widerrechtlich verbieten, ohne zugleich alles Verleihen und Vorlesen von Bü- chern, alles Ausschreiben einzelner Stel- len, alles Uebersetzen, kurz jede Mit- theilung der, in Jhren Verlagswerken enthaltenen Jdeen, und so auch jeden schriftlichen und mündlichen Tadel der- selben gleichfalls als unsittlich zu ver- dammen und als widerrechtlich zu ver- bieten? Ein unpartheiisches Gesetz, wodurch die angeblichen Rechte der Buchhändler sowohl gegen den Nachdruck, als gegen andre demselben ähnliche Beeinträchtigungen geschützt werden sollten, müßte etwa nachstehende Punkte enthalten:
Alle Handlungen, die irgend einem deutschen Verlagsbuchhändler den Absatz der, von ihm gedruckten Bücher stören und erschweren, sind unsittlich, ehrlos und widerrechtlich;
Es wird daher 1) Jeder ernstlichst und bei will- kührlicher Strafe gewarnt, kein Buch, es möge dasselbe ihm von einem Buchhändler verkauft wor- den oder auf eine andere Weise in seinen Besitz ge- kommen seyn, ohne Vorwissen und ausdrückliche Erlaubniß des Verlegers und Schriftstellers irgend Jemanden, und selbst nicht seinen Eltern, seiner Gattin, und seinen Kindern zu leihen oder vorzu- lesen. Wer den Jnhalt eines Buchs zu wissen wünscht,
widerrechtlich verbieten, ohne zugleich alles Verleihen und Vorleſen von Buͤ- chern, alles Ausſchreiben einzelner Stel- len, alles Ueberſetzen, kurz jede Mit- theilung der, in Jhren Verlagswerken enthaltenen Jdeen, und ſo auch jeden ſchriftlichen und muͤndlichen Tadel der- ſelben gleichfalls als unſittlich zu ver- dammen und als widerrechtlich zu ver- bieten? Ein unpartheiiſches Geſetz, wodurch die angeblichen Rechte der Buchhaͤndler ſowohl gegen den Nachdruck, als gegen andre demſelben aͤhnliche Beeintraͤchtigungen geſchuͤtzt werden ſollten, muͤßte etwa nachſtehende Punkte enthalten:
Alle Handlungen, die irgend einem deutſchen Verlagsbuchhaͤndler den Abſatz der, von ihm gedruckten Buͤcher ſtoͤren und erſchweren, ſind unſittlich, ehrlos und widerrechtlich;
Es wird daher 1) Jeder ernſtlichſt und bei will- kuͤhrlicher Strafe gewarnt, kein Buch, es moͤge daſſelbe ihm von einem Buchhaͤndler verkauft wor- den oder auf eine andere Weiſe in ſeinen Beſitz ge- kommen ſeyn, ohne Vorwiſſen und ausdruͤckliche Erlaubniß des Verlegers und Schriftſtellers irgend Jemanden, und ſelbſt nicht ſeinen Eltern, ſeiner Gattin, und ſeinen Kindern zu leihen oder vorzu- leſen. Wer den Jnhalt eines Buchs zu wiſſen wuͤnſcht,
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widerrechtlich verbieten, ohne zugleich
alles Verleihen und Vorleſen von Buͤ-
chern, alles Ausſchreiben einzelner Stel-
len, alles Ueberſetzen, kurz jede Mit-
theilung der, in Jhren Verlagswerken
enthaltenen Jdeen, und ſo auch jeden
ſchriftlichen und muͤndlichen Tadel der-
ſelben gleichfalls als unſittlich zu ver-
dammen und als widerrechtlich zu ver-
bieten? Ein unpartheiiſches Geſetz, wodurch die
angeblichen Rechte der Buchhaͤndler ſowohl gegen
den Nachdruck, als gegen andre demſelben aͤhnliche
Beeintraͤchtigungen geſchuͤtzt werden ſollten, muͤßte
etwa nachſtehende Punkte enthalten:
Alle Handlungen, die irgend einem
deutſchen Verlagsbuchhaͤndler den Abſatz
der, von ihm gedruckten Buͤcher ſtoͤren
und erſchweren, ſind unſittlich, ehrlos
und widerrechtlich;
Es wird daher 1) Jeder ernſtlichſt und bei will-
kuͤhrlicher Strafe gewarnt, kein Buch, es moͤge
daſſelbe ihm von einem Buchhaͤndler verkauft wor-
den oder auf eine andere Weiſe in ſeinen Beſitz ge-
kommen ſeyn, ohne Vorwiſſen und ausdruͤckliche
Erlaubniß des Verlegers und Schriftſtellers irgend
Jemanden, und ſelbſt nicht ſeinen Eltern, ſeiner
Gattin, und ſeinen Kindern zu leihen oder vorzu-
leſen. Wer den Jnhalt eines Buchs zu wiſſen wuͤnſcht,
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/34>, abgerufen am 23.11.2024.
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