annehmen, daß er es nicht aus Gewissenhaftigkeit, sondern blos darum that, weil er triftiger Gründe wegen besorgte, man würde ihm, als einem offen- bar Meineidigen, den für seinen Verkehr nöthigen Kredit entziehen, oder weil er sich das Ansehen eines gewissenhaften Mannes zu geben wünschte. So kann auch ein Jsraelit vielleicht einmal eine Börse mit Doppellouisd'or ausschlagen, um sich durch diese scheinbare Uneigennützigkeit noch mehr in Gunst zu setzen, und noch größern "Rebbes" zu ma- chen; keineswegs jedoch aus Gleichgültigkeit gegen das schöne, edle Metall.
Möchten daher alle Richter und Sachwalter nach Möglichkeit zu hindern streben, daß kein Jude gegen einen Christen, und am we- nigsten dort zu einem Eide gelassen wür- de, wo sein eigner oder der Vortheil ei- nes andern Juden in Berührung kommen könnte. Auch das Zeugniß eines Juden für einen Christen gegen einen andern Christen müßte nie, oder nur in sehr seltenen Fällen zugelassen werden. Wer kennt nicht den Eigennutz und die Bestechlich- keit der Kinder Abrahams, die für wenige Gro- schen schwören, was man begehrt, und wer weiß es nicht, daß es unter dem vornehmen und niedri- gen Pöbel der Christen Viele giebt, die sich zwar ein Gewissen daraus machen, selbst falsch zu schwö-
annehmen, daß er es nicht aus Gewiſſenhaftigkeit, ſondern blos darum that, weil er triftiger Gruͤnde wegen beſorgte, man wuͤrde ihm, als einem offen- bar Meineidigen, den fuͤr ſeinen Verkehr noͤthigen Kredit entziehen, oder weil er ſich das Anſehen eines gewiſſenhaften Mannes zu geben wuͤnſchte. So kann auch ein Jſraelit vielleicht einmal eine Boͤrſe mit Doppellouisd’or ausſchlagen, um ſich durch dieſe ſcheinbare Uneigennuͤtzigkeit noch mehr in Gunſt zu ſetzen, und noch groͤßern »Rebbes« zu ma- chen; keineswegs jedoch aus Gleichguͤltigkeit gegen das ſchoͤne, edle Metall.
Moͤchten daher alle Richter und Sachwalter nach Moͤglichkeit zu hindern ſtreben, daß kein Jude gegen einen Chriſten, und am we- nigſten dort zu einem Eide gelaſſen wuͤr- de, wo ſein eigner oder der Vortheil ei- nes andern Juden in Beruͤhrung kommen koͤnnte. Auch das Zeugniß eines Juden fuͤr einen Chriſten gegen einen andern Chriſten muͤßte nie, oder nur in ſehr ſeltenen Faͤllen zugelaſſen werden. Wer kennt nicht den Eigennutz und die Beſtechlich- keit der Kinder Abrahams, die fuͤr wenige Gro- ſchen ſchwoͤren, was man begehrt, und wer weiß es nicht, daß es unter dem vornehmen und niedri- gen Poͤbel der Chriſten Viele giebt, die ſich zwar ein Gewiſſen daraus machen, ſelbſt falſch zu ſchwoͤ-
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annehmen, daß er es nicht aus Gewiſſenhaftigkeit,
ſondern blos darum that, weil er triftiger Gruͤnde
wegen beſorgte, man wuͤrde ihm, als einem offen-
bar Meineidigen, den fuͤr ſeinen Verkehr noͤthigen
Kredit entziehen, oder weil er ſich das Anſehen
eines gewiſſenhaften Mannes zu geben wuͤnſchte.
So kann auch ein Jſraelit vielleicht einmal eine
Boͤrſe mit Doppellouisd’or ausſchlagen, um ſich durch
dieſe ſcheinbare Uneigennuͤtzigkeit noch mehr in Gunſt
zu ſetzen, und noch groͤßern »Rebbes« zu ma-
chen; keineswegs jedoch aus Gleichguͤltigkeit gegen
das ſchoͤne, edle Metall.
Moͤchten daher alle Richter und Sachwalter
nach Moͤglichkeit zu hindern ſtreben, daß kein
Jude gegen einen Chriſten, und am we-
nigſten dort zu einem Eide gelaſſen wuͤr-
de, wo ſein eigner oder der Vortheil ei-
nes andern Juden in Beruͤhrung kommen
koͤnnte. Auch das Zeugniß eines Juden fuͤr einen
Chriſten gegen einen andern Chriſten muͤßte nie,
oder nur in ſehr ſeltenen Faͤllen zugelaſſen werden.
Wer kennt nicht den Eigennutz und die Beſtechlich-
keit der Kinder Abrahams, die fuͤr wenige Gro-
ſchen ſchwoͤren, was man begehrt, und wer weiß
es nicht, daß es unter dem vornehmen und niedri-
gen Poͤbel der Chriſten Viele giebt, die ſich zwar
ein Gewiſſen daraus machen, ſelbſt falſch zu ſchwoͤ-
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/74>, abgerufen am 16.02.2025.
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