von der süßen Gewohnheit des Herrschens entwöhnen. So sehen wir beispielsweise, daß das sonst auf allen anderen die Frauen betreffenden Gebieten so fortgeschrittene Norwegen, das den Frauen sogar das politische und kommunale Wahlrecht verliehen hat, wo Frauen als Geschworene fungieren, wo die Ungleichheit der Gesetzgebung für Mann und Frau in bezug auf Scheidung, auf die elterliche Gewalt, auf die Sittlichkeit (Reglementierung der Prostitution) aufgehoben ist, daß dieses selbe Norwegen sich doch nicht hat entschließen können, die Gütergemein- schaft, die nur dem Manne das Verfügungsrecht über beider Besitz einräumt, als allgemein gültigen ehelichen Güterstand aufzugeben. Nur durch beson- dere Eheverträge kann Gütertrennung herbei- geführt werden. Das Gleiche gilt auch für das übrige, dem Frauenfortschritt sonst ebenfalls Rech-
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schaftsrecht zu geben. Es muß demnach offenbar
einfacher sein, fremder Leute Angelegenheiten er-
folgreich zu verwalten und fremder Kinder Erzie-
hung zu leiten und zu bestimmen, als seine eigenen
Angelegenheiten zu erledigen, seine eigenen Kinder
erziehen zu können.
Der Grad der Vormundschaft, unter dem die
Frauen stehen, ist natürlich verschieden; in den
romanischen Ländern ist er im allgemeinen noch
größer als in den germanischen, aber auch in den
letzteren können die Männer sich nicht recht von
der süßen Gewohnheit des Herrschens entwöhnen.
So sehen wir beispielsweise, daß das sonst auf allen
anderen die Frauen betreffenden Gebieten so
fortgeschrittene Norwegen, das den Frauen sogar
das politische und kommunale Wahlrecht verliehen
hat, wo Frauen als Geschworene fungieren, wo die
Ungleichheit der Gesetzgebung für Mann und Frau in
bezug auf Scheidung, auf die elterliche Gewalt, auf
die Sittlichkeit (Reglementierung der Prostitution)
aufgehoben ist, daß dieses selbe Norwegen sich doch
nicht hat entschließen können, die Gütergemein-
schaft, die nur dem Manne das Verfügungsrecht
über beider Besitz einräumt, als allgemein gültigen
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/285>, abgerufen am 03.12.2024.
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