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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 2. Studium.
der Nachtheile der monarchiſchen Verfaſſung,
daß es ſich bey uns ſo ſehr geaͤndert hat.

§. 78.

Bey den einzelen Beſchaͤftigungen der Ju-
riſten: reſpondere, ſcribere, cavere (denn
poſtulare und judicare gehoͤrte, vielleicht zum
Gluͤcke, noch nicht dazu) war der Anfragen-
de (conſultor) entweder die Parthey, oder
der Redner, oder der Richter, oder ſelbſt
der Praͤtor. Daß der Jurisconſultus meiſt
nur entſchied, ohne uͤber ſeine Gruͤnde eine
Diſſertation zu halten, daß er den Menſchen-
verſtand brauchte oder extenſive erklaͤrte, was
offenbar ſo erklaͤrt werden mußte, daß ſeine
Antwort nicht eigentlich verband, aber doch
von Gewichte war, daß auch bey dieſer Wiſ-
ſenſchaft, wie bey jeder noch nicht gefeſſelten,
verſchiedene Meynungen und Streitigkeiten
vorkamen, dies alles verſteht ſich wohl ziem-
lich von ſelbſt. Das Notariatsweſen war
noch nicht von den edlern Arbeiten getrennt,
und es erſtreckte ſich auch auf das, was eine
Parthey nach der alten nicht unvernuͤnftigen
Sitte muͤndlich herſagen mußte.

§. 79.

Die Art zu ſtudieren war noch nicht wiſ-
ſenſchaftlich, denn die Bekanntſchaft mit der

grie-
F

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/93>, abgerufen am 20.02.2025.