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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823.

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Wände und Thüren einschlüge, und blos die Fen-
ster zuhielte, damit ihm die Diebe nichts stehlen
sollten. Aus allzu großer Schüchternheit und Be-
scheidenheit haben die Buchhändler offenbar viel zu
wenig begehrt, und daher ist es eben so billig,
ihnen zu Hülfe zu kommen, als es im entgegen
gesetzten Fall gerecht ist, den allzu dreisten Plus-
petitionär mit seiner Zuvielfoderung abzuweisen.

Die Behauptung der Verlagsbuchhändler, daß
sie von dem Verfasser ein ausschließliches Recht
zur Vervielfältigung und Verbreitung des Jnhalts
seiner Handschrift erwerben, ist in der That lächer-
lich. Welcher Schriftsteller hatte jemals ein solches
ausschließliches Recht? Und wie kann man etwas
übertragen, was man selbst nicht besitzt? So lange
es noch Einen Staat giebt, wo der Nachdruck nicht
durch positive Gesetze verboten ist; so lange noch
eine Regierung den, in ihrem Lande bereits verbo-
tenen Nachdruck wieder erlauben kann und darf;
so lange kann auch von einem ausschließlichen Ver-
breitungsrechte des Jnhalts einer Schrift zwischen
Verfasser und Verleger niemals die Rede seyn. Was
der Letztere von dem Erstern erwirbt, beschränkt sich
auf das Recht des Vor drucks, d. h. des ersten
Drucks, wobei sich der Verfasser für seine Person
verpflichtet, von seinem natürlichen Rechte, den
Jnhalt des Manuskripts gleichfalls zu drucken und
zu verbreiten, keinen Gebrauch machen zu wollen.

III. Bändchen. 4

Waͤnde und Thuͤren einſchluͤge, und blos die Fen-
ſter zuhielte, damit ihm die Diebe nichts ſtehlen
ſollten. Aus allzu großer Schuͤchternheit und Be-
ſcheidenheit haben die Buchhaͤndler offenbar viel zu
wenig begehrt, und daher iſt es eben ſo billig,
ihnen zu Huͤlfe zu kommen, als es im entgegen
geſetzten Fall gerecht iſt, den allzu dreiſten Plus-
petitionaͤr mit ſeiner Zuvielfoderung abzuweiſen.

Die Behauptung der Verlagsbuchhaͤndler, daß
ſie von dem Verfaſſer ein ausſchließliches Recht
zur Vervielfaͤltigung und Verbreitung des Jnhalts
ſeiner Handſchrift erwerben, iſt in der That laͤcher-
lich. Welcher Schriftſteller hatte jemals ein ſolches
ausſchließliches Recht? Und wie kann man etwas
uͤbertragen, was man ſelbſt nicht beſitzt? So lange
es noch Einen Staat giebt, wo der Nachdruck nicht
durch poſitive Geſetze verboten iſt; ſo lange noch
eine Regierung den, in ihrem Lande bereits verbo-
tenen Nachdruck wieder erlauben kann und darf;
ſo lange kann auch von einem ausſchließlichen Ver-
breitungsrechte des Jnhalts einer Schrift zwiſchen
Verfaſſer und Verleger niemals die Rede ſeyn. Was
der Letztere von dem Erſtern erwirbt, beſchraͤnkt ſich
auf das Recht des Vor drucks, d. h. des erſten
Drucks, wobei ſich der Verfaſſer fuͤr ſeine Perſon
verpflichtet, von ſeinem natuͤrlichen Rechte, den
Jnhalt des Manuſkripts gleichfalls zu drucken und
zu verbreiten, keinen Gebrauch machen zu wollen.

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[41/0041] Waͤnde und Thuͤren einſchluͤge, und blos die Fen- ſter zuhielte, damit ihm die Diebe nichts ſtehlen ſollten. Aus allzu großer Schuͤchternheit und Be- ſcheidenheit haben die Buchhaͤndler offenbar viel zu wenig begehrt, und daher iſt es eben ſo billig, ihnen zu Huͤlfe zu kommen, als es im entgegen geſetzten Fall gerecht iſt, den allzu dreiſten Plus- petitionaͤr mit ſeiner Zuvielfoderung abzuweiſen. Die Behauptung der Verlagsbuchhaͤndler, daß ſie von dem Verfaſſer ein ausſchließliches Recht zur Vervielfaͤltigung und Verbreitung des Jnhalts ſeiner Handſchrift erwerben, iſt in der That laͤcher- lich. Welcher Schriftſteller hatte jemals ein ſolches ausſchließliches Recht? Und wie kann man etwas uͤbertragen, was man ſelbſt nicht beſitzt? So lange es noch Einen Staat giebt, wo der Nachdruck nicht durch poſitive Geſetze verboten iſt; ſo lange noch eine Regierung den, in ihrem Lande bereits verbo- tenen Nachdruck wieder erlauben kann und darf; ſo lange kann auch von einem ausſchließlichen Ver- breitungsrechte des Jnhalts einer Schrift zwiſchen Verfaſſer und Verleger niemals die Rede ſeyn. Was der Letztere von dem Erſtern erwirbt, beſchraͤnkt ſich auf das Recht des Vor drucks, d. h. des erſten Drucks, wobei ſich der Verfaſſer fuͤr ſeine Perſon verpflichtet, von ſeinem natuͤrlichen Rechte, den Jnhalt des Manuſkripts gleichfalls zu drucken und zu verbreiten, keinen Gebrauch machen zu wollen. III. Baͤndchen. 4

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Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/41>, abgerufen am 24.11.2024.