können so wenig nach mosaischem, als talmudischem Rechte sich scheiden lassen, mag der Mann sie auch mißhandeln, so schrecklich er will.
Was Moses in Rücksicht der Ehescheidungen geordnet hat *), ist noch bei den Jsraeliten üblich, und blos von den Talmudisten mit mehreren Förm- lichkeiten verbunden. Wer seiner Frau einen Schei- debrief geben will, muß denselben von drei Zeugen unterschreiben und versiegeln lassen, und in deren Gegenwart ihn seiner Gattin mit den ausdrücklich ausgesprochenen Worten überreichen: Siehe, Weib! Hier ist dein Scheidebrief; nimm ihn, denn du bist von mir verstoßen und einem andern Mann ge- gönnt.
Der Scheidebrief darf nicht mehr, und nicht weniger, als zwölf Zeilen, zur Erinnerung an die zwölf Stämme Jsraels enthalten. Es muß nichts darin durchstrichen oder gebessert seyn; die Jahrzahl (seit Erschaffung der Welt nach jüdischer Zeitrech- nung), der Monat, der Tag und der Ort, wo er ausgefertiget ist, so wie auch der Name und Zuname beider Gatten und ihrer Väter müssen in demselben genannt, und der Mann als redend zu seiner Frau eingeführt werden. Endlich muß er darin erklären, daß er sie verlasse, verstoße, und freispreche, so daß sie gehen dürfe, wohin, und sich verheirathen könne, mit wem sie wolle.
*) 5 B. Mos. 24, V. 1.
18 *
koͤnnen ſo wenig nach moſaiſchem, als talmudiſchem Rechte ſich ſcheiden laſſen, mag der Mann ſie auch mißhandeln, ſo ſchrecklich er will.
Was Moſes in Ruͤckſicht der Eheſcheidungen geordnet hat *), iſt noch bei den Jſraeliten uͤblich, und blos von den Talmudiſten mit mehreren Foͤrm- lichkeiten verbunden. Wer ſeiner Frau einen Schei- debrief geben will, muß denſelben von drei Zeugen unterſchreiben und verſiegeln laſſen, und in deren Gegenwart ihn ſeiner Gattin mit den ausdruͤcklich ausgeſprochenen Worten uͤberreichen: Siehe, Weib! Hier iſt dein Scheidebrief; nimm ihn, denn du biſt von mir verſtoßen und einem andern Mann ge- goͤnnt.
Der Scheidebrief darf nicht mehr, und nicht weniger, als zwoͤlf Zeilen, zur Erinnerung an die zwoͤlf Staͤmme Jſraels enthalten. Es muß nichts darin durchſtrichen oder gebeſſert ſeyn; die Jahrzahl (ſeit Erſchaffung der Welt nach juͤdiſcher Zeitrech- nung), der Monat, der Tag und der Ort, wo er ausgefertiget iſt, ſo wie auch der Name und Zuname beider Gatten und ihrer Vaͤter muͤſſen in demſelben genannt, und der Mann als redend zu ſeiner Frau eingefuͤhrt werden. Endlich muß er darin erklaͤren, daß er ſie verlaſſe, verſtoße, und freiſpreche, ſo daß ſie gehen duͤrfe, wohin, und ſich verheirathen koͤnne, mit wem ſie wolle.
*) 5 B. Moſ. 24, V. 1.
18 *
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0211"n="211"/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/>
koͤnnen ſo wenig nach moſaiſchem, als talmudiſchem<lb/>
Rechte ſich ſcheiden laſſen, mag der Mann ſie auch<lb/>
mißhandeln, ſo ſchrecklich er will.</p><lb/><p>Was Moſes in Ruͤckſicht der Eheſcheidungen<lb/>
geordnet hat <noteplace="foot"n="*)">5 B. Moſ. 24, V. 1.</note>, iſt noch bei den Jſraeliten uͤblich,<lb/>
und blos von den Talmudiſten mit mehreren Foͤrm-<lb/>
lichkeiten verbunden. Wer ſeiner Frau einen Schei-<lb/>
debrief geben will, muß denſelben von drei Zeugen<lb/>
unterſchreiben und verſiegeln laſſen, und in deren<lb/>
Gegenwart ihn ſeiner Gattin mit den ausdruͤcklich<lb/>
ausgeſprochenen Worten uͤberreichen: Siehe, Weib!<lb/>
Hier iſt dein Scheidebrief; nimm ihn, denn du biſt<lb/>
von mir verſtoßen und einem andern Mann ge-<lb/>
goͤnnt.</p><lb/><p>Der Scheidebrief darf nicht mehr, und nicht<lb/>
weniger, als zwoͤlf Zeilen, zur Erinnerung an die<lb/>
zwoͤlf Staͤmme Jſraels enthalten. Es muß nichts<lb/>
darin durchſtrichen oder gebeſſert ſeyn; die Jahrzahl<lb/>
(ſeit Erſchaffung der Welt nach juͤdiſcher Zeitrech-<lb/>
nung), der Monat, der Tag und der Ort, wo<lb/>
er ausgefertiget iſt, ſo wie auch der Name und<lb/>
Zuname beider Gatten und ihrer Vaͤter muͤſſen in<lb/>
demſelben genannt, und der Mann als redend zu<lb/>ſeiner Frau eingefuͤhrt werden. Endlich muß er<lb/>
darin erklaͤren, daß er ſie verlaſſe, verſtoße, und<lb/>
freiſpreche, ſo daß ſie gehen duͤrfe, wohin, und ſich<lb/>
verheirathen koͤnne, mit wem ſie wolle.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">18 *</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[211/0211]
koͤnnen ſo wenig nach moſaiſchem, als talmudiſchem
Rechte ſich ſcheiden laſſen, mag der Mann ſie auch
mißhandeln, ſo ſchrecklich er will.
Was Moſes in Ruͤckſicht der Eheſcheidungen
geordnet hat *), iſt noch bei den Jſraeliten uͤblich,
und blos von den Talmudiſten mit mehreren Foͤrm-
lichkeiten verbunden. Wer ſeiner Frau einen Schei-
debrief geben will, muß denſelben von drei Zeugen
unterſchreiben und verſiegeln laſſen, und in deren
Gegenwart ihn ſeiner Gattin mit den ausdruͤcklich
ausgeſprochenen Worten uͤberreichen: Siehe, Weib!
Hier iſt dein Scheidebrief; nimm ihn, denn du biſt
von mir verſtoßen und einem andern Mann ge-
goͤnnt.
Der Scheidebrief darf nicht mehr, und nicht
weniger, als zwoͤlf Zeilen, zur Erinnerung an die
zwoͤlf Staͤmme Jſraels enthalten. Es muß nichts
darin durchſtrichen oder gebeſſert ſeyn; die Jahrzahl
(ſeit Erſchaffung der Welt nach juͤdiſcher Zeitrech-
nung), der Monat, der Tag und der Ort, wo
er ausgefertiget iſt, ſo wie auch der Name und
Zuname beider Gatten und ihrer Vaͤter muͤſſen in
demſelben genannt, und der Mann als redend zu
ſeiner Frau eingefuͤhrt werden. Endlich muß er
darin erklaͤren, daß er ſie verlaſſe, verſtoße, und
freiſpreche, ſo daß ſie gehen duͤrfe, wohin, und ſich
verheirathen koͤnne, mit wem ſie wolle.
*) 5 B. Moſ. 24, V. 1.
18 *
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule02_1822/211>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.