tig. Das Falschmünzen ist ein Verbrechen, weil es den Gesetzen des Staats widerspricht, auf Be- trug der Staatsbürger abzweckt und den Münzbe- rechtigten die ihnen durch Herkommen oder Gesetz zugesicherten Vorrechte entzieht. Der Falschmünzer muß überdies, wenn seine Waare Abgang finden soll, den Stempel der Münzberechtigten auf eine, sowohl für die Sicherheit des öffentlichen, als des Privatvermögens gefährliche Weise mißbrauchen. Von dem Allem thut der Nachdrucker aber nichts. Er will Niemanden betrügen; er giebt nicht, wie der Falschmünzer, sein Gepräge oder vielmehr sei- nen Druck für den Druck des Urverlegers aus, um Andere zu hintergehen; er mißbraucht keinen fremden Stempel; er entzieht Niemanden etwas von dem, was ihm durch Gesetz oder Privilegium zuge- sichert ist; kurz, er verletzt, so lange in einem Staate kein positives Gesetz gegen den Nachdruck vorhanden ist, weder ein solches, noch irgend ein natürliches Gesetz, oder eine moralische Vorschrift; sondern bedient sich blos seines natürlichen Rechts, wie jeder Fabrikant, der eine fremde Waare nach- bildet.
Selbst der biedere Rechtssinn unserer Vorfah- ren erkannte in dem Nachdruck nichts Widerrechtli- ches oder Unsittliches, sondern betrachtete ihn viel- mehr als eine ganz erlaubte Handlung; das beweisen die Privilegien, die man dagegen nachsuchte und
tig. Das Falſchmuͤnzen iſt ein Verbrechen, weil es den Geſetzen des Staats widerſpricht, auf Be- trug der Staatsbuͤrger abzweckt und den Muͤnzbe- rechtigten die ihnen durch Herkommen oder Geſetz zugeſicherten Vorrechte entzieht. Der Falſchmuͤnzer muß uͤberdies, wenn ſeine Waare Abgang finden ſoll, den Stempel der Muͤnzberechtigten auf eine, ſowohl fuͤr die Sicherheit des oͤffentlichen, als des Privatvermoͤgens gefaͤhrliche Weiſe mißbrauchen. Von dem Allem thut der Nachdrucker aber nichts. Er will Niemanden betruͤgen; er giebt nicht, wie der Falſchmuͤnzer, ſein Gepraͤge oder vielmehr ſei- nen Druck fuͤr den Druck des Urverlegers aus, um Andere zu hintergehen; er mißbraucht keinen fremden Stempel; er entzieht Niemanden etwas von dem, was ihm durch Geſetz oder Privilegium zuge- ſichert iſt; kurz, er verletzt, ſo lange in einem Staate kein poſitives Geſetz gegen den Nachdruck vorhanden iſt, weder ein ſolches, noch irgend ein natuͤrliches Geſetz, oder eine moraliſche Vorſchrift; ſondern bedient ſich blos ſeines natuͤrlichen Rechts, wie jeder Fabrikant, der eine fremde Waare nach- bildet.
Selbſt der biedere Rechtsſinn unſerer Vorfah- ren erkannte in dem Nachdruck nichts Widerrechtli- ches oder Unſittliches, ſondern betrachtete ihn viel- mehr als eine ganz erlaubte Handlung; das beweiſen die Privilegien, die man dagegen nachſuchte und
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tig. Das Falſchmuͤnzen iſt ein Verbrechen, weil
es den Geſetzen des Staats widerſpricht, auf Be-
trug der Staatsbuͤrger abzweckt und den Muͤnzbe-
rechtigten die ihnen durch Herkommen oder Geſetz
zugeſicherten Vorrechte entzieht. Der Falſchmuͤnzer
muß uͤberdies, wenn ſeine Waare Abgang finden
ſoll, den Stempel der Muͤnzberechtigten auf eine,
ſowohl fuͤr die Sicherheit des oͤffentlichen, als des
Privatvermoͤgens gefaͤhrliche Weiſe mißbrauchen.
Von dem Allem thut der Nachdrucker aber nichts.
Er will Niemanden betruͤgen; er giebt nicht, wie
der Falſchmuͤnzer, ſein Gepraͤge oder vielmehr ſei-
nen Druck fuͤr den Druck des Urverlegers aus,
um Andere zu hintergehen; er mißbraucht keinen
fremden Stempel; er entzieht Niemanden etwas von
dem, was ihm durch Geſetz oder Privilegium zuge-
ſichert iſt; kurz, er verletzt, ſo lange in einem
Staate kein poſitives Geſetz gegen den Nachdruck
vorhanden iſt, weder ein ſolches, noch irgend ein
natuͤrliches Geſetz, oder eine moraliſche Vorſchrift;
ſondern bedient ſich blos ſeines natuͤrlichen Rechts,
wie jeder Fabrikant, der eine fremde Waare nach-
bildet.
Selbſt der biedere Rechtsſinn unſerer Vorfah-
ren erkannte in dem Nachdruck nichts Widerrechtli-
ches oder Unſittliches, ſondern betrachtete ihn viel-
mehr als eine ganz erlaubte Handlung; das beweiſen
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/104>, abgerufen am 22.11.2024.
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