Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851.X. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu nur auf den Handlenden selbst beziehen. (Polizeigesetze.) Ueber den Ausdruck Polizeigesetze. -- Der einzige Grund, welcher den Staat Um -- wie es jetzt geschehen muss -- dem Menschen durch X. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu nur auf den Handlenden selbst beziehen. (Polizeigesetze.) Ueber den Ausdruck Polizeigesetze. — Der einzige Grund, welcher den Staat Um — wie es jetzt geschehen muss — dem Menschen durch <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0142" n="106"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">X.<lb/> Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher<lb/> Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu<lb/> nur auf den Handlenden selbst beziehen. (Polizeigesetze.)</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <argument> <p>Ueber den Ausdruck Polizeigesetze. — Der einzige Grund, welcher den Staat<lb/> hier zu Beschränkungen berechtigt, ist, wenn die Folgen solcher Handlungen die<lb/> Rechte andrer schmälern. — Beschaffenheit der Folgen, welche eine solche<lb/> Schmälerung enthalten. — Erläuterung durch das Beispiel Aergerniss erregender<lb/> Handlungen. — Vorsichtsregeln für den Staat für den Fall solcher Handlungen,<lb/> deren Folgen dadurch den Rechten andrer gefährlich werden können, weil ein<lb/> seltner Grad der Beurtheilungskraft und der Kenntnisse erfordert wird, um der<lb/> Gefahr zu entgehen, — Welche Nähe der Verbindung jener Folgen mit der<lb/> Handlung selbst nothwendig ist, um Beschränkungen zu begründen? — Höchster<lb/> aus dem Vorigen gezogener Grundsatz. — Ausnahmen desselben. — Vortheile,<lb/> wenn die Bürger freiwillig durch Verträge bewirken, was der Staat sonst durch<lb/> Gesetze bewirken muss. — Prüfung der Frage: ob der Staat zu positiven<lb/> Handlungen zwingen kann. — Verneinung, weil — ein solcher Zwang schäd-<lb/> lich, — zur Erhaltung der Sicherheit nicht nothwendig ist. — Ausnahmen des<lb/> Nothrechts. — Handlungen, welche auf gemeinschaftlichem Eigenthum<lb/> geschehen, oder dasselbe betreffen.</p> </argument><lb/> <p>Um — wie es jetzt geschehen muss — dem Menschen durch<lb/> alle die mannigfaltigen Verhältnisse des Lebens zu folgen,<lb/> wird es gut sein, bei demjenigen zuerst anzufangen, welches<lb/> unter allen das einfachste ist, bei dem Falle nämlich, wo der<lb/> Mensch, wenn gleich in Verbindung mit andern lebend, doch<lb/> völlig innerhalb der Schranken seines Eigenthums bleibt, und<lb/> nichts vornimmt, was sich unmittelbar und geradezu auf andre<lb/> bezieht. Von diesem Fall handeln die meisten der sogenannten<lb/> Polizeigesetze. Denn so schwankend auch dieser Ausdruck<lb/> ist; so ist dennoch wohl die wichtigste und allgemeinste Bedeu-<lb/> tung die, dass diese Gesetze, ohne selbst Handlungen zu betref-<lb/> fen, wodurch fremdes Recht unmittelbar gekränkt wird, nur<lb/> von Mitteln reden, dergleichen Kränkungen vorzubeugen; sie<lb/> mögen nun entweder solche Handlungen beschränken, deren<lb/> Folgen selbst dem fremden Rechte leicht gefährlich werden<lb/> können, oder solche, welche gewöhnlich zu Uebertretungen der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0142]
X.
Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher
Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu
nur auf den Handlenden selbst beziehen. (Polizeigesetze.)
Ueber den Ausdruck Polizeigesetze. — Der einzige Grund, welcher den Staat
hier zu Beschränkungen berechtigt, ist, wenn die Folgen solcher Handlungen die
Rechte andrer schmälern. — Beschaffenheit der Folgen, welche eine solche
Schmälerung enthalten. — Erläuterung durch das Beispiel Aergerniss erregender
Handlungen. — Vorsichtsregeln für den Staat für den Fall solcher Handlungen,
deren Folgen dadurch den Rechten andrer gefährlich werden können, weil ein
seltner Grad der Beurtheilungskraft und der Kenntnisse erfordert wird, um der
Gefahr zu entgehen, — Welche Nähe der Verbindung jener Folgen mit der
Handlung selbst nothwendig ist, um Beschränkungen zu begründen? — Höchster
aus dem Vorigen gezogener Grundsatz. — Ausnahmen desselben. — Vortheile,
wenn die Bürger freiwillig durch Verträge bewirken, was der Staat sonst durch
Gesetze bewirken muss. — Prüfung der Frage: ob der Staat zu positiven
Handlungen zwingen kann. — Verneinung, weil — ein solcher Zwang schäd-
lich, — zur Erhaltung der Sicherheit nicht nothwendig ist. — Ausnahmen des
Nothrechts. — Handlungen, welche auf gemeinschaftlichem Eigenthum
geschehen, oder dasselbe betreffen.
Um — wie es jetzt geschehen muss — dem Menschen durch
alle die mannigfaltigen Verhältnisse des Lebens zu folgen,
wird es gut sein, bei demjenigen zuerst anzufangen, welches
unter allen das einfachste ist, bei dem Falle nämlich, wo der
Mensch, wenn gleich in Verbindung mit andern lebend, doch
völlig innerhalb der Schranken seines Eigenthums bleibt, und
nichts vornimmt, was sich unmittelbar und geradezu auf andre
bezieht. Von diesem Fall handeln die meisten der sogenannten
Polizeigesetze. Denn so schwankend auch dieser Ausdruck
ist; so ist dennoch wohl die wichtigste und allgemeinste Bedeu-
tung die, dass diese Gesetze, ohne selbst Handlungen zu betref-
fen, wodurch fremdes Recht unmittelbar gekränkt wird, nur
von Mitteln reden, dergleichen Kränkungen vorzubeugen; sie
mögen nun entweder solche Handlungen beschränken, deren
Folgen selbst dem fremden Rechte leicht gefährlich werden
können, oder solche, welche gewöhnlich zu Uebertretungen der
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