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Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.

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für unsre Literatur bleiben. -- Sie setzt die Nation in den
beinahe vollständigen Besitz der ersten grösseren Schrift
W. von Humboldts, einer Schrift, die ihrem Stoffe nach um-
fassender, in ihrem Inhalte von allgemeinerem Interesse, durch
ihre Form zugänglicher ist, als alle seine späteren Hervorbrin-
gungen. Die bereits bekannten Abschnitte, bei deren Auswahl,
wie sich aus den obigen Darlegungen ergeben haben wird,
weder ein Urtheil über Werth und Unwerth der einzelnen
Theile noch überhaupt irgend ein planmässiges Verfahren
maassgebend gewesen ist, erhalten nun erst, da sie im Zusam-
menhange des Ganzen erscheinen, ihr rechtes Licht, und es
treten andre verwandte Ausführungen neben sie, die, wie man
hoffentlich finden wird, grossentheils in keinem Betracht hinter
ihnen zurückzustehn verdienen.

Ich denke nicht, dass man diesen Erwägungen gegenüber
die Rücksicht einer übel verstandenen Pietät gegen Humboldt
wird geltend machen wollen, der ausgesprochner Maassen schon
kurze Zeit nach Abfassung dieser Schrift ihre Veröffentlichung
in der Gestalt, in welcher sie jetzt ans Licht tritt, unthunlich
gefunden habe, und der ganz gewiss in der Zeit seiner vollen
geistigen Reife eine solche noch viel weniger hätte gut heissen
können. Humboldt hatte ganz recht, wenn er eine Schrift der
Oeffentlichkeit vorenthielt, die er nicht mehr vertreten zu kön-
nen meinte. Aber sollte die Nation weniger in ihrem Rechte
sein, wenn sie sich begierig alle Hülfsmittel aneignet, die sich
ihr zum Verständniss eines Mannes darbieten, der nun doch
einmal mit Allem, was er geschaffen und gewirkt hat, längst
ihr Eigenthum geworden ist? Und von diesem Rechte Gebrauch
zu machen, konnte um so weniger einem Bedenken unterliegen,
als, wie sich von selbst versteht, dieser Mann dabei wahrlich
keinen Schaden leidet. Das ist ja eben das Grosse an Erschei-
nungen von Humboldts Art, dass unsre Bewunderung für sie
wachsen muss mit jeder neuen Seite, von der sie sich uns dar-

für unsre Literatur bleiben. — Sie setzt die Nation in den
beinahe vollständigen Besitz der ersten grösseren Schrift
W. von Humboldts, einer Schrift, die ihrem Stoffe nach um-
fassender, in ihrem Inhalte von allgemeinerem Interesse, durch
ihre Form zugänglicher ist, als alle seine späteren Hervorbrin-
gungen. Die bereits bekannten Abschnitte, bei deren Auswahl,
wie sich aus den obigen Darlegungen ergeben haben wird,
weder ein Urtheil über Werth und Unwerth der einzelnen
Theile noch überhaupt irgend ein planmässiges Verfahren
maassgebend gewesen ist, erhalten nun erst, da sie im Zusam-
menhange des Ganzen erscheinen, ihr rechtes Licht, und es
treten andre verwandte Ausführungen neben sie, die, wie man
hoffentlich finden wird, grossentheils in keinem Betracht hinter
ihnen zurückzustehn verdienen.

Ich denke nicht, dass man diesen Erwägungen gegenüber
die Rücksicht einer übel verstandenen Pietät gegen Humboldt
wird geltend machen wollen, der ausgesprochner Maassen schon
kurze Zeit nach Abfassung dieser Schrift ihre Veröffentlichung
in der Gestalt, in welcher sie jetzt ans Licht tritt, unthunlich
gefunden habe, und der ganz gewiss in der Zeit seiner vollen
geistigen Reife eine solche noch viel weniger hätte gut heissen
können. Humboldt hatte ganz recht, wenn er eine Schrift der
Oeffentlichkeit vorenthielt, die er nicht mehr vertreten zu kön-
nen meinte. Aber sollte die Nation weniger in ihrem Rechte
sein, wenn sie sich begierig alle Hülfsmittel aneignet, die sich
ihr zum Verständniss eines Mannes darbieten, der nun doch
einmal mit Allem, was er geschaffen und gewirkt hat, längst
ihr Eigenthum geworden ist? Und von diesem Rechte Gebrauch
zu machen, konnte um so weniger einem Bedenken unterliegen,
als, wie sich von selbst versteht, dieser Mann dabei wahrlich
keinen Schaden leidet. Das ist ja eben das Grosse an Erschei-
nungen von Humboldts Art, dass unsre Bewunderung für sie
wachsen muss mit jeder neuen Seite, von der sie sich uns dar-

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[XVI/0024] für unsre Literatur bleiben. — Sie setzt die Nation in den beinahe vollständigen Besitz der ersten grösseren Schrift W. von Humboldts, einer Schrift, die ihrem Stoffe nach um- fassender, in ihrem Inhalte von allgemeinerem Interesse, durch ihre Form zugänglicher ist, als alle seine späteren Hervorbrin- gungen. Die bereits bekannten Abschnitte, bei deren Auswahl, wie sich aus den obigen Darlegungen ergeben haben wird, weder ein Urtheil über Werth und Unwerth der einzelnen Theile noch überhaupt irgend ein planmässiges Verfahren maassgebend gewesen ist, erhalten nun erst, da sie im Zusam- menhange des Ganzen erscheinen, ihr rechtes Licht, und es treten andre verwandte Ausführungen neben sie, die, wie man hoffentlich finden wird, grossentheils in keinem Betracht hinter ihnen zurückzustehn verdienen. Ich denke nicht, dass man diesen Erwägungen gegenüber die Rücksicht einer übel verstandenen Pietät gegen Humboldt wird geltend machen wollen, der ausgesprochner Maassen schon kurze Zeit nach Abfassung dieser Schrift ihre Veröffentlichung in der Gestalt, in welcher sie jetzt ans Licht tritt, unthunlich gefunden habe, und der ganz gewiss in der Zeit seiner vollen geistigen Reife eine solche noch viel weniger hätte gut heissen können. Humboldt hatte ganz recht, wenn er eine Schrift der Oeffentlichkeit vorenthielt, die er nicht mehr vertreten zu kön- nen meinte. Aber sollte die Nation weniger in ihrem Rechte sein, wenn sie sich begierig alle Hülfsmittel aneignet, die sich ihr zum Verständniss eines Mannes darbieten, der nun doch einmal mit Allem, was er geschaffen und gewirkt hat, längst ihr Eigenthum geworden ist? Und von diesem Rechte Gebrauch zu machen, konnte um so weniger einem Bedenken unterliegen, als, wie sich von selbst versteht, dieser Mann dabei wahrlich keinen Schaden leidet. Das ist ja eben das Grosse an Erschei- nungen von Humboldts Art, dass unsre Bewunderung für sie wachsen muss mit jeder neuen Seite, von der sie sich uns dar-

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Zitationshilfe: Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851, S. XVI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/humboldt_grenzen_1851/24>, abgerufen am 23.11.2024.