zu veranstalten, nach dem Tode des letztern die Befugniß erlangt, so viele und starke Auflagen zu machen, wie er will, ohne mit den rechtmäßigen Erben des Schriftstellers sich darüber zu verein- baren.
Ueber nachfolgende Fragen ist man uneinig. 1) Jst es einem Schriftsteller oder einem Buchhänd- ler erlaubt, Ausgaben "sämmtlicher Werke," die einzeln bei andern Verlegern erschienen sind, ohne Zustimmung der letztern zu veranstalten? Von den meisten wird diese Frage bejaht, und selbst dem Verleger der "sämmtlichen Werke" das Recht zugestanden, die darin enthaltenen einzelnen Schrif- ten unter ihren besondern Titeln einzeln zu ver- kaufen, wodurch doch dem Urverleger eines solchen Buchs eben so großer Abbruch geschieht, als ob man es einzeln nachgedruckt hätte, ohne es in die Ausgabe der sämmtlichen Werke aufzunehmen. 2) Gehören Anthologieen, wie z. B. jene von Ramler, Matthisson und Raßmann, ferner Aus- züge aus größern Werken, und dergl. zur Klasse der Nachdrücke? Die Meisten behaupten: Ja, wenn sie nur bei einem "legitimen und soliden" Verleger herauskommen; sonst aber nicht. 3) Kann ein Schriftsteller oder ein Anderer eigene, oder fremde, in Zeitschriften und ähnlichen Werken ent- haltene Aufsätze sammeln und herausgeben, ohne dadurch sich einen widerrechtlichen Nachdruck zu er-
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zu veranſtalten, nach dem Tode des letztern die Befugniß erlangt, ſo viele und ſtarke Auflagen zu machen, wie er will, ohne mit den rechtmaͤßigen Erben des Schriftſtellers ſich daruͤber zu verein- baren.
Ueber nachfolgende Fragen iſt man uneinig. 1) Jſt es einem Schriftſteller oder einem Buchhaͤnd- ler erlaubt, Ausgaben »ſaͤmmtlicher Werke,« die einzeln bei andern Verlegern erſchienen ſind, ohne Zuſtimmung der letztern zu veranſtalten? Von den meiſten wird dieſe Frage bejaht, und ſelbſt dem Verleger der »ſaͤmmtlichen Werke« das Recht zugeſtanden, die darin enthaltenen einzelnen Schrif- ten unter ihren beſondern Titeln einzeln zu ver- kaufen, wodurch doch dem Urverleger eines ſolchen Buchs eben ſo großer Abbruch geſchieht, als ob man es einzeln nachgedruckt haͤtte, ohne es in die Ausgabe der ſaͤmmtlichen Werke aufzunehmen. 2) Gehoͤren Anthologieen, wie z. B. jene von Ramler, Matthiſſon und Raßmann, ferner Aus- zuͤge aus groͤßern Werken, und dergl. zur Klaſſe der Nachdruͤcke? Die Meiſten behaupten: Ja, wenn ſie nur bei einem »legitimen und ſoliden« Verleger herauskommen; ſonſt aber nicht. 3) Kann ein Schriftſteller oder ein Anderer eigene, oder fremde, in Zeitſchriften und aͤhnlichen Werken ent- haltene Aufſaͤtze ſammeln und herausgeben, ohne dadurch ſich einen widerrechtlichen Nachdruck zu er-
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zu veranſtalten, nach dem Tode des letztern die
Befugniß erlangt, ſo viele und ſtarke Auflagen zu
machen, wie er will, ohne mit den rechtmaͤßigen
Erben des Schriftſtellers ſich daruͤber zu verein-
baren.
Ueber nachfolgende Fragen iſt man uneinig.
1) Jſt es einem Schriftſteller oder einem Buchhaͤnd-
ler erlaubt, Ausgaben »ſaͤmmtlicher Werke,«
die einzeln bei andern Verlegern erſchienen ſind,
ohne Zuſtimmung der letztern zu veranſtalten? Von
den meiſten wird dieſe Frage bejaht, und ſelbſt
dem Verleger der »ſaͤmmtlichen Werke« das Recht
zugeſtanden, die darin enthaltenen einzelnen Schrif-
ten unter ihren beſondern Titeln einzeln zu ver-
kaufen, wodurch doch dem Urverleger eines ſolchen
Buchs eben ſo großer Abbruch geſchieht, als ob
man es einzeln nachgedruckt haͤtte, ohne es in
die Ausgabe der ſaͤmmtlichen Werke aufzunehmen.
2) Gehoͤren Anthologieen, wie z. B. jene von
Ramler, Matthiſſon und Raßmann, ferner Aus-
zuͤge aus groͤßern Werken, und dergl. zur Klaſſe
der Nachdruͤcke? Die Meiſten behaupten: Ja, wenn
ſie nur bei einem »legitimen und ſoliden«
Verleger herauskommen; ſonſt aber nicht. 3) Kann
ein Schriftſteller oder ein Anderer eigene, oder
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haltene Aufſaͤtze ſammeln und herausgeben, ohne
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/99>, abgerufen am 24.11.2024.
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