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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913.

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Die rechtlichen Aufgaben der Frauenbewegung
Die gesetzliche Stellung der Ehefrau und Mutter

Es ist eine bekannte Tatsache, daß das Gesetz
nur langsam den herrschenden Anschauungen folgt,
ihnen nur langsam folgen kann, weil wir sonst zu
einer wahren Rechtsunsicherheit gelangen müßten.

So langsam aber, wie in bezug auf die Frauen,
ist das Tempo der Gesetzesmaschine wohl auf
keinem anderen Gebiete gewesen, während so
schnell, wie die Stellung der Frauen im öffentlichen
und Familienleben, sich wohl kaum etwas anderes
in den letzten Dezennien geändert hat.

Die Gesetzgeber gehen fast ausnahmslos in
allen Ländern von der Anschauung aus, die Frau
bzw. die Ehefrau (die ja als Norm gilt) sei ein un-
mündiges Wesen, das keine Ahnung von Geld und
Geldeswert, von Geschäften und Berufsarbeit hat,
daher nicht imstande sei, ihr Vermögen zu ver-
walten, keine selbständige gerichtliche Handlung
und keine geschäftliche Transaktion ohne Zustim-
mung ihres Ehemannes vornehmen zu dürfen. Sie
scheinen dabei immer noch an die selige Zeit zu-

Die rechtlichen Aufgaben der Frauenbewegung
Die gesetzliche Stellung der Ehefrau und Mutter

Es ist eine bekannte Tatsache, daß das Gesetz
nur langsam den herrschenden Anschauungen folgt,
ihnen nur langsam folgen kann, weil wir sonst zu
einer wahren Rechtsunsicherheit gelangen müßten.

So langsam aber, wie in bezug auf die Frauen,
ist das Tempo der Gesetzesmaschine wohl auf
keinem anderen Gebiete gewesen, während so
schnell, wie die Stellung der Frauen im öffentlichen
und Familienleben, sich wohl kaum etwas anderes
in den letzten Dezennien geändert hat.

Die Gesetzgeber gehen fast ausnahmslos in
allen Ländern von der Anschauung aus, die Frau
bzw. die Ehefrau (die ja als Norm gilt) sei ein un-
mündiges Wesen, das keine Ahnung von Geld und
Geldeswert, von Geschäften und Berufsarbeit hat,
daher nicht imstande sei, ihr Vermögen zu ver-
walten, keine selbständige gerichtliche Handlung
und keine geschäftliche Transaktion ohne Zustim-
mung ihres Ehemannes vornehmen zu dürfen. Sie
scheinen dabei immer noch an die selige Zeit zu-

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[279/0283] Die rechtlichen Aufgaben der Frauenbewegung Die gesetzliche Stellung der Ehefrau und Mutter Es ist eine bekannte Tatsache, daß das Gesetz nur langsam den herrschenden Anschauungen folgt, ihnen nur langsam folgen kann, weil wir sonst zu einer wahren Rechtsunsicherheit gelangen müßten. So langsam aber, wie in bezug auf die Frauen, ist das Tempo der Gesetzesmaschine wohl auf keinem anderen Gebiete gewesen, während so schnell, wie die Stellung der Frauen im öffentlichen und Familienleben, sich wohl kaum etwas anderes in den letzten Dezennien geändert hat. Die Gesetzgeber gehen fast ausnahmslos in allen Ländern von der Anschauung aus, die Frau bzw. die Ehefrau (die ja als Norm gilt) sei ein un- mündiges Wesen, das keine Ahnung von Geld und Geldeswert, von Geschäften und Berufsarbeit hat, daher nicht imstande sei, ihr Vermögen zu ver- walten, keine selbständige gerichtliche Handlung und keine geschäftliche Transaktion ohne Zustim- mung ihres Ehemannes vornehmen zu dürfen. Sie scheinen dabei immer noch an die selige Zeit zu-

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-12-07T10:34:09Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt, Juliane Nau: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-12-07T10:34:09Z)

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/283>, abgerufen am 24.11.2024.