stößest, den Mörser auf die Seite halten und den Stößer umkehren. Ein Aehnliches gilt vom Kaffe- mahlen, Zuckerschlagen und dergleichen. Ueberhaupt sollst du in allen Dingen die Arbeit am Feiertage anders, als am Werktage machen.
Du sollst, wenn du am Feiertage ein Huhn, eine Gans oder dergleichen füllest, den Faden, wo- mit du es zunähest, nicht abreißen oder abschneiden, sondern abbrennen; auch mußt du die Nadel den Tag vorher einfädeln, denn du sollst den Feiertag heiligen, und nicht arbeiten.
Teller, Schüsseln und Tassen, die du am Morgen gebraucht hast, sollst du am Feiertage nicht waschen oder ausspühlen, um sie auf den Abend zu gebrauchen; sondern du mußt andere nehmen.
Du sollst keine Vögel, Fische und wilde Thiere am Feiertage fangen und jagen, und selbst die, so ein Goi an solchem Tage gefangen hat und dir verkauft oder schenkt, sollst du erst post sestum essen. Zahmes Federvieh darfst du greifen und schächten.
Du sollst keinen Goi auf einen Feiertag zu Gaste bitten, damit du seinetwegen nicht mehr zu kochen und zu thun brauchst, als nöthig ist. Kömmt er zufällig, und du kannst ihn mit guter Manier nicht los werden, so mag er mitessen.
Du sollst am Feiertage wegen eines bösen Traums nicht fasten, denn es stehet geschrieben: du
ſtoͤßeſt, den Moͤrſer auf die Seite halten und den Stoͤßer umkehren. Ein Aehnliches gilt vom Kaffe- mahlen, Zuckerſchlagen und dergleichen. Ueberhaupt ſollſt du in allen Dingen die Arbeit am Feiertage anders, als am Werktage machen.
Du ſollſt, wenn du am Feiertage ein Huhn, eine Gans oder dergleichen fuͤlleſt, den Faden, wo- mit du es zunaͤheſt, nicht abreißen oder abſchneiden, ſondern abbrennen; auch mußt du die Nadel den Tag vorher einfaͤdeln, denn du ſollſt den Feiertag heiligen, und nicht arbeiten.
Teller, Schuͤſſeln und Taſſen, die du am Morgen gebraucht haſt, ſollſt du am Feiertage nicht waſchen oder ausſpuͤhlen, um ſie auf den Abend zu gebrauchen; ſondern du mußt andere nehmen.
Du ſollſt keine Voͤgel, Fiſche und wilde Thiere am Feiertage fangen und jagen, und ſelbſt die, ſo ein Goi an ſolchem Tage gefangen hat und dir verkauft oder ſchenkt, ſollſt du erſt post ſestum eſſen. Zahmes Federvieh darfſt du greifen und ſchaͤchten.
Du ſollſt keinen Goi auf einen Feiertag zu Gaſte bitten, damit du ſeinetwegen nicht mehr zu kochen und zu thun brauchſt, als noͤthig iſt. Koͤmmt er zufaͤllig, und du kannſt ihn mit guter Manier nicht los werden, ſo mag er miteſſen.
Du ſollſt am Feiertage wegen eines boͤſen Traums nicht faſten, denn es ſtehet geſchrieben: du
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ſtoͤßeſt, den Moͤrſer auf die Seite halten und den
Stoͤßer umkehren. Ein Aehnliches gilt vom Kaffe-
mahlen, Zuckerſchlagen und dergleichen. Ueberhaupt
ſollſt du in allen Dingen die Arbeit am Feiertage
anders, als am Werktage machen.
Du ſollſt, wenn du am Feiertage ein Huhn,
eine Gans oder dergleichen fuͤlleſt, den Faden, wo-
mit du es zunaͤheſt, nicht abreißen oder abſchneiden,
ſondern abbrennen; auch mußt du die Nadel den
Tag vorher einfaͤdeln, denn du ſollſt den Feiertag
heiligen, und nicht arbeiten.
Teller, Schuͤſſeln und Taſſen, die du am
Morgen gebraucht haſt, ſollſt du am Feiertage nicht
waſchen oder ausſpuͤhlen, um ſie auf den Abend
zu gebrauchen; ſondern du mußt andere nehmen.
Du ſollſt keine Voͤgel, Fiſche und wilde Thiere
am Feiertage fangen und jagen, und ſelbſt die, ſo
ein Goi an ſolchem Tage gefangen hat und dir
verkauft oder ſchenkt, ſollſt du erſt post ſestum
eſſen. Zahmes Federvieh darfſt du greifen und
ſchaͤchten.
Du ſollſt keinen Goi auf einen Feiertag zu
Gaſte bitten, damit du ſeinetwegen nicht mehr zu
kochen und zu thun brauchſt, als noͤthig iſt. Koͤmmt
er zufaͤllig, und du kannſt ihn mit guter Manier
nicht los werden, ſo mag er miteſſen.
Du ſollſt am Feiertage wegen eines boͤſen
Traums nicht faſten, denn es ſtehet geſchrieben: du
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/323>, abgerufen am 16.02.2025.
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