Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822.

Bild:
<< vorherige Seite



durch einen Schwarm Bienen zu laufen, sich zer-
stechen zu lassen, und, nach jedesmaliger Heilung
von seinen Stichwunden den Spatziergang so viele
Male zu wiederholen, als ihm von Gottes- und
Rechtswegen zuerkannt ist. Diese Buße, die oft auf
mehrere Jahre zuerkannt wird, ist eine der schrecklich-
sten und ganz dazu geeignet, dem größten Verehrer
des schönen Geschlechts das sechste Gebot auf im-
mer zu verleiden. Eine weniger schmerzhafte Stra-
fe des Ehebruchs, welche aber gleichfalls als ein
sicheres Mittel gegen alle Fleischeslust empfohlen
werden darf, ist das dreijährige Fasten, wobei dem
Büßenden nur des Nachts erlaubt ist, etwas Was-
ser und Brod zu sich zu nehmen. Doch bleibt je-
dem die Wahl, statt dessen dreimal aufs Jahr drei
Tage und drei Nächte lang weder Speise noch
Trank zu geniessen. Diese Strafen des Ehebruchs
gelten für beide Geschlechter *).

Ein Mörder, d. h. ein solcher, der vorsätzlich
einen Jsraeliten getödtet hat, wird auf drei
Jahre ins Elend verwiesen, muß sich täglich vierzig
Malkusschläge weniger eins geben lassen, und da-
bei laut rufen: Rotzeach ani! Jch bin ein Mörder!
Er darf kein Fleisch essen, keinen Wein trinken;
weder Haare noch Bart scheeren, und seine Klei-
der nicht waschen laßen. Er muß monatlich einmal

*) Chasidim Nr. 167. und Reschis Chochma Fol. 22.
II. Bändchen. 36



durch einen Schwarm Bienen zu laufen, ſich zer-
ſtechen zu laſſen, und, nach jedesmaliger Heilung
von ſeinen Stichwunden den Spatziergang ſo viele
Male zu wiederholen, als ihm von Gottes- und
Rechtswegen zuerkannt iſt. Dieſe Buße, die oft auf
mehrere Jahre zuerkannt wird, iſt eine der ſchrecklich-
ſten und ganz dazu geeignet, dem groͤßten Verehrer
des ſchoͤnen Geſchlechts das ſechste Gebot auf im-
mer zu verleiden. Eine weniger ſchmerzhafte Stra-
fe des Ehebruchs, welche aber gleichfalls als ein
ſicheres Mittel gegen alle Fleiſchesluſt empfohlen
werden darf, iſt das dreijaͤhrige Faſten, wobei dem
Buͤßenden nur des Nachts erlaubt iſt, etwas Waſ-
ſer und Brod zu ſich zu nehmen. Doch bleibt je-
dem die Wahl, ſtatt deſſen dreimal aufs Jahr drei
Tage und drei Naͤchte lang weder Speiſe noch
Trank zu genieſſen. Dieſe Strafen des Ehebruchs
gelten fuͤr beide Geſchlechter *).

Ein Moͤrder, d. h. ein ſolcher, der vorſaͤtzlich
einen Jſraeliten getoͤdtet hat, wird auf drei
Jahre ins Elend verwieſen, muß ſich taͤglich vierzig
Malkusſchlaͤge weniger eins geben laſſen, und da-
bei laut rufen: Rotzeach ani! Jch bin ein Moͤrder!
Er darf kein Fleiſch eſſen, keinen Wein trinken;
weder Haare noch Bart ſcheeren, und ſeine Klei-
der nicht waſchen laßen. Er muß monatlich einmal

*) Chaſidim Nr. 167. und Reſchis Chochma Fol. 22.
II. Baͤndchen. 36
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0425" n="425"/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
durch einen Schwarm Bienen zu laufen, &#x017F;ich zer-<lb/>
&#x017F;techen zu la&#x017F;&#x017F;en, und, nach jedesmaliger Heilung<lb/>
von &#x017F;einen Stichwunden den Spatziergang &#x017F;o viele<lb/>
Male zu wiederholen, als ihm von Gottes- und<lb/>
Rechtswegen zuerkannt i&#x017F;t. Die&#x017F;e Buße, die oft auf<lb/>
mehrere Jahre zuerkannt wird, i&#x017F;t eine der &#x017F;chrecklich-<lb/>
&#x017F;ten und ganz dazu geeignet, dem gro&#x0364;ßten Verehrer<lb/>
des &#x017F;cho&#x0364;nen Ge&#x017F;chlechts das &#x017F;echste Gebot auf im-<lb/>
mer zu verleiden. Eine weniger &#x017F;chmerzhafte Stra-<lb/>
fe des Ehebruchs, welche aber gleichfalls als ein<lb/>
&#x017F;icheres Mittel gegen alle Flei&#x017F;cheslu&#x017F;t empfohlen<lb/>
werden darf, i&#x017F;t das dreija&#x0364;hrige Fa&#x017F;ten, wobei dem<lb/>
Bu&#x0364;ßenden nur des Nachts erlaubt i&#x017F;t, etwas Wa&#x017F;-<lb/>
&#x017F;er und Brod zu &#x017F;ich zu nehmen. Doch bleibt je-<lb/>
dem die Wahl, &#x017F;tatt de&#x017F;&#x017F;en dreimal aufs Jahr drei<lb/>
Tage und drei Na&#x0364;chte lang weder Spei&#x017F;e noch<lb/>
Trank zu genie&#x017F;&#x017F;en. Die&#x017F;e Strafen des Ehebruchs<lb/>
gelten fu&#x0364;r beide Ge&#x017F;chlechter <note place="foot" n="*)">Cha&#x017F;idim Nr. 167. und Re&#x017F;chis Chochma Fol. 22.</note>.</p><lb/>
        <p>Ein Mo&#x0364;rder, d. h. ein &#x017F;olcher, der vor&#x017F;a&#x0364;tzlich<lb/>
einen <hi rendition="#g">J&#x017F;raeliten</hi> geto&#x0364;dtet hat, wird auf drei<lb/>
Jahre ins Elend verwie&#x017F;en, muß &#x017F;ich ta&#x0364;glich vierzig<lb/>
Malkus&#x017F;chla&#x0364;ge weniger eins geben la&#x017F;&#x017F;en, und da-<lb/>
bei laut rufen: Rotzeach ani! Jch bin ein Mo&#x0364;rder!<lb/>
Er darf kein Flei&#x017F;ch e&#x017F;&#x017F;en, keinen Wein trinken;<lb/>
weder Haare noch Bart &#x017F;cheeren, und &#x017F;eine Klei-<lb/>
der nicht wa&#x017F;chen laßen. Er muß monatlich einmal<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">II.</hi> Ba&#x0364;ndchen. 36</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[425/0425] durch einen Schwarm Bienen zu laufen, ſich zer- ſtechen zu laſſen, und, nach jedesmaliger Heilung von ſeinen Stichwunden den Spatziergang ſo viele Male zu wiederholen, als ihm von Gottes- und Rechtswegen zuerkannt iſt. Dieſe Buße, die oft auf mehrere Jahre zuerkannt wird, iſt eine der ſchrecklich- ſten und ganz dazu geeignet, dem groͤßten Verehrer des ſchoͤnen Geſchlechts das ſechste Gebot auf im- mer zu verleiden. Eine weniger ſchmerzhafte Stra- fe des Ehebruchs, welche aber gleichfalls als ein ſicheres Mittel gegen alle Fleiſchesluſt empfohlen werden darf, iſt das dreijaͤhrige Faſten, wobei dem Buͤßenden nur des Nachts erlaubt iſt, etwas Waſ- ſer und Brod zu ſich zu nehmen. Doch bleibt je- dem die Wahl, ſtatt deſſen dreimal aufs Jahr drei Tage und drei Naͤchte lang weder Speiſe noch Trank zu genieſſen. Dieſe Strafen des Ehebruchs gelten fuͤr beide Geſchlechter *). Ein Moͤrder, d. h. ein ſolcher, der vorſaͤtzlich einen Jſraeliten getoͤdtet hat, wird auf drei Jahre ins Elend verwieſen, muß ſich taͤglich vierzig Malkusſchlaͤge weniger eins geben laſſen, und da- bei laut rufen: Rotzeach ani! Jch bin ein Moͤrder! Er darf kein Fleiſch eſſen, keinen Wein trinken; weder Haare noch Bart ſcheeren, und ſeine Klei- der nicht waſchen laßen. Er muß monatlich einmal *) Chaſidim Nr. 167. und Reſchis Chochma Fol. 22. II. Baͤndchen. 36

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/425
Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/425>, abgerufen am 09.11.2024.