Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.Die letzte Art, Verbrechen zu verhüten, ist diejenige, welche, Die letzte Art, Verbrechen zu verhüten, ist diejenige, welche, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0193" n="157"/> <p>Die letzte Art, Verbrechen zu verhüten, ist diejenige, welche,<lb/> ohne auf ihre Ursachen wirken zu wollen, nur ihre wirkliche<lb/> Begehung zu verhindern bemüht ist. Diese ist der Freiheit am<lb/> wenigsten nachtheilig, da sie am wenigsten einen positiven Ein-<lb/> fluss auf die Bürger hervorbringt. Indess lässt auch sie mehr<lb/> oder minder weite Schranken zu. Der Staat kann sich nämlich<lb/> begnügen, die strengste Wachsamkeit auf jedes gesetzwidrige<lb/> Vorhaben auszuüben, und dasselbe vor seiner Ausführung zu<lb/> verhindern; oder er kann weiter gehen, und solche an sich un-<lb/> schädliche Handlungen untersagen, bei welchen leicht Verbre-<lb/> chen entweder nur ausgeführt, oder auch beschlossen zu werden<lb/> pflegen. Dies Letztere greift abermals in die Freiheit der Bür-<lb/> ger ein; zeigt ein Misstrauen des Staats gegen sie, das nicht<lb/> blos auf ihren Charakter, sondern auch für den Zweck selbst,<lb/> der beabsichtet wird, nachtheilige Folgen hat; und ist aus<lb/> eben den Gründen nicht rathsam, welche mir die vorhin erwähn-<lb/> ten Arten, Verbrechen zu verhüten, zu missbilligen schienen.<lb/> Alles, was der Staat thun darf, und mit Erfolg für seinen End-<lb/> zweck, und ohne Nachtheil für die Freiheit der Bürger, thun<lb/> kann, beschränkt sich daher auf das Erstere, auf die strengste<lb/> Aufsicht auf jede, entweder wirklich schon begangene, oder erst<lb/> beschlossene Uebertretung der Gesetze; und da dies nur uneigent-<lb/> lich den Verbrechen zuvorkommen genannt werden kann; so<lb/> glaube ich behaupten zu dürfen, dass ein solches Zuvorkommen<lb/> gänzlich ausserhalb der Schranken der Wirksamkeit des Staats<lb/> liegt. Desto emsiger aber muss derselbe darauf bedacht sein,<lb/> kein begangenes Verbrechen unentdeckt, kein entdecktes unbe-<lb/> straft, ja nur gelinder bestraft zu lassen, als das Gesetz es ver-<lb/> langt. Denn die durch eine ununterbrochene Erfahrung be-<lb/> stätigte Ueberzeugung der Bürger, dass es ihnen nicht möglich<lb/> ist, in fremdes Recht einzugreifen, ohne eine, gerade verhältniss-<lb/> mässige Schmälerung des eignen zu erdulden, scheint mir zugleich<lb/> die einzige Schutzmauer der Sicherheit der Bürger, und das<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [157/0193]
Die letzte Art, Verbrechen zu verhüten, ist diejenige, welche,
ohne auf ihre Ursachen wirken zu wollen, nur ihre wirkliche
Begehung zu verhindern bemüht ist. Diese ist der Freiheit am
wenigsten nachtheilig, da sie am wenigsten einen positiven Ein-
fluss auf die Bürger hervorbringt. Indess lässt auch sie mehr
oder minder weite Schranken zu. Der Staat kann sich nämlich
begnügen, die strengste Wachsamkeit auf jedes gesetzwidrige
Vorhaben auszuüben, und dasselbe vor seiner Ausführung zu
verhindern; oder er kann weiter gehen, und solche an sich un-
schädliche Handlungen untersagen, bei welchen leicht Verbre-
chen entweder nur ausgeführt, oder auch beschlossen zu werden
pflegen. Dies Letztere greift abermals in die Freiheit der Bür-
ger ein; zeigt ein Misstrauen des Staats gegen sie, das nicht
blos auf ihren Charakter, sondern auch für den Zweck selbst,
der beabsichtet wird, nachtheilige Folgen hat; und ist aus
eben den Gründen nicht rathsam, welche mir die vorhin erwähn-
ten Arten, Verbrechen zu verhüten, zu missbilligen schienen.
Alles, was der Staat thun darf, und mit Erfolg für seinen End-
zweck, und ohne Nachtheil für die Freiheit der Bürger, thun
kann, beschränkt sich daher auf das Erstere, auf die strengste
Aufsicht auf jede, entweder wirklich schon begangene, oder erst
beschlossene Uebertretung der Gesetze; und da dies nur uneigent-
lich den Verbrechen zuvorkommen genannt werden kann; so
glaube ich behaupten zu dürfen, dass ein solches Zuvorkommen
gänzlich ausserhalb der Schranken der Wirksamkeit des Staats
liegt. Desto emsiger aber muss derselbe darauf bedacht sein,
kein begangenes Verbrechen unentdeckt, kein entdecktes unbe-
straft, ja nur gelinder bestraft zu lassen, als das Gesetz es ver-
langt. Denn die durch eine ununterbrochene Erfahrung be-
stätigte Ueberzeugung der Bürger, dass es ihnen nicht möglich
ist, in fremdes Recht einzugreifen, ohne eine, gerade verhältniss-
mässige Schmälerung des eignen zu erdulden, scheint mir zugleich
die einzige Schutzmauer der Sicherheit der Bürger, und das
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