Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822.durch einen Schwarm Bienen zu laufen, sich zer- stechen zu lassen, und, nach jedesmaliger Heilung von seinen Stichwunden den Spatziergang so viele Male zu wiederholen, als ihm von Gottes- und Rechtswegen zuerkannt ist. Diese Buße, die oft auf mehrere Jahre zuerkannt wird, ist eine der schrecklich- sten und ganz dazu geeignet, dem größten Verehrer des schönen Geschlechts das sechste Gebot auf im- mer zu verleiden. Eine weniger schmerzhafte Stra- fe des Ehebruchs, welche aber gleichfalls als ein sicheres Mittel gegen alle Fleischeslust empfohlen werden darf, ist das dreijährige Fasten, wobei dem Büßenden nur des Nachts erlaubt ist, etwas Was- ser und Brod zu sich zu nehmen. Doch bleibt je- dem die Wahl, statt dessen dreimal aufs Jahr drei Tage und drei Nächte lang weder Speise noch Trank zu geniessen. Diese Strafen des Ehebruchs gelten für beide Geschlechter *). Ein Mörder, d. h. ein solcher, der vorsätzlich *) Chasidim Nr. 167. und Reschis Chochma Fol. 22. II. Bändchen. 36
durch einen Schwarm Bienen zu laufen, ſich zer- ſtechen zu laſſen, und, nach jedesmaliger Heilung von ſeinen Stichwunden den Spatziergang ſo viele Male zu wiederholen, als ihm von Gottes- und Rechtswegen zuerkannt iſt. Dieſe Buße, die oft auf mehrere Jahre zuerkannt wird, iſt eine der ſchrecklich- ſten und ganz dazu geeignet, dem groͤßten Verehrer des ſchoͤnen Geſchlechts das ſechste Gebot auf im- mer zu verleiden. Eine weniger ſchmerzhafte Stra- fe des Ehebruchs, welche aber gleichfalls als ein ſicheres Mittel gegen alle Fleiſchesluſt empfohlen werden darf, iſt das dreijaͤhrige Faſten, wobei dem Buͤßenden nur des Nachts erlaubt iſt, etwas Waſ- ſer und Brod zu ſich zu nehmen. Doch bleibt je- dem die Wahl, ſtatt deſſen dreimal aufs Jahr drei Tage und drei Naͤchte lang weder Speiſe noch Trank zu genieſſen. Dieſe Strafen des Ehebruchs gelten fuͤr beide Geſchlechter *). Ein Moͤrder, d. h. ein ſolcher, der vorſaͤtzlich *) Chaſidim Nr. 167. und Reſchis Chochma Fol. 22. II. Baͤndchen. 36
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durch einen Schwarm Bienen zu laufen, ſich zer-
ſtechen zu laſſen, und, nach jedesmaliger Heilung
von ſeinen Stichwunden den Spatziergang ſo viele
Male zu wiederholen, als ihm von Gottes- und
Rechtswegen zuerkannt iſt. Dieſe Buße, die oft auf
mehrere Jahre zuerkannt wird, iſt eine der ſchrecklich-
ſten und ganz dazu geeignet, dem groͤßten Verehrer
des ſchoͤnen Geſchlechts das ſechste Gebot auf im-
mer zu verleiden. Eine weniger ſchmerzhafte Stra-
fe des Ehebruchs, welche aber gleichfalls als ein
ſicheres Mittel gegen alle Fleiſchesluſt empfohlen
werden darf, iſt das dreijaͤhrige Faſten, wobei dem
Buͤßenden nur des Nachts erlaubt iſt, etwas Waſ-
ſer und Brod zu ſich zu nehmen. Doch bleibt je-
dem die Wahl, ſtatt deſſen dreimal aufs Jahr drei
Tage und drei Naͤchte lang weder Speiſe noch
Trank zu genieſſen. Dieſe Strafen des Ehebruchs
gelten fuͤr beide Geſchlechter *).
Ein Moͤrder, d. h. ein ſolcher, der vorſaͤtzlich
einen Jſraeliten getoͤdtet hat, wird auf drei
Jahre ins Elend verwieſen, muß ſich taͤglich vierzig
Malkusſchlaͤge weniger eins geben laſſen, und da-
bei laut rufen: Rotzeach ani! Jch bin ein Moͤrder!
Er darf kein Fleiſch eſſen, keinen Wein trinken;
weder Haare noch Bart ſcheeren, und ſeine Klei-
der nicht waſchen laßen. Er muß monatlich einmal
*) Chaſidim Nr. 167. und Reſchis Chochma Fol. 22.
II. Baͤndchen. 36
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