Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.
keinen engern Schranken halten, als welche den Handlun- 3. Wenn unter den eben erwähnten Handlungen solche 4. Selbst bei gültigen Verträgen muss er, wenn aus den- 5. Wenn jemand über sein Vermögen auf den Fall seines 9*
keinen engern Schranken halten, als welche den Handlun- 3. Wenn unter den eben erwähnten Handlungen solche 4. Selbst bei gültigen Verträgen muss er, wenn aus den- 5. Wenn jemand über sein Vermögen auf den Fall seines 9*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p> <hi rendition="#et"><pb facs="#f0167" n="131"/> keinen engern Schranken halten, als welche den Handlun-<lb/> gen einzelner Menschen im Vorigen vorgeschrieben sind.<lb/> (S. S. 112. 113).</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">3. Wenn unter den eben erwähnten Handlungen solche<lb/> sind, aus welchen Rechte und Verbindlichkeiten für die<lb/> Folge unter den Partheien entstehen (einseitige und gegen-<lb/> seitige Willenserklärungen, Verträge u. s. f.), so muss der<lb/> Staat das, aus denselben entspringende Zwangsrecht zwar<lb/> überall da schützen, wo dasselbe in dem Zustande der<lb/> Fähigkeit gehöriger Ueberlegung, in Absicht eines, der<lb/> Disposition des Uebertragenden unterworfenen Gegen-<lb/> standes, und mit freier Beschliessung übertragen wurde;<lb/> hingegen niemals da, wo es entweder den Handlenden<lb/> selbst an einem dieser Stücke fehlt, oder wo ein Dritter,<lb/> gegen, oder ohne seine Einwilligung widerrechtlich<lb/> beschränkt werden würde.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">4. Selbst bei gültigen Verträgen muss er, wenn aus den-<lb/> selben solche persönliche Verbindlichkeiten, oder vielmehr<lb/> ein solches persönliches Verhältniss entspringt, welches<lb/> die Freiheit sehr eng beschränkt, die Trennung, auch gegen<lb/> den Willen Eines Theils immer in dem Grade der Schäd-<lb/> lichkeit der Beschränkung für die innere Ausbildung er-<lb/> leichtern; und daher da, wo die Leistung der, aus dem<lb/> Verhältniss entspringenden Pflichten mit inneren Empfin-<lb/> dungen genau verschwistert ist, dieselbe unbestimmt und<lb/> immer, da hingegen, wo, bei zwar enger Beschränkung,<lb/> doch gerade dies nicht der Fall ist, nach einer, zugleich<lb/> nach der Wichtigkeit der Beschränkung und der Natur des<lb/> Geschäfts zu bestimmenden Zeit erlauben.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">5. Wenn jemand über sein Vermögen auf den Fall seines<lb/> Todes disponiren will; so dürfte es zwar rathsam sein, die<lb/> Ernennung des nächsten Erben, ohne Hinzufügung irgend<lb/> einer, die Fähigkeit desselben, mit dem Vermögen nach</hi><lb/> <fw place="bottom" type="sig">9*</fw><lb/> </p> </div> </body> </text> </TEI> [131/0167]
keinen engern Schranken halten, als welche den Handlun-
gen einzelner Menschen im Vorigen vorgeschrieben sind.
(S. S. 112. 113).
3. Wenn unter den eben erwähnten Handlungen solche
sind, aus welchen Rechte und Verbindlichkeiten für die
Folge unter den Partheien entstehen (einseitige und gegen-
seitige Willenserklärungen, Verträge u. s. f.), so muss der
Staat das, aus denselben entspringende Zwangsrecht zwar
überall da schützen, wo dasselbe in dem Zustande der
Fähigkeit gehöriger Ueberlegung, in Absicht eines, der
Disposition des Uebertragenden unterworfenen Gegen-
standes, und mit freier Beschliessung übertragen wurde;
hingegen niemals da, wo es entweder den Handlenden
selbst an einem dieser Stücke fehlt, oder wo ein Dritter,
gegen, oder ohne seine Einwilligung widerrechtlich
beschränkt werden würde.
4. Selbst bei gültigen Verträgen muss er, wenn aus den-
selben solche persönliche Verbindlichkeiten, oder vielmehr
ein solches persönliches Verhältniss entspringt, welches
die Freiheit sehr eng beschränkt, die Trennung, auch gegen
den Willen Eines Theils immer in dem Grade der Schäd-
lichkeit der Beschränkung für die innere Ausbildung er-
leichtern; und daher da, wo die Leistung der, aus dem
Verhältniss entspringenden Pflichten mit inneren Empfin-
dungen genau verschwistert ist, dieselbe unbestimmt und
immer, da hingegen, wo, bei zwar enger Beschränkung,
doch gerade dies nicht der Fall ist, nach einer, zugleich
nach der Wichtigkeit der Beschränkung und der Natur des
Geschäfts zu bestimmenden Zeit erlauben.
5. Wenn jemand über sein Vermögen auf den Fall seines
Todes disponiren will; so dürfte es zwar rathsam sein, die
Ernennung des nächsten Erben, ohne Hinzufügung irgend
einer, die Fähigkeit desselben, mit dem Vermögen nach
9*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeWilhelm von Humboldt schrieb seine 'Ideen zu eine… [mehr] Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |