Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.keinen, oder doch nur, durch Verabsäumung der Thätigkeit, keinen, oder doch nur, durch Verabsäumung der Thätigkeit, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0186" n="150"/> keinen, oder doch nur, durch Verabsäumung der Thätigkeit,<lb/> einen negativen Einfluss haben konnte. Dies allein wird, hoffe<lb/> ich, hinreichen, die Gränzen deutlich zu zeigen. Alle Verhü-<lb/> tung von Verbrechen nun muss von den Ursachen der Ver-<lb/> brechen ausgehen. Diese so mannigfaltigen Ursachen aber<lb/> liessen sich, in einer allgemeinen Formel, vielleicht durch das,<lb/> nicht durch Gründe der Vernunft gehörig in Schranken gehal-<lb/> tene Gefühl des Missverhältnisses ausdrücken, welches zwi-<lb/> schen den Neigungen des Handlenden und der Quantität der<lb/> rechtmässigen Mittel obwaltet, die in seiner Gewalt stehn.<lb/> Bei diesem Missverhältniss lassen sich wenigstens im Allge-<lb/> meinen, obgleich die Bestimmung im Einzelnen viel Schwie-<lb/> rigkeit finden würde, zwei Fälle von einander absondern, ein-<lb/> mal wenn dasselbe aus einem wahren Uebermaasse der Nei-<lb/> gungen, dann wenn es aus dem, auch für ein gewöhnliches<lb/> Maass, zu geringen Vorrath von Mitteln entspringt. Beide<lb/> Fälle muss noch ausserdem Mangel an Stärke der Gründe der<lb/> Vernunft und des moralischen Gefühls, gleichsam als dasjenige<lb/> begleiten, welches jenes Missverhältniss nicht verhindert, in<lb/> gesetzwidrige Handlungen auszubrechen. Jedes Bemühen des<lb/> Staats, Verbrechen durch Unterdrückung ihrer Ursachen in<lb/> dem Verbrecher verhüten zu wollen, wird daher, nach der Ver-<lb/> schiedenheit der beiden erwähnten Fälle, entweder dahin gerich-<lb/> tet sein müssen, solche Lagen der Bürger, welche leicht zu<lb/> Verbrechen nöthigen können, zu verändern und zu verbessern,<lb/> oder solche Neigungen, welche zu Uebertretungen der Gesetze zu<lb/> führen pflegen, zu beschränken, oder endlich den Gründen der<lb/> Vernunft und dem moralischen Gefühl eine wirksamere Stärke<lb/> zu verschaffen. Einen andern Weg, Verbrechen zu verhüten<lb/> giebt es endlich noch ausserdem durch gesetzliche Verminderung<lb/> der Gelegenheiten, welche die wirkliche Ausübung derselben<lb/> erleichtern, oder gar den Ausbruch gesetzwidriger Neigungen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [150/0186]
keinen, oder doch nur, durch Verabsäumung der Thätigkeit,
einen negativen Einfluss haben konnte. Dies allein wird, hoffe
ich, hinreichen, die Gränzen deutlich zu zeigen. Alle Verhü-
tung von Verbrechen nun muss von den Ursachen der Ver-
brechen ausgehen. Diese so mannigfaltigen Ursachen aber
liessen sich, in einer allgemeinen Formel, vielleicht durch das,
nicht durch Gründe der Vernunft gehörig in Schranken gehal-
tene Gefühl des Missverhältnisses ausdrücken, welches zwi-
schen den Neigungen des Handlenden und der Quantität der
rechtmässigen Mittel obwaltet, die in seiner Gewalt stehn.
Bei diesem Missverhältniss lassen sich wenigstens im Allge-
meinen, obgleich die Bestimmung im Einzelnen viel Schwie-
rigkeit finden würde, zwei Fälle von einander absondern, ein-
mal wenn dasselbe aus einem wahren Uebermaasse der Nei-
gungen, dann wenn es aus dem, auch für ein gewöhnliches
Maass, zu geringen Vorrath von Mitteln entspringt. Beide
Fälle muss noch ausserdem Mangel an Stärke der Gründe der
Vernunft und des moralischen Gefühls, gleichsam als dasjenige
begleiten, welches jenes Missverhältniss nicht verhindert, in
gesetzwidrige Handlungen auszubrechen. Jedes Bemühen des
Staats, Verbrechen durch Unterdrückung ihrer Ursachen in
dem Verbrecher verhüten zu wollen, wird daher, nach der Ver-
schiedenheit der beiden erwähnten Fälle, entweder dahin gerich-
tet sein müssen, solche Lagen der Bürger, welche leicht zu
Verbrechen nöthigen können, zu verändern und zu verbessern,
oder solche Neigungen, welche zu Uebertretungen der Gesetze zu
führen pflegen, zu beschränken, oder endlich den Gründen der
Vernunft und dem moralischen Gefühl eine wirksamere Stärke
zu verschaffen. Einen andern Weg, Verbrechen zu verhüten
giebt es endlich noch ausserdem durch gesetzliche Verminderung
der Gelegenheiten, welche die wirkliche Ausübung derselben
erleichtern, oder gar den Ausbruch gesetzwidriger Neigungen
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