Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.tig sie auch in ihm sein möge, immer nur Eine ist. Selbst aber tig sie auch in ihm sein möge, immer nur Eine ist. Selbst aber <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0190" n="154"/> tig sie auch in ihm sein möge, immer nur Eine ist. Selbst aber<lb/> angenommen, er irre sich nicht, der Erfolg sogar bestätige sein<lb/> Urtheil, und der andre, dem Zwange gehorchend, oder dem<lb/> Rath, ohne innere Ueberzeugung, folgend, übertrete das Gesetz<lb/> diesmal nicht, das er sonst übertreten haben würde; so ist es<lb/> doch für den Uebertreter selbst besser, er empfinde einmal den<lb/> Schaden der Strafe, und erhalte die reine Lehre der Erfahrung,<lb/> als dass er zwar diesem einen Nachtheil entgehe, aber für seine<lb/> Ideen keine Berichtigung, für sein moralisches Gefühl keine<lb/> Uebung empfange; doch besser für die Gesellschaft, Eine Ge-<lb/> setzesübertretung mehr störe die Ruhe, aber die nachfolgende<lb/> Strafe diene zu Belehrung und Warnung, als dass zwar die Ruhe<lb/> diesmal nicht leide, aber darum das, worauf alle Ruhe und Si-<lb/> cherheit der Bürger sich gründet, die Achtung des fremden<lb/> Rechts, weder an sich wirklich grösser sei, noch auch jetzt ver-<lb/> mehrt und befördert werde. Ueberhaupt aber wird eine solche<lb/> Einrichtung nicht leicht einmal die erwähnte Wirkung haben.<lb/> Wie alle, nicht geradezu auf den innern Quell aller Handlungen<lb/> gehende Mittel, wird nur durch sie eine andre Richtung der,<lb/> den Gesetzen entgegenstrebenden Begierden, und gerade doppelt<lb/> schädliche Verheimlichung entstehen. Ich habe hierbei immer<lb/> vorausgesetzt, dass die zu dem Geschäft, wovon hier die Rede<lb/> ist, bestimmten Personen keine Ueberzeugung hervorbringen,<lb/> sondern allein durch fremdartige Gründe wirken. Es kann<lb/> scheinen, als wäre ich zu dieser Voraussetzung nicht berechtigt.<lb/> Allein dass es heilsam ist, durch wirkendes Beispiel und über-<lb/> zeugenden Rath auf seine Mitbürger und ihre Moralität Ein-<lb/> fluss zu haben, ist zu sehr in die Augen leuchtend, als dass es<lb/> erst ausdrücklich wiederholt werden dürfte. Gegen keinen der<lb/> Fälle also, wo jene Einrichtung dies hervorbringt, kann das<lb/> vorige Raisonnement gerichtet sein. Nur, scheint es mir, ist<lb/> eine gesetzliche Vorschrift hiezu nicht blos ein undienliches,<lb/> sondern sogar entgegenarbeitendes Mittel. Einmal sind schon<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [154/0190]
tig sie auch in ihm sein möge, immer nur Eine ist. Selbst aber
angenommen, er irre sich nicht, der Erfolg sogar bestätige sein
Urtheil, und der andre, dem Zwange gehorchend, oder dem
Rath, ohne innere Ueberzeugung, folgend, übertrete das Gesetz
diesmal nicht, das er sonst übertreten haben würde; so ist es
doch für den Uebertreter selbst besser, er empfinde einmal den
Schaden der Strafe, und erhalte die reine Lehre der Erfahrung,
als dass er zwar diesem einen Nachtheil entgehe, aber für seine
Ideen keine Berichtigung, für sein moralisches Gefühl keine
Uebung empfange; doch besser für die Gesellschaft, Eine Ge-
setzesübertretung mehr störe die Ruhe, aber die nachfolgende
Strafe diene zu Belehrung und Warnung, als dass zwar die Ruhe
diesmal nicht leide, aber darum das, worauf alle Ruhe und Si-
cherheit der Bürger sich gründet, die Achtung des fremden
Rechts, weder an sich wirklich grösser sei, noch auch jetzt ver-
mehrt und befördert werde. Ueberhaupt aber wird eine solche
Einrichtung nicht leicht einmal die erwähnte Wirkung haben.
Wie alle, nicht geradezu auf den innern Quell aller Handlungen
gehende Mittel, wird nur durch sie eine andre Richtung der,
den Gesetzen entgegenstrebenden Begierden, und gerade doppelt
schädliche Verheimlichung entstehen. Ich habe hierbei immer
vorausgesetzt, dass die zu dem Geschäft, wovon hier die Rede
ist, bestimmten Personen keine Ueberzeugung hervorbringen,
sondern allein durch fremdartige Gründe wirken. Es kann
scheinen, als wäre ich zu dieser Voraussetzung nicht berechtigt.
Allein dass es heilsam ist, durch wirkendes Beispiel und über-
zeugenden Rath auf seine Mitbürger und ihre Moralität Ein-
fluss zu haben, ist zu sehr in die Augen leuchtend, als dass es
erst ausdrücklich wiederholt werden dürfte. Gegen keinen der
Fälle also, wo jene Einrichtung dies hervorbringt, kann das
vorige Raisonnement gerichtet sein. Nur, scheint es mir, ist
eine gesetzliche Vorschrift hiezu nicht blos ein undienliches,
sondern sogar entgegenarbeitendes Mittel. Einmal sind schon
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