Fähigkeit abgeht, das Ungesetzliche seiner Tat ein- zusehen, der Vorschrift, daß Jugendgerichte an allen Landgerichtsorten zu bilden seien, an anderen Orten gebildet werden können, der Erweiterung der Zuständigkeit der Jugendgerichte auf alle Ver- gehen, der Einführung der bedingten Verurteilung, der Zulässigkeit der Rehabilitierung durch gute Führung.
Bedauerlich ist aber, daß der Jugendgerichtstag seine Vorschläge nicht auch auf den Antrag: "Als Schöffen für die Jugendgerichte sind auch Frauen zuzulassen", ausgedehnt hat. Ein einziger männ- licher Redner, Oberlandesgerichtspräsident Ex- zellenz Hamm stellte und verfocht den Antrag mit dem sehr richtigen Argument, daß, da die Jugend- gerichte im wesentlichen nicht Organe der Recht- sprechung, sondern der Erziehung sein sollen, es unbegreiflich wäre, wenn man die besten Erziehe- rinnen, die Frauen, ausschließen wollte. Er be- tonte, daß man auf dem Gebiete der Erziehung den Hut vor unseren Frauen abziehen müsse, und daß er es für eine absolute Unmöglichkeit halte, Jugendgerichtshöfe zu schaffen, an denen die Frauen nicht mitarbeiten. Trotzdem erklärten sich alle anderen männlichen Redner gegen diesen Antrag und benutzten dazu die seltsamsten, zum Teil aus der Rumpelkammer hervorgeholten Gegenargumente, wie beispielsweise, daß beim
Fähigkeit abgeht, das Ungesetzliche seiner Tat ein- zusehen, der Vorschrift, daß Jugendgerichte an allen Landgerichtsorten zu bilden seien, an anderen Orten gebildet werden können, der Erweiterung der Zuständigkeit der Jugendgerichte auf alle Ver- gehen, der Einführung der bedingten Verurteilung, der Zulässigkeit der Rehabilitierung durch gute Führung.
Bedauerlich ist aber, daß der Jugendgerichtstag seine Vorschläge nicht auch auf den Antrag: „Als Schöffen für die Jugendgerichte sind auch Frauen zuzulassen“, ausgedehnt hat. Ein einziger männ- licher Redner, Oberlandesgerichtspräsident Ex- zellenz Hamm stellte und verfocht den Antrag mit dem sehr richtigen Argument, daß, da die Jugend- gerichte im wesentlichen nicht Organe der Recht- sprechung, sondern der Erziehung sein sollen, es unbegreiflich wäre, wenn man die besten Erziehe- rinnen, die Frauen, ausschließen wollte. Er be- tonte, daß man auf dem Gebiete der Erziehung den Hut vor unseren Frauen abziehen müsse, und daß er es für eine absolute Unmöglichkeit halte, Jugendgerichtshöfe zu schaffen, an denen die Frauen nicht mitarbeiten. Trotzdem erklärten sich alle anderen männlichen Redner gegen diesen Antrag und benutzten dazu die seltsamsten, zum Teil aus der Rumpelkammer hervorgeholten Gegenargumente, wie beispielsweise, daß beim
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Fähigkeit abgeht, das Ungesetzliche seiner Tat ein-
zusehen, der Vorschrift, daß Jugendgerichte an
allen Landgerichtsorten zu bilden seien, an anderen
Orten gebildet werden können, der Erweiterung
der Zuständigkeit der Jugendgerichte auf alle Ver-
gehen, der Einführung der bedingten Verurteilung,
der Zulässigkeit der Rehabilitierung durch gute
Führung.
Bedauerlich ist aber, daß der Jugendgerichtstag
seine Vorschläge nicht auch auf den Antrag: „Als
Schöffen für die Jugendgerichte sind auch Frauen
zuzulassen“, ausgedehnt hat. Ein einziger männ-
licher Redner, Oberlandesgerichtspräsident Ex-
zellenz Hamm stellte und verfocht den Antrag mit
dem sehr richtigen Argument, daß, da die Jugend-
gerichte im wesentlichen nicht Organe der Recht-
sprechung, sondern der Erziehung sein sollen, es
unbegreiflich wäre, wenn man die besten Erziehe-
rinnen, die Frauen, ausschließen wollte. Er be-
tonte, daß man auf dem Gebiete der Erziehung den
Hut vor unseren Frauen abziehen müsse, und daß
er es für eine absolute Unmöglichkeit halte,
Jugendgerichtshöfe zu schaffen, an denen die
Frauen nicht mitarbeiten. Trotzdem erklärten
sich alle anderen männlichen Redner gegen diesen
Antrag und benutzten dazu die seltsamsten, zum
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/233>, abgerufen am 27.11.2024.
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