Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823.

Bild:
<< vorherige Seite

Billigkeit, welche unsere Herren Urverleger bei Be-
stimmung ihrer Bücherpreise beobachten, da sie sich
das, was ein Anderer mit gleichem Kostenaufwand
und mit bedeutendem Vortheil auf seiner Seite für
zehn Thaler liefert, mit dreißig Thalern und drü-
ber bezahlen lassen?

Das ausschließliche Druck- und Verbreitungs-
recht eines Verlegers oder Schriftstellers hört in
demselben Augenblick auf, wo das erste Exemplar
ausgegeben wird, und das volle unbedingte Eigen-
thum an demselben auf den Käufer übergeht. Sollte
es nur eine Sekunde länger gelten, so müßte es
auch so lange dauern und sich vererben lassen, wie
jedes andere Eigenthum, z. B. wie ein Grundstück,
ein Kapital, eine Jagdgerechtigkeit, d. h. so lange
erweislich rechtmäßige Erben des Ureigenthümers
oder seiner Nachfolger vorhanden sind. Daß dies
aber nicht der Fall sey, geben alle unsere Verlags-
buchhändler zu, indem sie selbst neue Ausgaben
solcher Werke veranstalten, deren Verfasser oder
ursprüngliche Verleger noch leben, oder erst vor
Kurzem gestorben sind, und bekannte rechtmäßige,
oft sehr dürftige Erben hinterlassen haben. Nicht
wenige Beispiele könnte ich anführen, daß Buch-
händler von Schriften, deren Verfasser ihnen nur
die erste Auflage überlassen hatte, nach dessen bald
darauf erfolgtem Tode eine zweite, dritte und vierte
Auflage erscheinen ließen, ohne sich um die arme

5 *

Billigkeit, welche unſere Herren Urverleger bei Be-
ſtimmung ihrer Buͤcherpreiſe beobachten, da ſie ſich
das, was ein Anderer mit gleichem Koſtenaufwand
und mit bedeutendem Vortheil auf ſeiner Seite fuͤr
zehn Thaler liefert, mit dreißig Thalern und druͤ-
ber bezahlen laſſen?

Das ausſchließliche Druck- und Verbreitungs-
recht eines Verlegers oder Schriftſtellers hoͤrt in
demſelben Augenblick auf, wo das erſte Exemplar
ausgegeben wird, und das volle unbedingte Eigen-
thum an demſelben auf den Kaͤufer uͤbergeht. Sollte
es nur eine Sekunde laͤnger gelten, ſo muͤßte es
auch ſo lange dauern und ſich vererben laſſen, wie
jedes andere Eigenthum, z. B. wie ein Grundſtuͤck,
ein Kapital, eine Jagdgerechtigkeit, d. h. ſo lange
erweislich rechtmaͤßige Erben des Ureigenthuͤmers
oder ſeiner Nachfolger vorhanden ſind. Daß dies
aber nicht der Fall ſey, geben alle unſere Verlags-
buchhaͤndler zu, indem ſie ſelbſt neue Ausgaben
ſolcher Werke veranſtalten, deren Verfaſſer oder
urſpruͤngliche Verleger noch leben, oder erſt vor
Kurzem geſtorben ſind, und bekannte rechtmaͤßige,
oft ſehr duͤrftige Erben hinterlaſſen haben. Nicht
wenige Beiſpiele koͤnnte ich anfuͤhren, daß Buch-
haͤndler von Schriften, deren Verfaſſer ihnen nur
die erſte Auflage uͤberlaſſen hatte, nach deſſen bald
darauf erfolgtem Tode eine zweite, dritte und vierte
Auflage erſcheinen ließen, ohne ſich um die arme

5 *
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0051" n="51"/>
Billigkeit, welche un&#x017F;ere Herren Urverleger bei Be-<lb/>
&#x017F;timmung ihrer Bu&#x0364;cherprei&#x017F;e beobachten, da &#x017F;ie &#x017F;ich<lb/>
das, was ein Anderer mit gleichem Ko&#x017F;tenaufwand<lb/>
und mit bedeutendem Vortheil auf &#x017F;einer Seite fu&#x0364;r<lb/>
zehn Thaler liefert, mit dreißig Thalern und dru&#x0364;-<lb/>
ber bezahlen la&#x017F;&#x017F;en?</p><lb/>
        <p>Das aus&#x017F;chließliche Druck- und Verbreitungs-<lb/>
recht eines Verlegers oder Schrift&#x017F;tellers ho&#x0364;rt in<lb/>
dem&#x017F;elben Augenblick auf, wo das er&#x017F;te Exemplar<lb/>
ausgegeben wird, und das volle unbedingte Eigen-<lb/>
thum an dem&#x017F;elben auf den Ka&#x0364;ufer u&#x0364;bergeht. Sollte<lb/>
es nur eine Sekunde la&#x0364;nger gelten, &#x017F;o mu&#x0364;ßte es<lb/>
auch &#x017F;o lange dauern und &#x017F;ich vererben la&#x017F;&#x017F;en, wie<lb/>
jedes andere Eigenthum, z. B. wie ein Grund&#x017F;tu&#x0364;ck,<lb/>
ein Kapital, eine Jagdgerechtigkeit, d. h. &#x017F;o lange<lb/>
erweislich rechtma&#x0364;ßige Erben des Ureigenthu&#x0364;mers<lb/>
oder &#x017F;einer Nachfolger vorhanden &#x017F;ind. Daß dies<lb/>
aber nicht der Fall &#x017F;ey, geben alle un&#x017F;ere Verlags-<lb/>
buchha&#x0364;ndler zu, indem &#x017F;ie &#x017F;elb&#x017F;t neue Ausgaben<lb/>
&#x017F;olcher Werke veran&#x017F;talten, deren Verfa&#x017F;&#x017F;er oder<lb/>
ur&#x017F;pru&#x0364;ngliche Verleger noch leben, oder er&#x017F;t vor<lb/>
Kurzem ge&#x017F;torben &#x017F;ind, und bekannte rechtma&#x0364;ßige,<lb/>
oft &#x017F;ehr du&#x0364;rftige Erben hinterla&#x017F;&#x017F;en haben. Nicht<lb/>
wenige Bei&#x017F;piele ko&#x0364;nnte ich anfu&#x0364;hren, daß Buch-<lb/>
ha&#x0364;ndler von Schriften, deren Verfa&#x017F;&#x017F;er ihnen nur<lb/>
die er&#x017F;te Auflage u&#x0364;berla&#x017F;&#x017F;en hatte, nach de&#x017F;&#x017F;en bald<lb/>
darauf erfolgtem Tode eine zweite, dritte und vierte<lb/>
Auflage er&#x017F;cheinen ließen, ohne &#x017F;ich um die arme<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">5 *</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[51/0051] Billigkeit, welche unſere Herren Urverleger bei Be- ſtimmung ihrer Buͤcherpreiſe beobachten, da ſie ſich das, was ein Anderer mit gleichem Koſtenaufwand und mit bedeutendem Vortheil auf ſeiner Seite fuͤr zehn Thaler liefert, mit dreißig Thalern und druͤ- ber bezahlen laſſen? Das ausſchließliche Druck- und Verbreitungs- recht eines Verlegers oder Schriftſtellers hoͤrt in demſelben Augenblick auf, wo das erſte Exemplar ausgegeben wird, und das volle unbedingte Eigen- thum an demſelben auf den Kaͤufer uͤbergeht. Sollte es nur eine Sekunde laͤnger gelten, ſo muͤßte es auch ſo lange dauern und ſich vererben laſſen, wie jedes andere Eigenthum, z. B. wie ein Grundſtuͤck, ein Kapital, eine Jagdgerechtigkeit, d. h. ſo lange erweislich rechtmaͤßige Erben des Ureigenthuͤmers oder ſeiner Nachfolger vorhanden ſind. Daß dies aber nicht der Fall ſey, geben alle unſere Verlags- buchhaͤndler zu, indem ſie ſelbſt neue Ausgaben ſolcher Werke veranſtalten, deren Verfaſſer oder urſpruͤngliche Verleger noch leben, oder erſt vor Kurzem geſtorben ſind, und bekannte rechtmaͤßige, oft ſehr duͤrftige Erben hinterlaſſen haben. Nicht wenige Beiſpiele koͤnnte ich anfuͤhren, daß Buch- haͤndler von Schriften, deren Verfaſſer ihnen nur die erſte Auflage uͤberlaſſen hatte, nach deſſen bald darauf erfolgtem Tode eine zweite, dritte und vierte Auflage erſcheinen ließen, ohne ſich um die arme 5 *

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/51
Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/51>, abgerufen am 21.11.2024.