deutende Verbesserung des ganz mangelhaften Kinderschutzgesetzes vom Jahre 1839 darstellt. Es verbot die Fabrikarbeit der volksschulpflichtigen Kinder ganz und gar und erlaubte den schulent- lassenen bis zum 14. Jahre nur sechs, bis zum 16. Jahre nicht mehr als 10 Stunden täglich zu arbeiten. Das Kinderschutzgesetz vom 30. Mai 1903 bekundet einen weiteren Fortschritt, indem es für die im Gewerbe tätigen Kinder eine Reihe weiterer Schutzbestimmungen getroffen hat, so das Verbot der Nacht- und Früharbeit der Kinder, ihrer Be- schäftigung in einer großen Anzahl gesundheits- und moralschädlicher Werkstätten und Betriebe, ebenso der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in Schank- und Gastwirtschaften, des Be- dienens der Mädchen unter 14 Jahren, der Werk- stättenbeschäftigung fremder Kinder unter 12 Jahren, der eigenen unter 10 Jahren usw. usw. Jmmerhin bleibt auch hier noch viel zu tun übrig, da die viel zahlreicher beschäftigten Kinder in der Landwirtschaft und im Gesindedienst noch unge- schützt sind. Das Kinderschutzgesetz muß überhaupt bedeutend erweitert werden. Die Kinderschutz- kommission der sozialdemokratischen Parteiorga- nisation hat im Mai 1911 in Berlin, trotz des ge- setzlichen Verbotes, 4003 gewerblich tätige Kinder ermittelt. Wie sehr die Entwicklung der Kinder durch die gewerbliche Arbeit gehemmt wird, be-
deutende Verbesserung des ganz mangelhaften Kinderschutzgesetzes vom Jahre 1839 darstellt. Es verbot die Fabrikarbeit der volksschulpflichtigen Kinder ganz und gar und erlaubte den schulent- lassenen bis zum 14. Jahre nur sechs, bis zum 16. Jahre nicht mehr als 10 Stunden täglich zu arbeiten. Das Kinderschutzgesetz vom 30. Mai 1903 bekundet einen weiteren Fortschritt, indem es für die im Gewerbe tätigen Kinder eine Reihe weiterer Schutzbestimmungen getroffen hat, so das Verbot der Nacht- und Früharbeit der Kinder, ihrer Be- schäftigung in einer großen Anzahl gesundheits- und moralschädlicher Werkstätten und Betriebe, ebenso der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren in Schank- und Gastwirtschaften, des Be- dienens der Mädchen unter 14 Jahren, der Werk- stättenbeschäftigung fremder Kinder unter 12 Jahren, der eigenen unter 10 Jahren usw. usw. Jmmerhin bleibt auch hier noch viel zu tun übrig, da die viel zahlreicher beschäftigten Kinder in der Landwirtschaft und im Gesindedienst noch unge- schützt sind. Das Kinderschutzgesetz muß überhaupt bedeutend erweitert werden. Die Kinderschutz- kommission der sozialdemokratischen Parteiorga- nisation hat im Mai 1911 in Berlin, trotz des ge- setzlichen Verbotes, 4003 gewerblich tätige Kinder ermittelt. Wie sehr die Entwicklung der Kinder durch die gewerbliche Arbeit gehemmt wird, be-
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[208/0212]
deutende Verbesserung des ganz mangelhaften
Kinderschutzgesetzes vom Jahre 1839 darstellt. Es
verbot die Fabrikarbeit der volksschulpflichtigen
Kinder ganz und gar und erlaubte den schulent-
lassenen bis zum 14. Jahre nur sechs, bis zum
16. Jahre nicht mehr als 10 Stunden täglich zu
arbeiten. Das Kinderschutzgesetz vom 30. Mai 1903
bekundet einen weiteren Fortschritt, indem es für
die im Gewerbe tätigen Kinder eine Reihe weiterer
Schutzbestimmungen getroffen hat, so das Verbot
der Nacht- und Früharbeit der Kinder, ihrer Be-
schäftigung in einer großen Anzahl gesundheits-
und moralschädlicher Werkstätten und Betriebe,
ebenso der Beschäftigung von Kindern unter 12
Jahren in Schank- und Gastwirtschaften, des Be-
dienens der Mädchen unter 14 Jahren, der Werk-
stättenbeschäftigung fremder Kinder unter 12
Jahren, der eigenen unter 10 Jahren usw. usw.
Jmmerhin bleibt auch hier noch viel zu tun übrig,
da die viel zahlreicher beschäftigten Kinder in der
Landwirtschaft und im Gesindedienst noch unge-
schützt sind. Das Kinderschutzgesetz muß überhaupt
bedeutend erweitert werden. Die Kinderschutz-
kommission der sozialdemokratischen Parteiorga-
nisation hat im Mai 1911 in Berlin, trotz des ge-
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/212>, abgerufen am 23.11.2024.
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